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BGH Entscheidung vom 23.02.1955 – 1 StR 571/54

1. Strafsenat

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Im Yaıen des Velkes Ir der Strafsache gegen

den Arbeiter einz C Em aus CB; geboren an. DB WB ir va.

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEEEEED

als Verireter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 26. Mai ı954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung. auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat festgestellt, der Angeklazte habe an einem nicht näher zu ermittelnden Abend im Jahre 1950 oder i95i seiner am. AED EEE zeborenen, in denselben Hause wie er wohnenden Nichte Hannelore Sg, als er sie -— wie öfter geschehen — zu Bett brachte, unvermittelt unter der Bettdecke an den Geschlechtsteil gegriffen und gleichzeitig ihr einen Zungenkuss gegeben. Einige Tage später habe er ihr an zwei oder drei Abenden erneut an den Geschlechtsteil zu greifen versucht, was nur daran gescheitert sei, dass das Määchen sich in seine Bettdecke eingerollt hatte. Das Mädchen habe den Vorfall der Mutter erst erzählt, nachdem der Angeklagte am 20. August 1953 wegen ehelicher Streitigkeiten das Haus verlassen hatte.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten,

Den Hilfsamtrag des Verteidigers, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des als Zeuge vernommenen, nunmehr 16-jährigen Mädchens einen Sachverständigen mit psychologischen Erfahrungen heranzuziehen, hat das Landgericht (Grosse Strafkammer) im Urteil mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst genügende Sachkunde hierfür besitze. Es hat im einzelnen dargelegt, weshalb es Gie Zeugin für glaubwürdig hält, Die Revision rügt neben der Verletzung sachlichen Rechts Verletzung des § 244 Abs IV Satz 1 StPO, weil das Landgericht dem Hilfsamtrag nicht entsprochen habe. Sie führt zum Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Notwendigkeit der Zaziehung von psychologischen Sachverständigen zur De-.

urteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen und der Nachprüfung dieser Frage iu der Revisionsinstanz wiederholt befasst (so BGHSt 2. 164; 3, 27; 3, 52). In seiner Entscheidung 1 StR 130/52 vom 24. Juni 1952 (BGHiSt 3, 27) hat der Senat ausgesprochen. die Zuziehung eines Sachver-- ständigen sei da nicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die Nenschenkenntnis des Richters letzten Endes allein die „ahrheit finden können; werde aber in einem Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens der Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen zur .berprüfung der Glaubwürdigkeit einer kindlichen Zeugin vom Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst die erforderliche Sachkunde habe, so könne die Ablehnung den

8 244 Abs 4 StPO dann verletzen, wenn zur Begründung des Antrags bestimmte, gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen werden, deren Bedeutung für die Glaubwürdigkeit unter den Bedingungen der Hauptverhandlung erfahrungsgemäss nur schwer zu beurteilen sei; Gie Entscheidung nach § 244 Abs IV Satz 1 unterliege dem pflichtmässigen Ermessen des Gerichts; die Nachprüfung einer solchen Entscheidung durch das Revisionsgericht müsse sich auf

die Frage beschränken, ob der Tatrichter die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet habe,

Diese Nachprüfung führt im vorliegenden Falle zur Auf-

hebung des angefochtenen Urteils. pP: -

Die Aussage der Lehrerin Geis, auf die das Landgericht seine Vberzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mädchens zunächst stützt, betrifft die Zeit ab 1952, während die Tat I950 oder 1951 begangen sein soll, Jber die Haltung des Kädchers in dieser, für die Begehung dex Tat in Frage konne.ıden Zeit sind keine Fastsiellungen getroffen. Die von den

Urteii. hervorgehobene "vielfache" Bestätigung der Angaben des Mädchens durch andere Zeugenaussagen und die üinlassung des Angeklagten ist nicht hinreichend dargelegt. obgleich gerade diese Darlegung ausserordentlich wichtig gewesen wäre. Es ist auch richt genügend geklärt, warum im Scheidungsverfahren der Eltern des Mädchens der Zeitpunkt der Verfehlungen des Angeklagten in dem Vortrag der Mutter des Mädchens zunächst auf 1952 angegeben wurde. Dieser Punkt war besonders wichtig, weil das am 23. Januar 1938 geboreiue Mädchen. wenn die Tat erst 1952 begangen worden wäre, wahrscheinlich schon 14 Jahre alt gewesen wäre und die Tatzeit (1950 oder 1951) ohnehin schon ziemlich ungenau ermittelt ist. Sollte die falsche Zeitangabe im Scheidungsprozess auf Erzählungen des Mädchens zurückzuführen sein, so wäre seine spätere abweichende Angabe der Tatzeit besonderssorgfältig zu prüfen.

Entscheidende Bedenken ergeben sich aber aus der Tatsache, dass das Mädchen, wenn die Vorfälle sich 1950 oder 1951 abgespielt haben, jahrelang geschwiegen hat, und dass es sich seiner Mutter erst offenbart hat, als es zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Frau gekommen war und der Angeklagte das Haus (am 20. August 1953) verlassen hatte; und dass es sich ferner offenbart hat bei einer Gelegenheit, als die Mutter mit dem 15-jährigen Mädchen darüber sprach, der Angeklagte zeige Eifersucht gegenüber seiner Frau. Dieser Sachverhalt wirft eine solche Vielzahl von Möglichkeiten und von Fragen psychologischer Art auf, dass das Landgericht hier der Hilfe eines Sachverständigen nicht entraten konnte. Im begrenzten Rahmen einer Hauptverhandlung können solche Tragen nicht geklärt werden; insbesondere kann es nicht genügen, dass das Landgericht in

ur

der Hauptverhandlung einen slaubwärdigen Eindruck von der Person der Hauptzeugin gewonnen hatte. Denn dieser Eindruck reichte bestenfalls hin. um die subjektive Glaubwürdigkeit des Mädchens zur Zeit der Hauptverhandlung zu beurteilen. nicht aber, um die Fragen klarzustellen, die sich aus dem jahrelangen Schweigen des in der Entwicklungszeit stehenden Mädchens und aus seinem Hervortreten zu einem Zeitpunkt ergeben, zu dem mit ihm oder in seiner Gegenwart über den im Streit mit seiner Frau aus dem Hause gezogenen Angeklagten in ungünstigem Sinne gesprochen wurde. Diese Probleme, die hier nur angedeutet werden sollen. sinä vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht oder nicht ausreichend behandelt und konnten dies auch nicht sein, weil es zu ihrer Klärung einer eingehenden Vertiefung in die Gedankengänge des Mädchens von der Zeit der

Tat bis zur Offenbarung in der zweiten Jahreshälfte 1953 bedurfte, eine Aufgabe, die nur von einem erfahrenen Psychologen in eingehenden vertraulichen Gesprächen mit dem Mädchen gelöst werden konnte und kann.

Das angefochtene Urteil muss aus diesem Grunde mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen werden.

Für die neue Verhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Die Ausführungen des angefochtenen Urtells zur Ablehnung der Strafaussetzung nach §§ 23 ff StGB scheinen von der Erwägung auszugehen, dass bei Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs I Nr 5 StGB grunäsätzlich das öf-

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fentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Eine solche Erwägung würde im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen, wonach es nicht zulässig ist, hei. Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen (vgl BGHSt 6, 298). Das Landgericht wird alsc gegebenenfalls im einzelnen prüfen und darlegen müssen, weshalb es von der Möglichkeit der Strafaussetzung bei diesem Angeklagten keinen Gebrauch macht.

Dr. Peetz Mantel Martin ‚Dr. Mannzen Dr. Hengsberger