Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.02.1955 – 1 StR 606/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Stimmt der Eröffnungsbeschluss inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen "ürdigung mit der dem Beschuldigten zugestellten Anklageschrift überein, so kann das Urteil auf einer Unterlassung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nicht beruhen (im Anschluss an RG Goltäd Arch 46, 216).
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Gicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz: StPO § 215
Rechtssatz: Stimmt der Eröffnungsbeschluss inhaltlich und hinsichtlich der rechtlichen "ürdigung mit der dem Beschuldigten zugestellten Anklageschrift überein, so kann das Urteil auf einer Unterlassung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nicht beruhen (im Anschluss an RG Goltäd Arch 46, 216).
Aktenzeichen: 1 StR 606/54 ‘Urteil des BGH vom 23. Februar 1955 LG Trier
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Lanen des Volkes
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In der Strafsache gegen
Jen Autsrat Eugen R CB aus TB, geboren an @. GENE ED ir : GE,
wegen Untreue u.&.
hat der 1. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Feuruar 1955, an der teilgenommen haben:
Sundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, aundesrichter „antel 3undesrichter Kartin 3undesrichter Dr. Mannzen 3undesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fir Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 4. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die -Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freieprechun,; im Übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen sowie wege:: Betrugsversuchs in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Lonaten Gefängnis und zu einer Gelästrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
1.) Der Beschwerdeführer rügt die Nichtbeachtung der Sg 203, 5511 StPO und bringt hierzu vor, ihm sei der Iirüffnungsbeschiuss nicht zugestellt worden,
Die Strafkammer hat am 1. April 1954 die Eröffnung des Eauptverfahrens gegen den Angeklagten beschlossen. Der Inhalt des Beschlusses entspricht den Erfordernissen des € 207 StPO; er gibt die Sachverhaltsschilderung der dem Beschwerdeführer am 13. März 1954 zugestellten Anklageschrıft wieder und enthält dieselbe rechtliche „ürdigung wie diese. Von der Anklageschrift hat auch der Verteidiger Kenntnis genommen, der eine Verlängerung der Einlassungsfrist um eine Woche beantragte. Dem Ersuchen wurde entsprochen. Nachdem der Vorsitzende der Strafkanmer die Hauptverheudlung auf den 2. Juni 1954 anberaumt und die Staatsanwaltschaft um weitere Veranlassung ersucht hatte, verfügte der Sachbearbeiter die Ladung des Angsklagten unter gleichzeitiger Zustellung des Eröffnun.sbeschlusses Nach der Postzustellungsurkunde vom 14. April 1954 wurde die Ladung mit Eröffnungsbeschluss an diesem Tage, da der Angeklagte selbst in der wohnung nicht angetroffen wurde, seiner Ehefrau übergeben. Der Verteidiger
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syrach wiederholt bei der Staatranwaltschaft vor, rahm „Etenseinsicht und stellte eine Reihe von Beweisamträgen. ‚ir Schriftsatz vom 31. kai 1954 - eingegangen am 1. Juni 1954 - legte er eine eidesetattliche Erklürung des Angeklagten vor, in der dieser behauptete, er habe wohl die Ladung, nicht aber den Eröffnungsbeschluss erhalten. Der Verteidiger kündigte gleichzeitig an, er werde die Aussetzung der Eauptverhandlung beantragen. Einen solchen Antrag stellten der Beschwerdeführer und sein Verteidiger
in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer vernahm die mit der Zustellung der Ladung und: des Eröffnungsbeschlusses
in dieser Sache betrauten Beanten und Angestellten der S:taatsanwaltschaft als Zeugen und vereidigte sie. Dann erging nachstehender Gerichtsbeschluss: "Der Antrag des Aangeklasten auf Aussetzung der Eauptverhandlung wird verworfen, da ausweislich der Akten und nech dem Ergebnis der zu der Frage der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses äurchgeführten Beweisaufnahme, der Eröffnungsbeschluss sugestellt worden ist." Danr wurde der Beschwerdeführer sur Person vernommen und der Eröffnungsbeschluss verlesen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten, wie er vorbringt, mit der Ladung nicht zugestellt worden ist. Denn auf einer etwaigen Unterlassung kann in diesem Fall das Urteil nicht beruhen Eine Versäumung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses führt zur Aufhebung des Urteils nur dann, wenn der Verstoss eine Beschränkung der Verteidigung zur Folge gehabt hat (RG Goltd Arch 46, 216; Löwe-Rosenberg Ann g.d zu § 337 StPO; vgl auch zum unvollständigen Eröffnungsbeschluss RGSt 21, 64, 66; BGH 5, 225, 227). Eine solche liegt nicht vor- Der Eröffnungsbeschluss weicht von dem Irlalt der dem Beschwerdeführer zugestellten Anklageschrir?*
irrt ab Ds Let demnach nicht ersichtlich, inwiefern er 12. in. Jer Lage gewesen sein sollte, in der Ha‘ıptverhand-Lwug eich rechgemäss zu verteidigen und alle hierfür er-Zırderiichen Anträge zu stellen.
2) .anch die sachlichrechtliche Rüge hat keinen Erfolg
Jie Feststellungen tragen den Schuldspruch, Die Bevweilswürdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen,
a) Das gilt auch hinsichtlich der Unterschlagung von 2572.85 Di, die von den Sehördenangehörigen im Jahre 1949 Zür die Opfer der Explosionskatastrophe in Prüm gespendet ven. Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte den gesamten Betrag für persönliche Zwecke verwendete. Diese uberzeugung hat es in rechtlich nicht zu beanstandenisr “eise auf Grund des Geständnisses, das der Beschwerde- „ihrer im Dienststrafverfahren gegenüber dem Vertreter .der „inleitungsbehörde ablegte, und auf Grund einer Reihe von zeugenaussagen und Beweisanzeichen gewonnen. Es trifft nicat zu, dass aus den Aussagen der Zeugen FB und BED sefolgert werden muss, der Angeklagte habe von den Spenden 170 Du für Geschenke an die Behördenangehörigen ausgegeben. Das Landgericht konnte ohne Verstoss gegen die Denkgesetze im Zusammenhalt mit dem übrigen Beweisergebnis den Schluss siehen, dass die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe die 263,85 DM für soziale Zwecke der Belegschaft, insbesondere Zür Geschenke aus besonderen Anlässen verwendet, nicht ger Wahrheit entspricht.
b) Im Falle der Unterschlagung der Gelder, die Betriebsenzehörige für den Bezug von Holz und Kohlen in den Jahren 1951,52 an den Angeklagten, der die Hausbrandversorgung lsitete, in Raten bezahlte, hat die Strafkammer rechtlich "edenkenfrei festgestellt, dass diese Gelder nicht sein “igentum waren und dass auch er selbst sie als fremde be-
»rachtere.
e) Der Beschwerdeführer konnte die Rechnungen der Kohlenhäni-. ler nicht begleichen, da er die eingesammelten Gelder für sicu verbraucht hatte. Er veranlasste deshalb durch kinreichung von zwei- wie er wusste, unrichtigen Zahlungsanweisungen den Kassenbeamten der Regierungshauptkasse zur Bezahlung der Rechnungen Dieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei
ale selbständige Straftat gewürdigt.
dä) In den Fällen 2 und 4 des Urteils hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Unterschlagung festgestellt. Weitere Erörterungen erübrigen sich, da auch der 3eschwerdeführer insoweit die Sachrüge nicht ausgeführt hat.
e) Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt. ist nach alledem die Revision zu verwerfen.
Dr. Peetz Mantel Nartin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger