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BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 426/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3802 426/54 2236 038

im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich PB HE zu: :ı GEEEED EEE. zeboren am ME 1557 ir vu.

wegen Betruges u.a.

heat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (sw als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter uw

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. April 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

gründe§

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen zweier Xonkursvergehen nach § 240 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 KO sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden. Ausserden ist dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns auszuüben.

Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrens- und sachlich-rechtliche Einwendungen gegen dieses Urteil. Sie sind unbegründet.

I. Seine Verfahrensrüge hat der Angeklagte damit begründet, das Landgericht habe seine Tochter Irmgard DENE» als Zeugin vernommen, ohne sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO hinzuweisen. Eine solche Belehrung sei geboten gewesen, da diese Zeugin über die Tex-

tilwarenbestellungen, die der Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zugrunde lagen, befragt worden, aber der strafbaren Teilnahme hieran verdächtig gewesen

sei. Diese Unterlassung benachteiligt den Angeklagten nicht, da durch sie höchstens der Zeuge, nicht aber der Angeklagte in seinen prozessualen Rechten geschmälert worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Recht-

. sprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach ausgesprochen (BGHSt 1, 39, 0). |

Die weitere Verfahrensrüge, das Urteil des Landgerichts verstosse gegen § 267 Abs 3 StPO - gemeint ist wohl Abs 6 dieser Vorschrift -, weil das vom Landgericht angeordnete Berufsverbot nicht ausreichend begründet worden sei, wird im Zusammenhang mit der Sachrüge erörtert,

Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg.

u | 441 je) ° .

i. Gegen seine Verurteilung wegen eines Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 1 KO bringt auch der Beschwerdeführer nichts vor. Die äusseren und inneren Merkmale dieses Tatbestandes sind gegeben; Der Angeklagte verwettete innerhalb eines Jahres vor der Zahlungseinstellung allein beim Niedersächsischen Fußball-Toto in HD einen Betrag ven 10 000 DM, obwohl er in diesem Jahr nur mit Mühe seine Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich erfüllen u konnte und schon wieder zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen neuer Gläubiger ausgesetzt war,

2, Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs i Nr 3 KO entspricht dem Gesetz. Hierzu hat das Landgericht im einzelnen dargelegt, welche erheblichen, die Übersicht über den Vermögensstand erschwerenden sachlichen Mängel das vom Angeklagten selbst geführte Kassenbuch aufwies, weil er nämlich mindestens die

KRasseneingänge vorsätzlich unrichtig verbucht und die zu den Buchungsvorgängen gehörenden Belege nicht aufbewahrt

hatte (BGH NIW 1954,. 1010). Fraglich könnte allenfalls sein,

ob das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten zur ordnungsmässigen kaufmännischen Buchführung (§ 38 Abs 1 HGB) mit Recht bejaht hat, Diese Pflicht trifft nur den Vollkaufmann. Das hat auch das Landgericht nicht übersehen, jedoch nicht näher dargelegt, ob der Textileinzelhandelsbetrieb des Angeklagten nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderte,alse über den Betrieb eines Kleingewerbes hinausging (§ 4 Abs 1 HGB aF). Den sonstigen Feststellungen des Urteils ist jedoch zu entnehmen, daß der Angeklagte noch in den letzten Monaten vor seinem Zusammenbruch beträchtliche Umsätze erzielte und mehrere Personen in seinem Betrieb beschäftigte. Das waren

gerügerde Anzeichen dafür, da3 das Handelsgeschäft des Angeklagten nach Art und Umfang über den Betrieb eines Kleingswerbes hinausragte. Da auch der Vorsatz des Angeklagten ausreichend festgestellt ist, ist der Schuldspruch auch in diesem Punkte frei von Rechtsfehlern.

3. Das gleiche gilt für die Verurteilung des-Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen.

Obwohl die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zu Anfang des Jahres 1951 hoffnungslos geworden war, wollte er auf jede mögliche Weise die Lieferung weiterer Waren erreichen, um sie zu Geld zu machen. Trotz ausreichenden Überblicks über seine Lage und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit bestellte er in i6 Fällen Spinnstoffwaren mit dem Versprechen, sie, wie in diesem Geschäftszweigüblich, binnen 45 Tagen zu bezahlen. Vielfach täuschte er aber nicht nur üurch die ausdrückliche Anerkennung dieser Bedingungen seine Zahlungsfähigkeit vor, sondern noch durch weitergehende, bewußt unrichtige Angaben, die das lLandgericht in allen Einzelheiten festgestellt hat. Hierdurch wurden 16 Lieferanten über die Zahlungfähigkeit des Angeklagten getäuscht und zur Lieferung der bestellten Waren veranlaßt. Alle erlitten mehr oder minder bedeutende Ausfälle, so daß das Landgericht mit Recht in diesen Fällen die äusseren und inneren Merkmale des vollendeten Betruges angenommen hat. Nur in einem einzigen weiteren Falle, in dem der Angeklagte eine Lieferfirma durch unwahre Angaben vertröstete und davon abhielt, einen Schuldtitel zu erwirken, hat das Landgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und dem Schadenseintritt für nicht sicher nachgewiesen erachtet und deshalb in diesem Falle nur einen Betrugsversuch angenommen. Hierin

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liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler., Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht schließlich alle diese Betrugsfälle als eine Fortsetzungstat gewertet.

Was die Revision gegen diese rechtliche Würdigung vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Ob der Angeklagte auch noch im letzten Jahr vor dem Zusammenbruch die Hoffnung hegte, sein Geschäft eines Tages wieder in Gang zu bringen, ist unerheblich. Nach der Überzeugung des Tatrichters war er sich jedenfalls der Tatsache bewußt, daß er nicht in der lage sein würde, seine Zahlungszusagen zu erfüllen, und daß er durch seine unwahren Angaben über diesen

Punkt seine Lieferanten zu den sie schädigenden Lieferungen

bewog. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen des Betruges auch nach der inneren Tatseite.

Auch die Verurteilung wegen des gleichen Vergehens zum Nachteil des Mim-Verlages 1äß6t keinen Rechtsfehler erkennen. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf sein Ge-

schäft und die Hingabe zweier Wechsel erklärte er der Wahr- BE

heit zuwider, daß die Forderung des. Verlages aus dem Druckauftrag pünktlich erfüllt werden würde und gesichert sei. Im Vertrauen hierauf lieferte der Verlag die bestellten 5 000 Druckschriften, ohne eine nennenswerte Bezahlung zu erlangen. Durch dieses Verhalten täuschte er den Ver- ‚tragsgegner gerade auch dann, wenn er hoffte, durch

. den späteren, völlig ungewissen Absatz der Druckerzeugnisse die Mittel zur Bezahlung der Broschüren zu erhalten. Wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat, kam

es ihm darauf an, auf alle Fälle in den Besitz der Broschüren zu gelangen; dabei nahm er in Kauf.und billigte

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s,;, daß der MB Verlag zu Schaden kommen könnte. Entegen der Annahme der Revision genügen diese Feststellungen ur Rechtfertigung der Annahme, daß er beabsichtige, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

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4. Die Erwägungen des Landgerichts zur Bemessung der Strafe und zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übersieht, daß das Landgericht die Voraussetzungen für die. Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung in erster Linie mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Persönlichkeit des Angeklagten eine solche Maßnahme nicht zulasse; daneben erforderten sein rücksichtsloses Vorgehen und die darin zutage tretende erhebliche Schuld die Vollstreckung der Strafe. Im Verhältnis zu diese rechtlich unangreifbaren Erwägungen spielt die Frage der lange zurückliegenden, nicht näher erörterten Vorstrafen eine untergeoränete Rolle, wie sich insbesondere aus dem Schlußsatz des Urteils ergibt.

Auch das Verbot der Berufsausübung ist ausreichend begründet. Diese Maßnahme kommt nach § 42 1 StGB in Betracht, wenn sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdüng zu schützen. Das ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der 67 Jahre alte Angeklagte nach Verbüssung der gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von neun Monaten weiterhin unter Mißbrauch seines Berufes die Strafrechtsorädnung verletzen wird. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, hat allerdings der Tatrichter im Rahmen der für die Anordnung des Berufsverbots dargelegten Gründe nicht erörtert. Indessen ergeben die sonstigen Feststellungen des Urteils, daß der Tatrichter - davon überzeugt war, daß der Angeklagte trotz seines hohen

Alters auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe dazu neigt, unter Mißbrauch seines Berufes als Kaufmann derartige Straf-. taten zu wiederholen. Der Angeklagte war schon oft als Kaufmann tätig. Nach seiner, vom Landgericht eingehend gewürdigter. Persönlichkeit ist damit zu rechnen, daß er

‘ohne Bedenken Schwierigkeiten, die ihm bei der Ausübung

seiner beruflichen Tätigkeit als Kaufmann begegnen, auf

Kosten anderer überwinden will, auch wenn er dadurch die die durch die Strafrechtsordnung geschützten Interessen anderer verletzt. Eine solche. Gefahr durch Anordnung eines Berufsverbots abzuwehren, war das Landgericht nach § 42 1 StGB berechtigt. . 0

Glanzmann Koeniger . Maaß Dr. Wiefels | Wirtzfelä