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BGH Entscheidung vom 22.02.1955 – 5 StR 707/54

5. Strafsenat

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5 StR 707/54 2217 066

In _Zanen ces _ Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann, zuletzt Bauarbeiter, zıwin D EEE

aus HM, dort geboren an EB 1933, - Sachbezeichnung: Wu... -

wegen gemeinschaftlichen versuchten liordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Di gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 15.November 1954 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die seit dem 15.November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung und wegen gemeinschaftlichen versuchten liordes in Tateinheit mit Raub und .jiderstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren einen Honat Zuchthaus verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der 8% 244, 261, 267 StPO.

l.) Die Revision beanstandet zunächst, das Schwurgericht hätte bei der Feststellung des Grades der Trunkenheit des Angeklagten weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es hätte die Menge des genossenen Alkohols unter Vernehmung sämtlicher Zechgenossen, der Gastwirte und des Bedienungspersonals feststellen müssen,

Die Rüge greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beweismittel, die die Revision anführt, genügend bestimmt sind, oder ob schon mangels Bestimmtheit dieser Beweismittel die Rüge der Form des § 344 Abs 2 StPO entbehrt. Auch wenn man sie für zulässig hält, ist sie jedenfalls nicht begründet. Das Schwurgericht hat eine Reihe von Personen vernommen, die die Angeklagten in den Gastwirtschaften beobachtet haben, und hat ihre Aussagen gewürdigt. \eitere Zeugen waren von den Angeklagten nicht benannt worden. Daß die Gastwirte, das Bedienungspersonal und ein etwaiger weiterer Bekannter des Angeklagten, der an den Zechereien teilgenommen hatte, genauere Aufschlüsse über die Menge des genossenen Alkohols geben könnten, lag keinesfalls nahe. Die Verhandlung hat vier Monate nach der Tat stattgefunden. Daß sich zu diesem Zeitpunkt noch andere

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Personen genau an Binzelheiten des Alkoholverzehrs er. innern konnten, war nicht wahrscheinlich. Das Schwurgericht hat aus diesem Grunde schon gegen die Bekundungen eines der von ihm vernommenen Zeugen erhebliche Bedenken gehabt. Es hat seine Überzeugung davon, daß die Angeklagten sich nicht in einem Zustand befanden, der ihre Zurechnungsfähigkeit ausschloß oder erheblich verminderte, aus einer Reihe von Umständen gewonnen. Bei der Sachlage drängte sich ihm die Ermittlung und Vernehmung weiterer Zeugen zu diesem Punkt nicht auf.

2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPo greift nicht durch. Der Verteidiger hatte, nachdem der Sachverständige Dr.Forster zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vernommen worden war, beantragt, ein zweites Gutachten zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs 2 StGB ‚heranzuziehen. Diesen Antrag hat das Gericht mit folgender Begründung abgelehnt;

"Der Antrag des Verteidigers auf Hinzuziehung eines zweiten Gutachtens wird abgelehnt, weil das Gericht auf Grund des bisherigen Gutachtens das Gegenteil der behaupteten Tatsachen als erwiesen ansieht. Das Gericht‘ bezweifelt nicht die Sachkunde des bisherigen Gutachters. Es ist auch davon überzeugt, daß andere Sachverständige über keine überlegeneren Forschungsmittel verfügen. Das Gutachten geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthält keine Tidersprüche."

: Entgegen der Auffässung der Revision beruht der ablehnende Beschluß’nicht auf Rechtsirrtun.

Die Verteidigung sieht einen Rechtsirrtum darin, daß der Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, nämlich von einer unrichtigen Menge des genossenen Alkohols. Insoweit enthält ie Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung

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des Schwurgerichts. Dasselbe gilt von der Behauptung der Revision, das Schwurgericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen zB im Vorverfahren auseinandergesetzt, sowie von ihren Darlegungen, daß entgegen den Feststellungen des Urteils bei den Angeklagten doch wesentliche Erinnerungslücken vorhanden gewesen seien und die Tat dem Angeklagten Dörge wesensfremd gewesen sei.

Wenn die Verteidigung schließlich meint, ein zweites Gutachten sei deshalb erforderlich gewesen, weil der Gutachter selbst zugegeben habe, er habe im Gutachten nur seine persönliche Auffassung vorgetragen, die Höglichkeit abweichender Beurteilung Gurch einen anderen Sachverständigen ließe sich nicht ausschließen, so liegt hierin eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung von Sachverständigengutachten. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, dem Gericht die besondere Sachkunde zu vermitteln, deren es zur Beurteilung bestimmter Fachfragen bedarf. Die Entscheidung dieser Fragen, z.B. der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ist aber stets Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen. Es kann dabei von der Richtigkeit eines Gutachtens auch dann überzeugt sein, wenn der Gutachter selber hervorhebt, daß auch eine andere Auffassung möglich sei. Die Darlegungen der Verteidigung kommen darauf hinaus, daß das Gericht verpflichtet sei, so lange Sachverständige anzuhören, bis einer von ihnen zu dem von der Verteidigung gewünschten Ergebnis kommt. Hiervon kann keine Rede sein.

3.) Bei den übrigen "Verfahrensrügen" handelt es sich in Yahrheit nur um Angriffe gegen die Feststellungen oder um Rügen der Verletzung des sachlichen Strafrechts.

II.

Auch sachlichrechtlich enthält das Urteil keine Fehler, die sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewnirkt haben könnten. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Raubes, des ‚liderstands gegen die Staatsgewalt und des liordversuchs nach der äußeren und inneren Tatseite zutreffend begründet.

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‘ . nähere Begründung, aus, daß das Verhalten des. Angeklag-

Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die Feststellungen des Urteils.

Die Ausführungen zur Strafzumessung sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Das gilt insbesondere, entgegen Ger Annahne der Verteidigung, von den Ausführungen des Schwurgerichts über die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

Daß Ger Angeklagte sich infolge des Alkoholgenusses nicht in einem Zustand befand, der seine Zurechnungsfähiskeit erheblich verminderte, ist ausreichend dargetan. Das Schwurgericht verkennt nicht, daß es für die Frage der vollen Zurechnungsfähirkeit nicht nur auf die | Sinsichtsfähigkeit, sondern auch auf die Hemmungsfahigkeit ankommt. Das wird zwar bei ürörterung des § 51 Abs 2 Ste5 nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber aus den Zusammenhang dieser „rörterung mit den Strafzumessungsgründen. 1 |

Die Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht gewonnen aus.der Art, wie er das liotorrad geführt hat, aus seinen. zielstrebigen Handlungen gegenüber dem .Beamten und aus dem Zindruck, den sowohl einige seiner Zechgenossen als auch der Zollbeamte von dem Angeklagten gehabt haben. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, daß plan- 'mäßiges Handeln für sich allein die Möglichkeit rausch- ‚bedingter Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt (BGHSt 1,384). Das Schwurgericht hat diesen Umstand aber auch nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit den weiteren erwähnten Umständen gewürdigt.

Das Schwurgericht führt auch, allerdings ohne ten am Tattage ihm nicht wesensfrend gewesen sei. Die

Verteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Angeklagte, der in fester Arbeit gestanden und bei

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seiner liutter gelebt habe, keine Veranlassung gehabt haben könne, wegen einer begangenen sachlichen Begünstigung in die Ostzone zu fliehen, und daß so schwere Taten, wie sie der Angeklagte begangen habe, mit Rücksicht auf die Unbestraftheit des Angeklagten als wesensfremd erscheinen müssen. Die Frage, ob ein Verhalten einem Angeklagten wesensfremd ist, ist im wesentlichen eine Tatfrage, über die sich der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung eine Überzeugung bilden muß. Wesensfremd

in diesem Zusammenhang kann nur bedeuten, daß es sich um Taten handelt, zu denen der betreffende Angeklagte nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit nur in einer außergewöhnlichen seelischen Lage, insbesondere unter Alkoholeinfluß, kommen könne, also um eine Tat, die einem solchen Angeklagten ohne solche Umstände niemals zuzutrauen wäre. Das Schwurgericht hat offensichtlich einen solchen Zinäruck von dem Angeklagten nicht gewonnen. Es bezeichnet ihn als kalt und unberührt.

Daß der Gedanke, in die Ostzone zu flüchten, dem Angeklagten nicht fernlag, konnte sich für das Gericht auch daraus ergeben, daß der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, schon einmal, am Himmelfahrtstage 1954,

mit mehreren Freunden in betrunkenem Zustand über die Zonengrenze gegangen war. Ein Rechtsfehler kann deshalb in der Feststellung des Schwurgerichts, daß das Verhalten des Angeklagten nicht wesensfremd gewesen

sei, nicht gefunden werden.

Auch im übrigen enthalten die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat sich in der Nähe der unteren Grenze des Strafrahmens für versuchten Mord gehalten und dabei eine Reihe wesentlicher Milderungsgründe angeführt, Daß die Strafzumessungsgründe nicht vollständig im Urteil angegeben zu werden brauchen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober. bundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.koffka

Schmidt Sienmer