Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 2 StR 519/54

2. Strafsenat

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Di.

2257 007 o

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Waldarbeiter Robert L EEE zus OD -Haim. geboren an EEE 1921 in NEE, Kreis TÜRE

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Werner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Arnüt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. Kee» als Vertreter der Bundesanweltschaft,

Justizangestellter wein. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. September 1954, so-

weit 'eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen»

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an der damals 7jährigen Roswitha DB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft von etwa 3 Y2 Monaten ist ihm angerechnet, Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Verfahrensrüge.

Der Angeklagte macht geltend, § 265 StPO sei verletzt, weil er ohne Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts wegen vollendeter Unzucht verurteilt worden ist, obwohl der Eröffnungsbeschluss ihm nur einen Versuch ‘dieses Verbrechens zur Last gelegt habe. Der Eröffnungsbeschluss ergibt im Zusammenhang mit der Anklageschrift, dass ihm in der Tat bezüglich des Sachverhalts, dessentwegen er verurteilt worden ist, nur ein Versuch vorgeworfen wurde, Wenn dieses Verhalten als vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beurteilt wurde, war ein Hinweis nach § 265 StPO geboten. Auf dem Verstoss beruht indessen das Urteil nicht; denn der Angeklagte konnte sich nach Lage des Falls gegenüber der veränderten rechtlichen Beurteilung nicht anders verteidigen, als er es getan hat.

II. Der Schuldspruch lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Beim Strafausspruch ist hingegen die Begründung zu beanstanden, mit der Strefaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist. Der bloose Hinweis auf die Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern rechtfertigt nicht schlechthin die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Sollte das Landgericht all-

gemein bei solchen Straftaten diese Massnahme wegen öffent. lichen Interesses an der Vollstreckung für unangebracht halten, so wäre dies fehlerhaft (BGHSt 6, 298, 301). Das Interesse an der allgemeinen Abschreckung ist in jedem Falle gegen das ebenfalls bestehende öffentliche Interesse an der Nichtvollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen an solchen Rechtsbrechern, die nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass schon der Strafausspruch als solcher auf sie erzieherisch einwirkt, abzuwägen. Ausserdem ist zu beachten, dass die angerechnete Untersuchungshaft einer Teilverbüssung gleichsteht und die Strafaussetz zur Bewährung hinsichtlich der Reststrafe nicht hindert (BGHSt 6, 391).

Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges ist infolge Urlaubs verhindert, Hoepner seine Unterschrift beizufügen.

Werner