Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 5 StR 686/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pay 2 Im Namen des v0 71% 060
In der Strafsache gesen
den Kaufmann Oskar 7 EB aus > EEE, geboren an EEE 1595 in uw,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 27.Oktober 1954 wird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin geändert, daß die ilorte "und Einstellung des Verfahrens" wegfallen.
Die nach dem 27.Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wirä, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründen;
pas Landgericht hat den Angeklagten "unter Freisprechung und Jinstellung des Verfahrens im übrigen! wegen Unzucht mit Kindern in elf Tällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs lionaten Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die bürgerlichen üihrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde stützt sich auf folgendes.
Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrage beantragt; "Zubilligung mildernder Umstände und die Strafe weit niedriger zu bemessen, als von der Staatsanwaltschaft beantragt, hilfsweise, den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen!!. Der Angeklagte hat in seinem Schlußwort gebeten, ihn milde zu beurteilen und ihn "eventuell zur Psychiatrie zu bringen".
Im Urteil wird ausgeführt, es beständen weder Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit noch Gründe, die Beobachtung des Angeklagten in einer Nervenheilanstalt anzuordnen (UA S 13,14).
1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 4 und 6 StPO greift nicht durch; denn es handelte sich nicht um einen Beweisamtrag im Sinne dieser Bestimmungen, sondern nur um eine Anregung zu weiterer Aufklärung, Das ergibt sich aus folgenden:
a) In der Hauptverhandlung hatte ein ärztlicher Sachverständiger ein Gutachten über den geistigen Zustand des Angeklagten abgegeben. Sollte dieses mit einem Beweis-
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antrage auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen angegriffen werden, so war es nötig und auf Grund des erstattsten Gutachtens auch möglich, in dem Antrage bestimnte Beweistatsachen anzugeben. Sie fehlen jedoch.
b) Die Untersuchung des Angeklagten durch einen Psychiater wurde nach dem Antrage "hilfsweise!" für den Fall begehrt, daß das Gericht mildernde Umstände versagte. Der Verteidiger und der Angeklagte, üer sich dem Antrage des Verteidigers anschloß, hielten also eine nähere Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand für entbehrlich, wenn eine Gefängnisstrafe, und nur dann für erforderlich, wenn eine Zuchthausstrafe verhängt werden sollte. Der "Antrag" sollte dem Gericht hiernach nur nahelegen, vor einer etwaigen strengen Bestrafung zu prüfen, ob ihm das bisherige Gutachten genügte, um die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen. Es handelte sich nur um eine Anregung, gemäß der allgemeinen richterlichen Aufklärungspflicht noch zuverlässigere Grundlagen zu beschaffen.
2.) Die Begründung, mit der das Urteil es für entbehrlich erklärt, den Angeklagten in einer Nervenheilanstalt untersuchen zu lassen, enthält keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Verstoß gegen üle Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO. Die Angriffe der Revision gehen fehl.
II.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1.) Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Revision, die den § 51 StGB betreffen.
a) Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß der Sachverstänäige das Gericht nur von der Geistesbeschaffenheit des Angeklagten zu unterrichten und das Gericht selbst die Rechtsfrage zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB vorliegen. Das hat das Landgericht aber auch
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getan. Das Urteil gibt zum größten Teil eigene Erwägungen der Strafkammer wieder. Daran ändert nichts, daß Ger Sachverständige nach dem Urteil dargelegt hat, die Verletzungen des Angeklagten, insbesondere seine .'irbelbrüche seien
ohne Zinfluß "auf seine Zurechnungsfähigkeit". Damit ist erkennbar gemeint, es liege keiner der in § 51 StGB vorausgesetzten krankhaften Zustände vor. Das ist in erster
Linie eine Trage der ärztlichen :Jissenschaft.
b) Da es schon an der ersten Voraussetzung des
§ 51 StGB fehlte, brauchte das Landgericht die übrigen nicht mehr zu prüfen. Die Revision bemängelt also zu Unrecht, die Strafkammer habe nicht zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten unterschieden. Die neue Behauptung, der Angeklaste sei schon früher in einer Heilanstalt gewesen, kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.
2.) Scweit die Revision gegen den Schuldspruch keine ausdrücklichen Einwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge, ihn rechtlich nachzuprüfen. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis gilt dies auch für Gen Fall Nr 4 des Urteils.
3.) Christa Tl war zur Tatzeit schon vierzehn Jahre alt. Strafantrag wegen Beleidigung liegt nicht vor. Das Landgericht hat daher in diesem Falle das Verfahren eingestellt. Da der Strafantrag jedoch erkennbar nicht mehr fristgerecht gestellt werden kann, war der Angeklagte in diesem Punkte von der Anklage des Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB freizusprechen (BeHSt 1,231). Die Revision ficht das Urteil ausdrücklich im gesamten Umfange an. Der Senat ist in der Lage, es selbst richtigzustellen. Er streicht in der Urteilsformel die forte "und “instellung des Verfahrens", so daß sich die vom Landgericht ausgesprochene "Freisprechung im übrigen!" auch auf den Fall TB bezieht.
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4.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.
a) Das Landgericht geht nach der Fersönlichkeit des Angeklagten, dem Umfang und der Dauer seiner Verfehlungen allgemein davon aus, "daß die vom Gesetz festgesetzte Normalstrafe, nämlich die Zuchthausstrafe, angemessen ist". Es stuft die einzelnen Strafen jedoch "je nach der Stärke der Betätigung des Angeklagten! ab, Es versagt ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs 2 StGB, soweit er beischlafähnliche Handlungen vorgenommen oder die Geschlechtsteile der Mädchen geküßt und die Kinder auf diese jVeise seelisch besonders gefährdet hat. In den übrigen Fällen bejaht es "noch" mildernde Umstände.
Hierin liegt kein rechtlicher Fehler. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, mit den allgemeinen Strafzumessungserwägungen vermengt, geht fehl.
b) Das Landgericht erwähnt bei seinen Ausführungen zu § 51 StGB "das freche Verhalten einiger Mädchen! gegenüber dem Angeklagten. Die Revision meint, die Strafkammer habe dieses Auftreten der Kinder bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen. Das geht jedoch nicht schon daraus hervor, daß das Urteil diesen Gesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich hervorhebt.
5.) Schließlich ergibt auch die allgemeine rechtliche Prüfung der Strafzumessungsgründe, zu der die Sachrüge nötigt, kein durchgreifendes Bedenken. Das Landgericht führt gegen die Annahme mildernder Umstände u.a. Näie eigene Behauptung des Angeklagten" an, er habe trotz Trennung von seiner ihefrau ständig Gelegenheit zu geschlechtlicher Betätigung und benutze sie auch. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, die Strafkammer stütze sich hier in unzulässiger ‘\/eise zum Nachteil des Angeklagten auf dessen bloße Angaben, ohne
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ihre Richtigkeit geprüft zu haben und von ihr überzeugt zu sein (vgl OGHSt 1,357 3517; 1,373/378,3797).. Der Senat ist gewiß, daß das Landgericht die eigene Behauptung des Angeklagten! nur infolge eines Fassungsversehens nicht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Sliemer Dr. Börker