Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 09.02.1955 – 4 StR 21/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2242055
So
Beschluss§
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In der Strafsache gegen
den Hotelier Hors Im aus Te geboren am EEE 1904 in Vo (Bayern),
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wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1955 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trankfurt/Main vom 16. Juni 1954 wird nach § 349 Abs 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 findet nach § 2 Abs 3 keine Anwendung. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der Angeklagte die ihm vom Amtsgericht in Heilbronn durch Urteil vom 5. Oktober 1943 auferlegte Strafe von fünf Monaten und zwanzig Tagen Gefängnis nicht im Frühjahr 1944 verbüsst. Vielmehr war dem Beschwerdeführer am 6./12. Dezember 1944 für diese Strafe, soweit sie nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüsst war, Strafaussetzung zur Bewährung bis Kriegsende bewilligt worden (Bl 10 d.A. Ds 18-22/43 des Amtsgerichts Heilbronn). Den Empfang dieser Verfügung des Gerichts der Division 2.b.V, 438, Zweigstelle Graz, hat der Angeklagte am 24. Dezember 1944 bestätigt (BI 14 aaO). - Die Reststrafe galt erst gemäss § 3 des Gesetzes Nr 202 zur Wiederherstellung des
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normalen Strafvollzugs vom 31. Mai 1946 (RegBl Württemberg] Baden S 209, ausgegeben am 2. August 1946) als verbüsst. Die in § 4 des Gesetzes vorgesehenen Ausführungsbestinmungen sind nicht ergangen.
Geht man von dem im Strafregisterauszug angegebenen zeitpunkt der Verbüssung, also vom 8. Mai 1945 aus, unterliegt die am 5. Oktober 1943 verhängte Strafe noch nicht der beschränkten Auskunft (§ 6 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StraftilgG).
Das Ergebnis würde kein anderes sein, wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers die Verfügung des Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 6. Mai 1949 (Bl 25 der Beiakten) als Straferlass ansehen wollte. Auch unter Anrechnung der Probezeit (vom 12. November 1944 bis Kriegsende) auf den in § 6 Abs 1 Nr 2 Straftilg@ genannten Zeitraum wäre die Frist, nach deren Ablauf nur beschränkt Auskunft zu erteilen ist, erst am 12. November 1954, also nach dem Inkrafttreten des StrrG 1954 (§ 30), abgelaufen.
Die Vorstrafe hatte somit nicht i S des § 10 Satz 1 StrFG 1954 außer Betracht zu bleiben.
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen
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