Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 03.02.1955 – 3 StR 343/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2236 042
Im Tamen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Dachdecker Stephan L CEEED geboren ara 191 > in NW;
2. die Hausfrau Else a geborene Le aus He, dort geboren am 1915,
wegen Begünstigung
aus Ha.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr: Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt aD | “. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .;
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 16. Dezember 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die beiden Beschwerdeführer wurden am 20. November 1951 vom Landgericht wegen Begünstigung zu je vier Monaten
"Gefängnis verurteilt, Auf ihre Revisionen wurde dieses
Urteil vom Bundesgerichtshof am 20. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Es hat die beiden Angeklagten am 16. Dezember 1953 wiederum wegen Begünstigung verurteilt und zuch die früher erkannten Strafen verhängt.
Dieses Urteil greifen die Angeklagten mit der Revision an; sie rügen verfahrens- und sachlichrechtliche Fehler. Schon die Verfahrensbeschwerde ist begründet.
Eine Verletzung des Verfahrensrechts sehen die Beschwerdeführer darin, daß das Landgericht von den "Feststellungen" des Revisionsurteils abgewichen sei. Wie die Revisionsrechtfertigung erkennen läßt, soll damit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 358 Abs 1. ‚StPO behauptet werden. Diese Rüge, ist berechtigt.
uf die Sachbeschwerde der Angeklagten hatte der Bundes-
u gerichtshof das erste Urteil des Landgerichts aufgehoben,
weil nicht zu erkennen war, durch welche ‚Handlungen die Angeklagten den Tatbestand.der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllt hatten. Die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils enthielten weder die Merkmale der sachlichen noch die der persönlichen Begünstigung. Das hatte der zweite Ferienstrafsenat mit folgenden Erwägungen begründet: Als die Angeklagten die ihnen von dem Mitangeklagten MED übergebenen Kleidungsstücke in Verwahrung nahmen, hatte
MED diese Sachen von dem früheren Mitangeklagten Paul. dem verschuldeten Inhaber eines Textilwarengeschäfts,
fir die erwartete Mitwirkung bei einem geplanten "ETinbrucksdiebstahl" erhalten, der zur Täuschung der Versicherungsgesellschaft bestimmt war, aber erst nach der Aushändi-
gung der Kleidungsstücke ausgeführt wurde, Als MW in voraus entschädigt wurde, war demnach, wie das Urteil des Senats zum Ausdruck bringt, noch keine Straftat begangen. Die Verwahrung der Kleidungsstücke konnte deshalb weder als persönliche noch als sachliche Begünstigung gewertet wer- | den. Diese Rechtsansicht beruht darauf, daß im Zeitpunkt
der Übergabe der Kleidungsstücke an die Angeklagten u ‚noch Xeine Beihilfe zum versuchten Betruge, sondern nur ne Vorbereitungshandlung zu dem erst später begonnenen “und durchgeführten Betrug begangen hatte, wie der Bundes-. gerichtshof in der Entscheidung NJW 1952, 4501 Nr 25 näher dargelegt hat. Be
Auch das weitere Verhalten der Beschwerdeführer. erfüllte, wie das erste Revisionsurteil‘ weiter ausführt, nicht die Merkmale der sachlichen Begünstigung. Die An-. "geklagten erfuhren zwar einige Tage. später, daß in den. Geschäft, aus dem die ihnen überbrachten Sachen stammten, ein Einbrüchsdiebstahl ausgeführt worden. war, 'sie wußten auch nun, weshalb ei |) die Sachen zu ihnen gebracht hat ve und verbargen sie daraufhin in einem Versteck unter den Dielen, sicherten aber durch dieses Verhalten nicht irgen welche Vorteile aus dem vorangegangenen Betrug, an dem sich WEBals Cenilfe beteiligt hatte. Die von den Beschwerdeführern versteckten Sachen "waren kein durch den Betrug erlangter Vorteil". Ob sich die Angeklagten durch das Verbergen der Sachen der persönlichen Begünstigung
gericht ‚gebunden \ war (§ 358 Abs 1 StPO).
schuldig gemacht hatten, weil sie dadurch die Überführung des MB zu verhüten suchten, war unklar, weil das Landgericht die für den inneren Tatbestand wesentliche, naheliegende Frage nicht erörtert hatte, ob die Angeklagten auch aus Angst vor solchen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden gehandelt hatten, die sich gegen sie selbst richten konnten.
Der wiedergegebene Inhalt des Revisionsurteils ergibt somit, daß nach den damals zu würdigenden Feststellungen des Tatrichters keine strafbare Vortat gegeben war, als “m dern Angeklagten die ihm im voraus zur Belohnung übergebenen Waren aushändigte.
Die folgende, zweite Hauptverhandlung des Landgerichts hat hinsichtlich dieses Vorganges zu keinen anderen Fest-. re stellungen geführt. Zu der weiteren Frage, mit welcher . Absicht die Angeklagten handelten, als sie die von ihnen aufbewahrten Kleidungsstücke nach dem Bekanntwerden des. Betruges versteckten, hat das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil ‚keine Feststellungen getroffen.
Das hat zur Folge, daß das Landgericht bei der rechthen. Beurteilung der Annahme und Aufbewahrung der Klei- "dungsstücke an die dargelegte Rechtsansicht. des Revisions-
Hiergegen hat das Landgericht verstossen. Es hat im Gegensatz zu den in jenem Urteil ausgesprochenen Rechtsansichten angenommen, daß Mb bei der Übergabe der ihm für seine erwartete Mitwirkung überlassenen Sachen schon eine Straftat, nämlich Beihilfe zum Betrug, begangen. hatte. Da nach den Gründen des jetzt angefochtenen Urteils die Beschwerdeführer über diese strafbare Vortat ungefähre Vor-
stellungen besassen und aus Eigennutz WEB vor den Unannehmlichkeiten ds? Strafverfolgung bewahren wollten, hat das Landgericht die Anzeklagten wegen persönlicher
Begünstigung verurteilt.
Das ist mit der bindenden Rechtsansicht des ersten Revisionsurteils nicht vereinbar. Nach § 358 Abs 1 StPO kann das angefochtene Urteil deshalb nicht bestehen bleiben.
Glanzmann Jagusch Maaß Dr. Wiefels Wirtzfeld