Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.02.1955 – 3 StR 598/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2236 030
Im Namen des Volkes
3 stR 598754
In der Strafsache
gegen
den Werkführer Ludwig H ) aus co GE : reis OB zevoren an GEB 15065 in TO ‚
wegen Meineides u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben;
Ssenatspräsidert Glanzmann: als Vorsitzender.
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter ?rof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Wirtzfela als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (mw . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 31. August 1954 aufgehoben
1. im Strafausspruch wegen des Meineides mit den
insoweit zugrunde liegenden Feststellungen
2. im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, kann sie keinen Erfolg haben.
Der Angeklagte hat in einem Ehescheidungsprozeß als Zeuge im ersten Rechtszug am 19. Februar 1952 eidlich und im zweiten Rechtszug am 5. Mai 195% uneidlich wissentlich der Wahrheit zuwider verneint, daß er mit der beklagten Ehefrau mehrfach Arm in Arm gegangen sei. Die Annahme des Landgerichts, daß er sich dadurch eines lleineides und einer uneidlichen vorsätzlichen falschen Zeugenaussage (Vergehen nach § 153 StGB) schuldig gemacht und daß er diese beiden Straftaten durch selbständige Handlungen im Sinne des N 74 StGB begangen hat, ist frei von Rechtsirrtum (vgl BGHSt 1, 380). ö
Die Revision vertritt die Meinung, wenn die beiden Straftaten auch nicht im Fortsetzungs-
. zusammenharg ständen, so sei die Wiederholung der
im ersten Rechtszug beschworenen Talschen Aussage
| vor dem Berufungsgericht als "straflose Nachtat" anzusehen. Das ist nicht richtig. Der Umstand, daß ‚zwei Straftaten sich gegen dasselbe Rechtsgut richten, hat auch dann nicht ohne weiteres Straflosigkeit der späteren Straftat zur Folge, wenn es sich um gleichartige Straftaten handelt. Die Straflosigkeit eines weiteren Angriffes gegen das bereits durch eine vorangegangene Straftat angegriffenen Rechtsgutes greift nur dann Platz, wenn sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen ergibt, daß nach dem “illen des Gesetzes mit der Be-
strafung der "Vortat" der Unrechts- und Schuldgehalt der Nachtat mit abgegolten sein soll, Dies kommt in Frage, wenn durch die Vortat ein rechts-
widriger Vermögenszustand geschaffen worden ist,
der durch die Nachtat vertieft oder zu einem dauernden gemacht wird. Bei mehrfacher Verletzung eines Rechtsgutes der Allgemeinheit scheidet diese Möglichkeit von vornherein aus.
Hl. Dagegen hat die Rüge, §§ 157 StGB sei bei der Bestrafung v wegen des Meineides nicht beachtet worden, im Ergebnis Erfolg.
Als falsch stellt das Landgericht nur die Aussage des Angeklagten fest, er sei niemals mit der beklagten Ehefrau Arm in Arm gegangen. Aus dem Zusammenhang der: Urteilsausführungen ergibt sich, daß der Angeklagte auch in Abrede gestellt hat, mit ihr jemals Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und daß ihm insoweit nicht der Vorwurf der Falschaussage gemacht worden ist. Geht man davon aus,. dass diese Aussage der rahrheit entsprach, so hatte er, als er den Meineid leistete, wegen seines Verhaltens gegenüber der beklagten Ehefrau keine gerichtliche Eestrafung zu befürchten. Indessen würde ihm die Vorschrift des § 157 StGB gleichwohl zur Seite stehen, wenn er irriger Weise die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung angenonmen und die falsche Aussage zum Zwecke der Abwendung dieser Gefahr gemacht hätte. Eine solche .Befürchtung ist nicht völlig auszuschließen. Es ist nicht unmöglich, daß der Angeklagte befürchtete, wenn er das mehrfache vertrauliche "Arm in Arm Gehen"
mit der beklagten iihefrau zugebe, werde das Gericht daraus folgern, daß er, wie der Kläger behauptete. auch Geschlechtsverkehr mit der Beklagten gehabt, mithin Ehebruch begangen habe. Er werde sich also mit einer wahren Aussage in jenem Punkte der Gefahr der Bestrafung wegen Zihebruchs aussetzen. Nun sind Bestrafungen wegen Ehebruchs, wie die richterliche Erfahrung lehrt, äußerst selten, weil in aller Regel der verletzte Ehegatte keinen Strafantrag stellt. Die Behauptung eines Angeklagten, er habe ais Zeuge im Scheidungsprozeß den Ehebruch der Sahrheit zuwider geleugnet, weilser die Gefahr einer Bestrafung dieserhalb von sich habe’ abwenden wollen, wird daher vom Tatrichter in jedem Falle besonders sorgfältig auf ihren Wäahrheitsgehalt geprüft werden müssen.
Das Urteil 1ä8t aber nicht erkennen, ob das Landgericht die KMöglichkrit, daß der Angeklagte eine derartige Befürchtung hegte und aus diesem Grunde die falsche Aussage machte, überhaupt ins Auge gefaßt hat, Seine Ausführungen behandeln diese
Frage nicht. Es ist also nicht ausgeschlossen,
daß der Tatrichter sie nicht in den Bereich seiner Erwägungen gezogen hat, Der Angeklagte konnte sich nicht auf eine derartige Befürchtung berufen, weil ‘er jeglichen ehewidrigen Verkehr in Äbrede stellte.
Unter diesen Umständen läßt sich nicht ausschließen, daß die Vorschrift des § 157 StGB rechtsirrig auf den Meineid nicht angewendet worden ist. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu, den Strafausspruch wegen Meineides und den Gesamtstrafausspruch auf-
zuheben.
Glanzmann Koeniger ' Busch
Jagusch Wirtzfeld