Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.02.1955 – 4 StR 561/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2242 068
4_ StR 561/54 Ir
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Wilhelm Den . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1900 in Om ED, 2.2t. in der Landesheilanstalt in’ Eike» GE untergebracht,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt TEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. PEmm bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter Voiiiimm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 27 August 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Revision des wegen Betrugs, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.
1) Mitte Juni 1955 verkaufte der Angeklagte dem Bäckermeister PB für 40 DM ein gut erhaltenes Fahrrad, das dem Bauern Hei in der Nacht zum 4. Juni 1953 aus der Scheune gestohlen worden war und das der Angeklagte entweder selbst gestohlen oder aber, wie zu seinen Gunsten unterstellt worden ist, am Strassengraben entdeckt und kurzerhand mitgenommen hatte. Dem Käufer Pe hatte
er versichert, er habe das Rad bei einem Händler in Bogg> EEE für 30 DM gekauft. Pin musste das Fahrrad an den Eigentümer zurückgeben.
Zu Unrecht vermisst die Revision eine hinreichende Urteilsfeststellung dahin, dass Pie in einen Irrtum versetzt worden ist. Das Landsericht hebt nämlich ausdrücklich hervor, dass Pimp wegen der Versicherung des Angeklagten, er habe das Rad bei dem Händler gekauft, auf die ehrliche Herkunft des Fahrrades vertraute und das Rad nicht gekauft haben würde, wenn ihm der Angeklagte gesagt hätte. er habe es am Strassengraben entdeckt und kurzerhand mitgenommen. Dem steht nicht entgegen, dass Dee sich "zu seiner Sicherung" eine Quittung über den Erwerb geben liess. Denn damit ist entgegen der Auf-Zassung der Revision nicht gesagt, dass er durch die wittung nur nach aussenhin den Anschein eines ehrlichen Erwerbes erwecken wollte; vielmehr nimmt das Gericht lediglich auf den bestimmungsgemässen Beweiszweck jeder Quüittung Bezug.
Die eindeutige Urteilsfeststellung, Pam - ©; getäuscht worden, kann auch nicht dadurch erschüttert werden, dass dieser Zeuge, der in der Hauptverhandlung En einen günstigen Eindruck hinterlassen hat, zusammen mit anderen Zeugen ohne weitere Begründung "sendss § 60 ziff 3 StPO" unvereidigt geblieben ist. De ihm obliegenden Prüfung, ob das Strafrecht rich ig angewendet worden ist, darf der Senat nur die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen zugrunde legen. Ob der Zeuge PB hiernach hätte vereidigt werden müssen, ware mithin nur dann von Bedeutung, wenn die Unterlassung der Vereidigung von der Revision gerigt worden wäre Das ist indessen nicht der Fall. Die Revision geht vielmehr davon aus, dass ein Betrug deshalb nicht vorliege,
, weil Pe nicht getäuscht worden sei; hätte dieser aber hiernach mit der unehrlichen Herkunft des Rades gerechnet, so ware er wegen Verdachts der Hehlerei zu Recht unvereidigt gelassen worden.
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Dass die Irrtumserregung auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde, ergeben die Urteilsgründe ebenfalls klar. Denn der Angeklagte war sich, wie festgestellt wird, der Tatsache bewusst, dass er die unredliche Herkunft des Rades verschweigen musste, um sein Ziel zu erreichen. Diese Erwägung war somit nach der Überzeugung des Tatrichters der Grund, warum der Angeklagte vorspiegelter er habe das Rad bei einem Händler gekauft.
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Auch im übrigen sind den Urteilsfeststellungen die äusseren wie die inneren Merkmale des Betrugstatbestandes einwandfrei zu entnehmen.
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| 2.) In der Nacht zum 11. August 1953, in der der Angeklagte den Ort mit einem Fahrrad verliess, wurde dem Bau-
ern Bi in Wei aus dem Holzschuppen ein Rad
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gestohlen. Der mit einem schweren Vorhängeschlöss versperrte Schuppen war mit einem Deichselnagel gewaltsam aufgebrochen worden,
Die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht aus folgenden Beweistatsachen geschlossen; Am Abend vor der Tat hat der Angeklagte sich auf dem Grundstück des Bauern Bi ungesenen, wo er nichts zu suchen hatte und wo ein neues Fahrrad an der Hauswand stand. Er hat im Vorverfahren die unwahre Behauptung aufgestellt, er habe sich seit Februar 1953 überhaupt nicht mehr in ve» BEER und Umgebung aufgehalten. Widerlegt ist auch seine weitere Behauptung, er habe sich zu dem Nachbargrundstück Ass begeben, weil AusWihm die Besorgung einer Arbeitsstelle versprochen habe. Der Deichselnagel, mit dem der Schuppen erbrochen wurde, stammt von dem Gut des früheren Arbeitgebers des Angeklagten. Ferner ist das Aufbrechen des Vorhängeschlosses in der gleichen Weise verübt worden, wie es der Angeklagte bei einem - durch Urteil vom 19. Juni 1951 geahndeten - Einbruch am 7. November 1950 in Brilon bewerkstelligt hatte, bei dem ebenfalls ein Fahrrad gestohlen wurde, Schliesslich hat die Strafkammer erwogen, dass ein anderer Täter aıs der Angeklagte für den Diebstahl nicht in Frage komme,
Diese letzte Erwägung verkennt nicht, dass an sich für einen solchen Diebstahl eine beliebig grosse Anzahl von Personen in Betracht kommen kann, sondern beurteilt nur den Umstand, dass der Angeklagte durch eine ganze Reihe von Verdachtsgründen belastet wird, während kein Anzeichen hervorgetreten sei, das auf einen bestimmten anderen Täter hinweise. Dieser Umstand aber ist durcha ıs geeignet, einen schon ohnehin begründeten Tatverdacht zu erhärten und demgemäss die richterliche Jberzeugung zu bestärken, dass der Angeklagte der Täter sei.
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Die Kenntnis, auf welche Weise der Angeklagte Jen Einbruchdiebstahl vom 7. November 1950 bewerkstelligt hatte, kann sich das Gericht formlos dadurch verschafft haben, dass es ihn befragte und ihm den Inhalt des Urteils vom 19. Juni 1951 vorhielt. Einer Verlesung des Urteils oder einer Beurkundung des Vorhalts in der Sitzungsniederschrift bedurfte es hierbei nicht. Im übrigen bezieht sich der Protokollvermerk, dass "Bi 101" der Vorprozessakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, offensichtlich auf das ganze, mit diesen Blatt beginnende Urteil vom 19. Juni 1951 und nicht nur auf seine erste Seite,
Die Wahrunterstellung, dass der Angeklagte bereits am Vorabend der Tat ein Fahrrad mit sich geführt und an einer Wirtschaft abgestellt hat, nötigtedie Strafkammer nicht zu dem von der Revision gewünschten Schlusse, dass der Angeklagte nicht der Täter sein könne. Die Strafianmer berücksichtigte vielmehr dagegen, dass der Angeklagte wiederholt Fahrräder verkauft hat und trotzdem immer wieder im Besitz eines anderen Rades war; sie hat darüber hinaus der Überzeugung Ausdruck gegehen, es habe ihn das an der Hauswand stehende neue Fahrrad gereizt.
Was die Revision zu diesem Fall sonst vorträgt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des fatrichters hinaus, der keine lückenlose, zwingende Darlegung seiner gesamten Erwägungen zu geben braucht, sondern sich gemäss § 267 Abs 1 Satz 2 StPO auf die Angabe der für ihn ausschlaggebenden Beweistatsachen beschränken darf: Diesem Erfordernis ist genügt.
3.) Des Diebstahls an der Reisedecke, die dem Arzt Dr
CemED in Or an 17. August 1953 gegen 4 Uhr
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morgens aus einem Beiwagenkraftrad entwendet worden ist,
erachtete das Gericht den Angeklagten nicht deshalb für
schuldig, weil er sich nicht hat entlasten können, sondern
weil diese Decke einige Stunden später in Niederlistingen
bei ihm. auf dem Gepäckträger seines Fahrrades befestigt,
gefunden wurde und weil sich seine Schutzbehauptung, er
habe sie zwischen 7 und 8 Uhr morgens von einem ungarisch sprechenden Schausteller zur Aufbewahrung erhalten, als
unwahr erwiesen hat. Da der Tatrichter aus diesen Beweisanzeichen in möglicher Würdigung die feste Überzeugung
schöpft, dass kein anderer als der Angeklagte die Decke
gestohlen hat, kann mangels eines richterlichen Zweifels von einem Verstoss gegen den Grundsatz, dass Zweifel zu- " gunsten des Angeklagten wirken, keine Rede sein. f
4 ) Weitere Einwände sind von der Revision nicht erhoben h worden, Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenonmene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Mangel bei der Anwendung des Strafrechts ergeben.
Die Zurechnungsunfähigkeit des als Psychopathen mit leichtem Schwachsinn beurteilten Angeklagten hat die Strafkammer auf,.Grund des Gutachtens eines ärztlichen Sachver-
ständigen deshalb verneint, weil seine Einsichtsfähigkeit soll entwickelt und es ihm trotz der erheblichen Minderung seiner Willensstärke immerhin möglich sei, den Versuchungen zur Begehung von Straftaten zu widerstehen. Das Gericht
hat daher die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB für vorliegend erachtet und die verminderte Zurechnungsfihigkeit strafmildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der beiden Diebstähle sind sowohl die Rückfallvoraussetzungen als auch die Vöraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Die
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Gesamtwäürdigung der Persönlichkeit und der Diebstahls®- taten hat ergeben, dass der Angeklagte diese infolge eines ausgesprochenen inneren Hanges begangen hat- Selbst
harte Zuchthausstrafen und die Sicherungsverwahrung
haben auf ihn keinen besonderen Eindruck gemacht, so
dass er sich, wenn die Beaufsichtigung aufhört, immer wieder an fremdem Eigentum vergreift.
Die Erwägungen, aus denen das Landgericht nicht die erneute Sicherungsverwahrung, sondern die erneute Unterbringung in eıner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 5, 312).
Krumme Engels Dr. Augustın Seibert Lang-Hinrichsen