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BGH Entscheidung vom 22.02.1955 – 5 StR 544/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Klempnermeister Siegfried P (EEEEEEEEENEED aus HD dort geboren am EEE 1925,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Bin der Verhandlung Oberstaatsanwalt WW pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 12. August 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte fuhr am 28.Januar 1954 mit einem Opel-Kapitän bei Nacht durch eine nahezu 400 m lange, etwa einen Halbkreis beschreibende Rechtskurve. Seine Geschwindigkeit betrug 70 bis 80 km/st. Er sieht nur auf dem linken Auge. Er hatte zwei bis drei Glas Johannisbeerwein getrunken; sein Blut enthielt: (zwei Stunden später) 1,09g°/oo Alkohol. Rechts neben dem Angeklagten saß der Ehemann Hgg; hinten im Wagen saßen die Ehefrau HGB, die im achten Monat schwanger war, und ihre Mutter,

Frau Fo»

In der Kurve, die im Walde liegt, begegnete dem Angeklagten ein anderes Fahrzeug, das - im Gegensatz zum Angeklagten - nicht abgeblendet hatte und "die falsche Straßenseite befuhr. Der Angeklagte wurde geblendet. Er hielt nun nicht mehr die rechte, innere Seite der Kurve ein, sondern fuhr von einem bestimmten Punkt ab geradeaus, so daß er auf die linke Straßenseite und mit den linken Rädern auf den hartgefrorenen Sommerweg geriet. So fuhr er weitere 76 n. Sodann riß er den Wagen scharf nach rechts; dabei fiel Hg gegen ihn und auf das Steuerrad. Der Angeklagte verlor die Gewalt über den Wagen. Dieser überquerte die Fahrbahn schräg nach rechts, wobei er 12,5 m zurücklegte. Sodann überfuhr er den rechts neben der Straße liegenden, 2,5 m breiten Sommerweg, fuhr in den rechten Straßengraben und prallte mit der rechten Seite gegen eine Eiche. Der Weg vom Verlassen der rechten Fahrbahnkante bis hier betrug 25 m. Während des ganzen Vorgangs brenste der Angeklagte nicht.

Ham war sofort tot. Frau FEB erlitt Verletzungen, an denen sie zwei Tage später im Krankenhaus starb. Frau HB erlitt einen Beckenbruch. Die Leibesfrucht starb infolge des Anpralls ab; nach dem Unfall setzten Wehen ein. Zwei Tage später mußte die Frucht ihr durch einen Kaiserschnitt abgenommen werden. Der Angeklagte erlitt

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einen doppelten Überschenkelbruch und ist jetzt noch gehbehindert.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Fahr. erlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von sechs Monaten untersagt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie wehrt sich dagegen,.. daß die Strafkammer den Angeklagten anscheinend nicht für "gesund" halten wolle, weil er'nur auf einem Auge sieht. Die Einlassung des Angeklägten, er sehe mit dem einen Auge ebenso gut’ wie andere mit zwei Augen, hätte nur durch einen Augenfacharzt widerlegt werden können. Daß ein -solcher nicht als Sachverständiger vernommen worden sei, verstoße gegen die Aufklärungepflicht.

Das geht fehl. Die Strafkamner konnte aus eigener Sachkunde feststellen, daß niemand mit einem Auge ebenso gut sieht wie mit zwei Augen. Das hat, wie fast jeder weiß, mit der Sehkraft nichts zu tun. Das räumliche Sehen, auf das es gerade beim Kraftfahren, vor allen bei Nacht und besonders bei hohen Geschwindigkeiten ankommt, ist mit einen Auge nicht so. gut möglich wie mit zwei Augen. |

II.

Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Daß der Angeklagte weder nach §§ 315a, 316 StGB noch nach §§ 2,71 StVZO bestraft'worden ist, beschwert ihn nicht. Die Revision meint, es könne nicht zweifelhaft

sein, daß der Angeklagte eine Gemeingefahr geschaffen habe, wenn der Unfall auf "unzulässige Alkoholeinwirkung" zurück-

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zuführen sei. Das kann dahingestellt bleiben. Wenn die Strafkammer die Anwendbarkeit weiterer Strafvorschriften übersehen haben sollte, so ergibt sich daraus kein innerer Widerspruch in ihren tatsachlichen Feststellungen.

Das angefochtene Urteil führt aus, ein völlig nüchterner und auf beiden Augen sehender Fahrer hätte an jener Stelle mit dieser Geschwindigkeit fahren dürfen. - Die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten sei jedoch durch den Alkoholgenuß herabgesetzt gewesen. Das habe er auch gewußt. Deshalb hätte gerade er, der außerdem nur auf einem Auge sah, von vornherein langsamer fahren müssen. Der Unfall sei gerade auch durch die verlangsamte Reaktion verursacht worden.

Das hält die Revision für unfolgerichtig. Sie meint, ein Fahrer habe entweder so viel getrunken, daß er fahruntauglich sei; dann dürfe er überhaupt nicht fahren. Oder er habe so wenig getrunken, daß er noch fahrtauglich sel; dann dürfe er fahren wie jeder andere.

Diese Ansicht ist abwegig. Wäre dieses "Entweder - oder" richtig; dürfte also jemand, der nicht völlig fahruntauglich ist, so fahren "wie jeder andere", d.h. an dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st, so bedürfte es keines Wortes, daß dann der Angeklagte fahruntauglich war. Denn nichts kann deutlicher als der festgestellte Hergang zeigen, daß der Angeklagte den Anforderungen des Fahrens mit dieser Geschwindigkeit nicht gewachsen war. Kennzeichnend ist dafür insbesondere, daß es dem Angeklagten nicht gelang, seinen Schrecken über das unerwartete Auftauchen des entgegenkommenden Fahrzeugs auf der falschen Straßenseite zu überwinden, bis sein eigener Wagen an den Baum stieß, d.h. innerhalb einer Zeit von mindestens fünf Sekunden, seit er an dem entgegenkommenden Wagen schon ohne Unfall vorbeigefahren war. Darauf wird noch einzugehen sein.

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Die Revision meint freilich, "wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der angeklagte objektiv fahruntauglich war, hätte sie auch die subjektiven Voraussetzungen auch noch genauestens prüfen müssen". Es ist unerfindlich, was die Revision hier an den Feststellungen zum inneren Tatbestand vermißt. Nach den Ausführungen der Strafkammer wußte der Angeklagte, "daß er den als gefährlich bekannten hausgemachten Johannisbeerwein getrunken hatte" und "daß jeder Alkoholgenuß die Reaktionsfähigkeit des ... bei Nacht fahrenden Kraftfahrers herabsetzt". Unter diesen Umständen ist es eine Mirdestanforderung an die Sorgfalt des Kraftfahrers, daß er besonders vorsichtig und besonders langsam fährt. Ob die Strafkammer ihm mit Recht zugebilligt hat, daß er überhaupt fahren durfte, kann dahingestellt bleiben.

Die ‘Revision sucht einzuwenden, "man müßte sonst auch zu dem Ergebnis kommen, daß ein Kraftfahrer, der über 1,5°/00 Alkohol im Blut hat, noch am Verkehr teilnehmen darf, wenn er sehr vorsichtig fährt und sich nur mit einer Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/st fortbewegt". Solche Folgerungen ergeben sich keineswegs. Ein solcher Fahrer ist schlechthin fahruntauglich.

Ferner vermißt die Revision eine Feststellung darüber, ob dem Angeklagten die von der Strafkammer angenommene Sehbehinderung (vgl.oben I) bewußt gewesen sei. Feststellungen dieser !:t waren jedoch entbehrlich. Der Angeklagte mag den Erfahrungssatz, der dem Urteil zugrunde liegt, daß nämlich niemand mit einem Auge so gut sehen kann wie mit zwei Augen, nicht kennen. Es kommt aber nicht darauf an, ob er etwa glaubt, Zweiäugige sähen nicht besser als er. Die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten muß er kennen; es gereicht ihm zum Verschulden, wenn er so schnell fährt, ohne sie zu kennen. Übrigens ergeben die Feststellungen, daß die Unfallstelle auch für Zweiäugige mindestens bei Nacht unübersichtlich ist.

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Die Strafkanner geht davon aus, daß der Angeklagte die Lichter des entgegenkommenden Fahrzeuges schon Bah, bevor er von ihnen geblendet wurde. Sie macht ihm zum Vorwurf, daß er den entgegenkommenden Fahrer zu keinem Zeitpunkt durch Auf- und Abblenden auf die Blendgefahr aufmerksam gemacht hat. Vergeblich wendet die Revision dagegen ein, er hätte damit rechnen dürfen, daß der andere Fahrer abblenden würde, sobald sein Lichtkegel den Angeklagten traf. Selbst wenn er damit rechnete, so kann ihm nicht einmal - wie es in dem angefochtenen Urteil ‚geschieht -— eine Schrecksekunde um deswillen zugebilligt werden, weil der andere Fahrer dann wider Erwarten nicht abblendete. Es ist ein sehr gewöhnliches Vorkommnis, daß nicht abgeblendet wird. Das Vertrauen auf richtiges Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers kann nicht so weit gehen, ein Erschrecken zu rechtfertigen, nur weil ein schon vor Eintreten der Blenäwirkung wahrgenommenes Fahrzeug dieses Vertrauen enttäuscht und nicht abblendet. Wenn die Strafkammer gerade in diesem Zusammenhang das Verhalten des Angeklagten "auf die enthemmte Stimmung und die durch den Alkoholgenuß bedingt verringerte Reaktionsfähigkeit" zurückführt, so ist das besonders einleuohtend und keineswegs aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Diese Schrecksekunde konnte dem Angeklagten nur deshalb zugebilligt werden, weil er nicht damit zu rechnen brauchte, daß das entgegenkommende Fahrzeug auf der falschen Straßenseite fuhr. Aber das ist keine Entschuldigung dafür, daß er während der ganzen Zeit, nachdem er schon vor dem falsch fahrenden Wagen nach links ausgewichen war, nicht gebremst hat. Von dem Augenblick an, wo sein eigener Wagen die äußerste linke Straßenseite erreicht hatte (so daß das entgegenkommende Fahrzeug nunmehr ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit des Angeklagten ungehindert vorbeifahren konnte), bis zum Anprall an die Eiche sind nach der Berechnung der Straf-

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kammer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st nahezu fünf Sekunden vergangen. Fuhr der angeklagte nur 70 km/st, so war die Zeit noch länger. Die Schrecksekunde kann nur von dem Augenblick an gerechnet werden, in dem er begann, auf die linke Straßenseite hinüberzufahren. Von dort bis zum Beginn der eingangs erwähnten 76 m Fahrt auf dem linken Sömmerweg hat er mindestens 27,5 m zurückgelegt. Demnach war die Schrecksekunde schon beendet, ehe der Angeklagte den linken Sommerweg erreichte. Eine Blindsekunde kann ihm nicht zugebilligt werden; denn die Blendwirkung hinderte ihn weder am Bremsen, noch konnte sie zur Folge haben, daß er sich über die Notwendigkeit des Bremsens täuschte. Der Bremsweg betrug unter den obwaltenden Verhältnissen bei einer Geschwindigkeit von

80 km/st "allenfalls" 62 m. Der Angeklagte hätte also den Wagen zum Stehen bringen können und müssen, ehe er wieder nach rechts auf den Fahrdamm bog. Das gilt selbst dann, wenn man ihm zugutehält, daß die schreckhafte Erregung bis zum Vorbeifahren an dem entgegenkommenden Wagen angedauert haben kann und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu überwinden war.

. Die Strafkammer macht dem Angeklagten einen Vorwurf auch daraus, daß er das Steuer dann plötzlich wieder nach rechts einschlug. Die Revision führt dazu aus:

"Der Angeklagte wollte seinen Pkw auffangen und wieder auf die Straße gelangen. Das wäre ihm geglückt, wenn sein Beifahrer Hgg nicht 'gegen® das Steuer und auf ihn gefallen wäre'. Dadurch wurde der Angeklagte’ in seiner Bewegungsfreiheit behindert, konnte den Pkw nicht rechtzeitig auf der Straße nach links ziehen und fuhr so gegen den Baum." -

Diese Darstellung kehrt die Urteilsfeststellungen um. Das Urteil erblickt - mit Recht - ein Verschulden des Ange-

klagten darin, daß er den Wagen bei dieser Geschwindigkeit "in scharfem Winkel" vom Sommerweg nach rechts auf den

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Fahrdann "herübergerissen" hat. Daß Hggm"hierbei" nach links gegen den Angeklagten und gegen das Steuerrad fiel, betrachtet die Strafkammer nicht als die Ursache, sondern - völlig einleuchtenä -— als die Folge dieser unbesonnenen und falschen Maßnahre. Der Angeklagte hat es also auch selbst zu verantworten, daß er infolge dieser voraussehbaren Behinderung durch HB dann nicht mehr in der lage war, den Wagen auf der Straße wieder nach links zu lenken.

Schließlich beanstandet die Revision auch die Strafzumessungsgründe. Sie vermißt eine Berücksichtigung des dem entgegenkommenden Fahrer zur Last fallenden Verschuldens. Richtig ist, daß die Strafzumessungsgründe sich darüber nicht ausdrücklich aussprechen. Indessen ist das ungemein milde Strafmaß überhaupt nur dann zu verstehen, wenn angenommen wird, daß die Strafkammer das Mitverschulden des anderen in weitestgehendem Maße als mildernd berücksichtigt hat. In dieser Überzeugung wird der Senat auch dadurch bestärkt, daß die Strafkammer die Sperrfrist des $ A2m Abs 3 StGB trotz der groben Leichtfertigkeit des Angeklagten und des darin klar zutage getretenen Eignungsmangels auf die gesetzlich zulässige Mindestdauer von sechs Monaten bemessen hat, obwohl der Angeklagte

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-9— den Führerschein nicht etwa zur Ausübung seines Berufs benötigt.

Die Entscheidung entspricht dem Aantrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Dr.Koffka Siemer

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