Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 527/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des volkes
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In der Strafsache gegen
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(CSR), wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident -Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt MW in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GEB >ei der Verkündung ‚als Vertreter. der Bundssanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt: Bu .
Auf die Revision der Angeklagten wird ad Urteil des Landgerichts in Gießen vom 19. Juli 1954 mit gen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Daneben sind Ehrverlust und Eidesunfähigkeit ausgesprochen worden. Sie hat die Entscheidung mit der Revision angefochten und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. |
1.) Nach den Beststellungen nat die Ingeklaite den Brauer Karl Fe im Sommer 1952 mindestens zweimal in van in seiner in einem Gartenhaus gelegenen Wohnung besucht und sich jeweils mehrere Tage ‚dort aufgehalten. Dabei hat sie ihm den Haushalt in Ordnung. gehalten, ihm ‚gekocht, die Wäsche besorgt und seinen Gärten bestellt. Ausserdem hat sie den FE ir. ihrer Wohnung‘ zu Si | B | mindestens äreimal empfangen und mit ihm zusammen in einem Raum übernachtet, obwohl sie wusste, dass ihr Ehemann jeden, insbesondere vertrauten Umgang mit FEB nissbilligte und dass ihr Verhältnis zu ihm häufig. den. Gegenstand ehelicher Zwistigkeiten gebildet La a az: T |
In dem mit ihrem Themanı geführten Eherechtsstreit het die Angeklagte vor dem ersuch en Richte m 6. Februar 1953 als Partei angegeben, sie it nie. zusammengelebt, auch nie ehebrecherisch ige Beziehungen zu ihm unterhalten. ‚Diede Aussage Hat sie am. 20. ‚April 1953 beschworen. i e Eee N
Das Landgericht hat die eiäliche Parteierklärung der Ang geklagten als zalsch angesehen. Es hat die gegenseitigen Besuche, das "Zusammenwohnen bei diesen Gelegenheiten und die mehrfache gemeinschaftliche Nächtigung in einem Zimmer als ehewidrig angesehen. Es ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte die Unrichtigkeit ihrer Angaben gekannt hat.
Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision zum Teil mit der Behauptung von Tatsachen, die von den getrolfenen Feststellungen abweichen, demnach unbeachtlich sind. Im wesentlichen bringt sie vor, die Angeklagte und Te hätten sich zwar gegenseitig einige kKale besucht, aber nicht zusammengelebt. Dadurch seien ehewiärige Beziehungen so wenig bewiesen wie Aurch die gemeinsame Nächtigung in einem
ie seinerzeitigen.un Un 2 | edingt gewesen. Aus dem Verschweigen einzelner stände‘ 'könne man der Angeklagten keinen Vorwurf machen... Sie sei nach Bildung und Hörkommen nicht in der Lage gewesen, die volle rechtliche Tragweite und Auslegungsnöglichkeit: ihrer Aussage zu übersehen.
einzigen Raum. Die stigen Wohnverhältnis
2.) Für die Beantwortung der Frage, ob die Angeklagte ‚mit Recht verurteilt worden ist, ist von dem Inhalt ‚und , Umfang ihrer Aussageverpflichtung auszugehen. Die für die Partei in § 452 Abs 2 ZPO festgesetzte Eidesnorm entspricht der Norm des Zeugeneides und geht dahin, dass die Partei nsch besten Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. Infolgedessen ist die Partei wie der Zeuge verpflichtet, alles lückenlos anzugeben, was mit. dem Beweissatz in ‚erkennbarem Zusammenhang steht und für die Entscheidung des Rechtästreites erheblich ist. Eine, zum Gegenstand der Vernehmung gehörende rechtserhebliche Tatsache darf die Partei auch dann. nicht verschweigen, wenn sie nach ihr: nicht ausdrücklich gefragt ist, sofern sie dieselbe als für die Entscheidung wesentlich erkennt (RaSt 57, 152; 76, 319; RG DR 1939, 1066 Nr 5; BGHSt 1, 22; 2, 90).
Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Angeklagte über die im Beweisbeschluss wiedergegebenen Behauptungen ihres Ehemannes vernommen wurde, sie unterhalte
zu FEB sin ehebrecherisches, mindestens ehewidriges Verhältnis; sie lebe mit ihm in MED zusammen.
a) Der Ansicht des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten gegenüber TED sei shewidrig gewesen, ist beizutreten. Denn sie hat durch ihre Besuche bei ihm und den Empfang seiner Besuche in ihrer Wohnung den schon bestehenden Argwohn ihres Ehemannes, sie verletze die eheliche Treuepflicht, verstärkt. Dadurch hat sie sich einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht, zumal ihr Verhältnis zu FEED schon zu ehelichen Auseinandersetzungen geführt hatte. Dass sie sich ihrer Pflichtverletzung bewusst war, hat das landgericht ebenfalls mit Recht angenommen.
Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass das Landgericht ehewidrige Beziehungen im eigentlichen Sinne, d.h. erotisch bestimmte Handlungen zwischen der Angeklagten und FEED 215 erwiesen erachtet hat. Solche sind aber im zweiten Teil des Beweisbeschlusses gemeint gewesen, da er neben der Behauptung des Zusammenlebens noch äie Behauptung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen enthielt. Die Nebeneinanderstellung der Worte "ehebrecherische oder ehewidrige" deutet darauf hin, dass unter diesen Beziehungen nur ein Tun der Angeklagten verstanden sein sollte, durch das sie ihre Zuneigung zu TB in sinnlich betonter Form geäussert hat wie z.B. durch gegenseitige zärtlichkeiten aller Art, Küsse, Berührungen usw. Tatsachen dieser Art hat das Landgericht nicht festgestellt. Es hat wohl darauf hingewiesen, es sei wenig wahrscheinlich, dass die Angeklagte nit FEB pei ihrem langjährigen und vertrauten Verhältnis zu ihm nicht geschlechtlich verkehrt habe. Aber einen sicheren Beweis hat es nicht als erbracht ansesehen. Zur Frage ehewidriger Beziehungen mit ‚gegenseitiger körperlicher Annäherung in dem vorerwähten Sinne hat es nicht Stellung genommen.
Infolgedessen hat es auch eine Erörterung der inneren Tatseite zu diesem Punkt unterlassen, Es wäre zu prüfen gewesen, ob die Angeklagte unter dem Begriff der ehewidrigen Beziehungen etwas anderes verstanden hat oder nach dem Inhalt des Beweisbeschlusses verstehen konnte als die oben näher beschriebenen Liebesbeziehungen.
Soweit also die Angeklagte ehewidrige Beziehungen bestritten hat, reichen die Feststellungen des landgerichts nicht aus zu ihrer Verurteilung wegen Meineids.
b) Dagegen bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte habe durch die Verneinung eines Zusammenlebens mit TÜEEEMWB sich einer bewussten Eidesverletzung schuldig gemacht. | |
Wenngleich der Ausdruck "Zusammenleben" im Beweisbeschluss die Einzeltatsachen nicht näher anführte, so enthielt er döch jedenfalls den Vorwurf, die Angeklagte habe in VO ni: TEE zusammengewohnt und ihm den Haushalt versorgt, wie es einer Ehefrau zukommt. Mehr, nämlich Zusammenleben nach Art der Eheleute, also Geschlechtsgemeinschaft, umfasste der im Beweisbeschluss verwendete Begriff des Zusammenlebens nicht. Das würde dem Sprachgebrauch widersprechen. Ausserdem wäre dann der weitere Inhalt des Beweisbeschlusses, der sich mit ehebrecherischen und ehewidrigen Beziehungen befasste, überflüssig gewesen. Jedenfalls konnte der Tatrichter den Beweisbeschluss und die Aussage der Angeklagten in diesem Sinne auslegen.
Der Vorwurf des Zusammenlebens ist durch das Beweisergetnis bestätigt worden. Der Umstand, dass das Zusammensein :jeweils nur einige Tage dauerte, schliesst die Bejahung des Zusammenlebens - eben für diese kurze Zeit - nicht aus. jassgebend ist, wie die Angeklagte sich bei ihren Besuchen verhalten hat. Nach den Feststellungen hat sie in eheähn-
licher Weise das ganze Hauswesen geleitet. Das genügt für die Bejahung des Zusammenlebens der Angeklagten nit Te Eine Einschränkung dieses Begriffes auf einen längeren Zeitraum kann weder dem Wortsinn noch dem Sinn des Beweisbeschlusses entnommen werden. Das Landgericht hat daher bezüglich dieses Aussagepunktes nit Recht eine den Tatsachen widersprechende Parteierklärung der Angeklagten als erwiesen erachtet.
Selbst wenn man aber die Besuche der Angeklagten bei FEED uni die Versorgung seines Haushalts noch nicht als Zusammenleben betrachten wollte, so hätte sie diese Vorgänge angeben müssen. Sie durfte auch ohne ausdrückliche Frage keine rechtserheblichen Tatsachen verschweigen, die unter den Begriff des Zusammenlebens fallen konnten. Sie hätte also auf ihre Besuche bei FEB und ihre Tätigkeit für ihn hinweisen müssen.
Auch die Bejahung des inneren Tatbestandes ist frei son Rechtsirrtum. Die Angeklagte hatte von sich aus alles anzugeben, was für die Entscheidung des Eherechtsstreites erheblich war und was sie als wesentlich erkannte. Es ist nicht zweifelhaft, dass. für die Entscheidung ihre Besuche bei TEE eine ausschlaggebende Rolle ‚spielen konnten. Dass die Angeklagte das wusste, hält das Landgericht für nachgewiesen. Es verweist darauf, dass die Angeklagte noch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst geleugnet hat, den TBB in MED überhaupt besucht zu haben. Erst nach Bekanntgabe seiner gegenteiligen Bekundung hat sie ihre Besuche eingeräumt. Dieses Verhalten spricht dafür, dass die Angeklagte sich über die Bedeutung eines solchen Eingeständnisses für den Ausgang des Scheidungsstreites klar war. Der Schluss des lLa:dgerichts auf das Bewusstsein der Angeklagten von der Unrichtigkeit ihrer
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seinerzeitigen eidlichen Erklärung über ihr Zusammenleben mit FE kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet
werden.
ce) Eine Eidesverletzung der Angeklagten liegt sonach vor. Doch ist der Umfang der Falschaussage nach den bisherigen Feststellungen geringer, als ihn das Landgericht dem Schuldund Strafausspruch zugrunde gelegt hat. Wegen der Untrennbarkeit der einzelnen Aussagepunkte muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden.
Glanzmann Koeniger Maaß
Bundesrichter Dr. Wiefels _wWirtzfeld ist beurlaubt und kann des-
halb das Urteil nicht unter-
schreiben.
Glanzmann