Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.02.1955 – 2 StR 31/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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der 2. Strefserat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 19: April 1955: an der teilgenommen haben-
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Senstspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender. Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt H@WW in der Verhandlung. Oberstaatsanwalt Dr. Keil bei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter WEREREn als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. September 1954
1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die \WVorve "in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und in einem weiteren Falle" in der Urteilsformel wegfallen,
2.) im Strafausspruch hinsichtlich des Falles 2 (Fahrtkostenvorschuß) sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Kechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
im übrıgen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen (
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in 14 Fllen. davon in einem Falle in Tateinheit mit wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfäischung., sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden- Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen- und des Verfahrensrechts; sie führt nur in einem Talle zum Er-
folg.
lv Die Verfehrensrüge ist unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 StPO vorgeschriebenen Form die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angibt. Da hiernach das Revisionsgericht von den Feststallungen der Strafkammer auszugehen hat. sind die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. Februar 1955 über angebliche Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit unbeachtlich.
2. Die Sachrügse. die dem Revisionsgericht die Nachprüfung des gesamten Urteils in sachlich-rechtlicher Beziehung zur Pflicht macht, gibt nur hinsichtlich des Falles 2 (Er-
schleichung von Fahrtkostenvorschuß) Anlass. zur Beanstandung und zwar nur insoweit, als der Angeklagte auch wegen Abgabe
einer falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden .
ist. Dieser Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zu Grunde. Der Angeklagte hatte sich am 15. Dezember 1953 vor dem Amtsgericht in Bensberg wegen hier nicht zu erörternder traftaten zu verantworten. Er war zur Hauptverhandlung in dem in seinem Besitz befindlichen, allerdings an einen Gläubiger zur Sicherung übereigneten Kraftwagen von Herborn hingefahren, Nach der Verhandlung erklärte er dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bensberg. er
sei arbeitsins und habe seine Familie zu ernähren, er habe sich das Fahrgeld von Herborn nach Köln von seinem Lebeng«' mittelhändler gegen das Versprechen der Rückzahlung bis zu nächsten Tage leihen müssen. £r versicherte vor dem Amtega; richt die Richtigkeit seiner Angaben an Eidesstatt und erri te unter Berufung auf die Allgemeine Verfügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1952 (JMBl URW 1952, 151). daß ihm ein Vorschuß von 20 DM ausgezahlt wurde. Der Angeklagte hatte nicht. wie er vorgab. die Absicht, den: Vorschuß für eine Eisenbahnrück?ahrt auszugeben und zurückzuzahlen, er verbrauchte den Vorschuß vielmehr für sich und seine Begleiterin für Kaffee und Kuchen. Gegen, die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Justizfisküs bestehen keine Bedenken.
Hingegen isı die Verurteilung wegen Vergehens nach § 156 StGB fehlerhaft. Die Strafkammer bezeichnet allgemeid; B das Amtsgericht als eine zur Abnahme von eidesstattlichen 3 Nr Versicherungen zuständige Behörde. An der allgemeinen zu- % g ständigkeit (BGHSt 1, 13, 16) des Amtsgerichts, eidesstatt-! | liche Versicherungen abzunehmen, ist zwer nicht zu zwei teldie: Sie allein genügt aber nach der ständigen Rechtsprechung he; er. des Bundesgerichtshofs nicht (BGHSt 2, 218 ff; BGH NIW 195 YH 994). Wenn auch nicht unter allen Umständen der Behörde aie" E... Durchführung formeller Beweisverfahren übertragen zu sein “ Be braucht, wie OGHSt 2, 83. 86 annimmt, so muß doch jedenfalls die eidesstattliche Versicherung ein in dem Verfahret,, in dem sie abgegeben wurde, zulässiges Beweismittel sein. & Das trifft hier nicht zu. Demn die AV dJI-NRW vom 27. Jun 1952 sieht die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel nicht vor. Hiernach kann die Verurteilung wegen falscher Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht aufrechterhalten werden. Das Revisionsgericht ist in der Lage, den fehlerhaften Schuldspruch zu berichtigen.
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Diese Abänderung muß zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle des Betrugs gegen den Justizfiskus führen, da bei der Strafzumessung gerade das Vergehen nach § 156 StGB straf-- schärfend bewertet worden ist. Daraus ergibt sich auch die Aufhebung im Gesamtstrafausspruch.
Im übrigen ist die Revision, da sonstige durchgreifende
Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr, Schalscha - Hoepner
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