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BGH Entscheidung vom 02.02.1955 – 2 StR 200/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

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1. den kaufmännischen Angestellten Karl Berthold Heinrich . T aus DEE, geboren am TE 1895 in a ’ Er

2. den Produktenhändler Johann Emil R ED zus DEE: geboren am BEER 1893 in BEE Westfalen,

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wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue u.a.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom , 23, April 1954, an der teilgenommen habens

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Sensatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, "

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Bundesrichter Werner _

Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Maass

Bundesrichter Dr. Menges BE; : als beisitzende Richter, _ I

Oberregierungsrat Dr. EEEEED . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter NEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnts .

Auf die Revision des Angeklagten REED vi das Urteil des B Landgerichts in Bremen vom 2. Februar 1955 im Strafausspruch $

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte R Dwegen gewerbsmässiger Hehlerei in wei Fällen verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen:

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur erneuten Verhand- » - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels -.. dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen. Ren

Die Revision des Angeklagten TED wira verworfen. Der Angeklagte TWBhat die Losten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Von Rechts wegen

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Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte TE wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Untreue zu 21 Monaten Gefängnis und Geldstrafe, der Angeklagte REED wegen Beihilfe zur Untreue des TB und wegen gewerbsmässiger Hehlerei in zwei Fällen zu 15 Monaten Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt;

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Der Angeklagte TWEEB war im Hauptlager eines Industriebetriebes beschäftigt. Er führte die Lagerkartei und verwaltete den Materialbestand, insbesondere hatte er nach den Weisungen seines Vorgesetzten Altmetall an Schrotthändler zu verkaufen und mit den Schrotthändlern abzurechnen. Einer dieser Schrotthändler war der Angeklagte RW. Von Sommer 1950 bis Februar 1952 behielt der Angeklagte TB mindestens 20.000 IM des Erlöses aus Schroöttverkäufen an REEWB für sich und machte dabei R falsche Gewichtsangaben. In sechs Fällen verkaufte TE an | PR Dim Lager vorhandene Kupfermengen, die karteimässig nicht er- 5

fasst waren. FEED wusste beim Erwerb, dass das Kupfer ent- $ wendet war. Ausserdem erwarb RW von dem Mitangeklagten Ge- BR WEM fortgesetzt gestohlenes Buntmetall. 5 Br

Beide Angeklagten rügen mit ihrer Revision die Verletzung Bi sachlichen Rechts. Be:

I. Die Revision des Angeklagten TB wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen Diebstahls. Er meint, die sechs Diebstähle hätten als eine fortgesetzte Tat gewertet werden müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Taten sind richtig als Diep. stahl gewertet, weil der Angeklagte den Mitgewahrsam der Auf- Kae sichtsorgane verletzt hat. Eine fortgesetzte Handlung liegt nur" vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz hat, der schon bei Ver ® wirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe R deren sämtliche Teile in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst - (BGHSt i, 315). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte TB bei seinen Taten nicht den Vorsatz gehabt ” habe, die Taten regelmässig zu begehen, sondern bei Feststellung ' eines neuen karteimässig nicht erfassten Bestandes jeweils einen” neuen Entschluss zur Wegnahme gefasst habe (S 20,34). Dann fehl- . te es an einem für den Fortsetzungszusammenhang notwendigen Ge- “ samtvorsatz. Die Revision bringt demgegenüber eine andere Sach-. u darstellung; dieses neue tatsächliche Vorbringen ist im Revisiong,

verfahren aber unbeachtlich (§ 337 Abs 1 StPO).

II. Die Revision des Angeklagten Rn:

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue des TE ... wird durch die bisherigen Feststellungen getragen. Die Haupt- : . tat des WW ist richtig als Untreue nach § 266 StGB gewertet. ; Über die Beteiligung des FED an dieser Untreue führt die , Strafkamier folgendes aus;

Beide Angeklagte kamen nach Absprache überein, ein unrich- ; tiges höheres Leergewicht des zum Abtransport benutzten Wagens. ” anzugeben, so dass eine geringere Verkaufsmenge erschien; = _ # WEB war einverstanden, dass TEE die Mehrbeträge des Kaufpreises für sich behielt; sie vereinbarten, dass RW auch seine Bücher falsch führen solle, doch hielt sich Rp aaren nicht, sondern trug alle Käufe und Zahlungen richtig ein.

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Diese Feststellungen sind zwar knapp, sie lassen aber ausreichend erkennen, dass der Angeklagte Rp die Tat des Te föräcrt hat. Die Förderung der Haupttat liegt darin, dass REED sich mit TEE über die Art der Ausführung durch Fälschung der Gewichtsangaben verständigte, entsprechend falsche Eintragungen in seinen Büchern versprach, seinen Kraftwagen zur Durchführung der Fälschungen selbst hinfuhr und das Geld weiterhin unmittelbar an WillBauszahlte, der nunmehr unbemerkt einen Teil einbehalten konnte. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass dadurch der verbrecherische Wille des Haupttäters gefördert und die Ausführung erleichtert wurde. Da der Angeklagte eine "Mitwirkung" an den Handlungen des TE zugestanden hatte, brauchte die Strafkammer keine weiteren Ausführungen zu machen. Die Revision ist daher insoweit unbe-

gründet;

2. Bei den Hehlereifällen meint die Revision, im Falle des Kupferkaufs reichten die Feststellungen zur Verurteilung wegen Hehlerei nicht aus, und in beiden Fällen sei der Begriff der Gewerbsmässigkeit verkannt.

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Der Angeklagte REED nat in sechs Fällen Kupfer von

. ‘3 ED gekauft, das karteimässig nicht erfasst war. Die Revision m

meint, es sei nicht festgestellt, ob das Kupfer in fremden Eigentum und Gewahrsam stand; es hätte herrenlos sein können. Richtig ist, dass die Sträfkemmer keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ob und wie dieses Kupfer Eigentum des Betriebes geworden war. Das Eigentum des Werkes ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe: Tip war lLagerverwalter des Hauptlagers der Aktiengesellschaft Überlandwerk Nord-Hannover. Das Werk hatte mehrere lager. Zwischen

diesen Lagern und den Arbeitsstellen fand ein häufiger Haterial- “

tausch stattg die Bestände wurden in Karteien erfasst, doch

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waren diese Karteien infolge mangelhafter Aufsicht ungenau. Bei den hier von RM angekauften Kupfermengen handelte Y es sich um erhebliche Mengen solcher Metalle, wie sie im Be- a trieb einer Überlandzentrale ständig anfallen. Einige Rollen waren fabrikneu. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass alle diese Kupfermengen Eigentum des Wer-" kes waren, und konnte von einer näheren Erörterung der Herkunft absehen. Die Bemerkung,der Angeklagte habe damit "fremde bewegliche Sachen, nämlich Neu- und Altkupfer, seinem Arbeitgeber weggenommen", enthält.die tatsächliche Feststellung der aus der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Tatrich- " ters, dass das Kupfer Eigentum des Werkes war. Alle übrigen “ Tatbestandsmerkmale sind einwandfrei festgestellt; insbesondere ist zutreffend ein Mitgewahrsam der Aufsichtsorgane angenommen, weil alle Kupfermengen sich im Hauptlager befandenz | dafür ist die karteimässige Erfassung ohne Bedeutung. Die Verurteilung des Angeklagten REM wegen Hehlerei in diesem Falle enthält deshalb keinen Rechtsfehler. Im zweiten Hehlereifalle sind ebenfalls alle Tatbestandsmerkmale fehlerfrei fest-

gestellt, hier auch einzelne Rügen von der Revision nicht erhoben.

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Gewerbsmässige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Das hat die Strafkammer festgestellt (S 37). Sie hat sich nicht nur mit Wiederholung dieser in der Rechtsprechung entwickelten Formel begnügt, sondern als ihre durch die Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung wiedergegeben, :däss der Angeklagte den Willen hatte, neben den "reellen" Geschäften sein Unternehmen durch hehlerische Ankäu- . fe zu vergrössern und durch erhöhte Umsätze höheren Gewinn zu erzielen. Dabei hatte er nach der Auffassung der Strafkammer

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von vornherein einen Gesamtvorsatz, die ihm in Zukunft von TED und Ge angebotenen Buntmetalle ohne Rücksicht auf ihre Herkunft anzukaufen. Die Strafkammer begründet diese Folgerung noch mit der Art der Durchführung der Geschäfte, dem Umfang der Ankäufe und dem Zeitraum der hehlerischen Betätigung (Frühjahr i951 bis Anfang 1952). Darin liegen keine Denk- oder Rechtsfehler.

3. Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung ist eine Aufhebung im Strafausspruch aber notwendig. Die Strafkammer hat für beide Fälle der Hehlerei die damalige gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für jeden Fall nur geringfügig überschritten und bemerkt, dass der Angexlagte bisher nicht vorbestraft, nicht kriminell veranlagt und nicht der Typ eines Hehlers sei. Inzwischen ist für die gewerbsmässige Hehlerei. nach dem dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl I, 735 £f) ein anderer Strafrahmen bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen (Ziff 40). Das Gesetz ist

am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten. Nach § 354 a StPO ist die- ’MM

se Gesetzesänderung äuch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen. Der Erlass eines milderen Strafgesetzes berechtigt das Re- "* visionsgericht ebenso wie eine- Rechtsverletzung zur Aufhebung ‘ eines Urteils, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Tatrichter von der Befugnis zur Anwendung des milderen Strafgesetzes Gebrauch machen wird (vgl § 2 a StGB). Insoweit und im Gesamt-

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strafausspruch muss das Urteil daher aufgehoben werden.

Dr. Moericke Werner

Dr. Arndt Maass Menges

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