Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 1 StR 699/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 1 $tR 699/52 00022
2345 043
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) die Hausfrau Mathilde Ottilie Ö eb, HO@EED eus Ag: dort geboren am WB. «b 2.) die Haustochter Philomena H EEE zu: gm a2 9
dort geboren an®. (Sachbezeichnung: Schw u.a.)
wegen Abtreibung und Beihilfe dazu
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwal tschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Ü@WP und Ha» wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 4. Apr 1952, soweit die Angeklagte ÜCB wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in zwei Fällen und wegen misslungener Beihilfe zur Fremdabtreibung in einem Falle (Fälle
I 10, 11 und 12 der Urteilsgründey und soweit die Angeklagte Heichele wegen versuchter Eigenabtreibung verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben. Auch die gegen die Angeklagte Ü@B verhängte Gesamtstrafe wird aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
“ Das Landgericht hat u.a. für erwiesen gehelten, die Angeklagte Öl habe in zwei Fällen, in denen sich ihre Tochter Charlotte der versuchten Abtreibung schuldig gemacht hatte; Beihilfe geleistet und in einem dritten Falle, in dem ihre Tochter Charlotte ebenfalls eine Abtreibung geplant hatte, ohne dass es jedoch hierbei zu Versuchshandlungen kam, ebenfalls Beihilfehandlungen vorgenommen.
In Bezug auf die Angeklagte HB hat das Urteil festgestellt, sie habe sich im Januar 1951 für ‘schwanger gehalten und zu dem Zwecke, die möglicherweise bestehende Schwangerschaft zu unterbrechen, sich durch die "frühere Mitangeklagte Sch eine Einspritzung in die Gebärmutter machen lassen. Die beiden Beschwerdeführerinnen stellten im Ermitt- "lüngsverfahren und in der Hauptverhandlung diese Handlun-
“ gen in Abrede. Das Landgericht hat sie jedoch für überführt erachtet auf Grund von Angaben der früheren Mitan-
geklagten Sch.
Der Verteidiger der Beschwerdeführerinnen machte in der Hauptverhandlung geltend, däss die Bezichtigungen dieser Mitangeklagten unglaubwürdig seien; denn Frau Sch» habe in einem kurze Zeit vorher ‚gegen sie dürchgeführten Strafverfahren wegen Betruges wider besseres Wissen einen Beamten des Wohnungsamtes beschuldigt, Bestechungsgelder von ihr entgegengenommen zu haben. Die falsche Ansch uldigung habe zur Folge gehabt, dass ein unschuldiger Beamter “und Familienvater in Untersuchungshaft genommen worden sei, ‘ bis die Ermittlungen die Haltlosigkeit der Anschuldigungen ergeben hätten. Zum Beweise für die Richtigkeit dieser Be-
hauptungen berief sich der Verteidiger auf das Zeugnis des Berichterstatters in diesem anderen Strafverfahren und des. Protokollführers, der an der Haüptverhandlung teilgenommen hatte. Diesen Beweisamtrag lehnte das Gericht durch Beschluss mit der Begründung ab, dass sich "das Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der z.2t. anhängigen Sache über den Beweiswert der Aussage der Angeklagten Sch schlüssig zu machen" habe. Mit Recht rügen die Revisionen, dass das Landgericht dadurch § 244 Abs 3 StPO verletzt habe. Ihnen ist darin bei- “ zustimmen, dass dieser Verfahrensfekler einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr 8 StPO bildet.
. Da die Verteidigung der Beschwerdeführerinnen Zeugenbeweis. angeboten hatte, durfte der Antrag nur aus einem der in § 244 Abs 3 StPO genannten Gründe abgelehnt werden. Das ist nicht geschehen. Soweit sich das Verfahren gegen die Beschwerdeführerinnen richtete, hing sein Ausgang davon ab, ob das Gericht den Angaben der Beschwerdeführerinnen oder den davon abweichenden Ängaben der Mitangekiagten Schg> folgen wollte, also davon, welche von diesen Angeklagten : es für gleubwürdiger hielt. Darüber hatte sich das Gericht, wie’es der ablehnende Beschluss ausdrückt, allerdings "auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der anhängigen Sache schlüssig zu machen". Diese Erwägung trug aber nicht die Ablehnung des Beweisamtrages, dessen Sinn gerade dahin ging, bestimmte von der Verteidigung für wichtig gehaltene Tatsachen zum Gegenstand der Beweisaufnahme in diesem Verfahren zu machen. Mit der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Mitangeklagte Schge in
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.einem.anderen Strafverfahren gelogen und einen andern der Wahrheit zuwider einer strafbaren Handlung bezichtigt habe, sollte dem Gericht nicht die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Angaben abgenommen werden, die Frau Sch im vorliegenden Verfahren über das Verhalten der Beschwerdeführerinnen gemacht hatte, sondern es sollte dem Gericht für die Entscheidung dieser Frage weiterer Tatsachenstoff unterbreitet werden. Die Beweiserhebung darüber hätte nach § 244 Abs 3 StPO abgelehnt werden können; wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen wären. Das traf nicht zu. Denn wer erwiesenermassen schon
. einmal gelogen und sich nicht gescheut hat, damit einen unschuldigen Menschen in Untersuchungshaft zu bringen, wird, wenn er wiederum einen andern einer strafbaren Handlung bezichtigt, regelmässig als weniger glaubwürdig beurteilt werden müssen, als wenn er sich in der Vergangenheit immer als wahrheitsliebend erwiesen hätte. Die Tatsachen. die bewiesen werden sollten, waren also für die Entscheidung nicht ohne Bedeutung. Dann musste aber das Gericht über sie den angebotenen Beweis erheben, es sei denn, dass es sich dazu entschloss, die behaupteten Tatsachen so zu behandeln, als wären sie wahr. Die Begrfindung des ablehnenden Beschlusses kann nicht dahin gedeutet werden, dass das Gericht das den Beschwerdeführerinnen zusichern wollte. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass das Gericht die- behaupteten Tatsachen als wahr behandelt hat. Die den § 244 Abs 3 StPO verletzende Ablehnung des Beweisamtrags beschränkte in unzulässiger Weise die Verteidigung in- einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte. Die Verfahrensrüge muss deshalb nach § 338 Nr 8 St?0 zur Aufhebung des Urteils in dem angefochtenen Umfange führen.
Soweit die Revision der Angeklagten Ü@BB in Frage steht, kommt zu dem erörterten Verfahrensfehler eine weitere rechtlich bedenkliche Erwägung hinzu. Das Landgericht hat zur näheren Begründung seiner Ansicht, dass die Angaben der Mitangeklagten SchgB glaubwürdig seien, u.a. erwogen, es sei auf die Lage der Angeklagten Sch in diesem Verfahren ersichtlich ohne Einfluss, ob sie die Beschwerdeführerin ÖÜ@WB mit einbeziehe. Diese Erwägung über sieht, dass es mindestens für das Mass der Schuld der Witangeklagten Sch und damit für die Höhe der Strafe cinen erheblichen Unterschied ausmachte, ob sie an der erst 16 Jahre alten Tochter der Beschwerdeführerin im Einverständnis mit der Mutter einen Eingriff vorgenommen oder ob sie ohne oder gar gegen ihren Willen gehandelt hatte.
Dr. Geier Dr. Peetz Krumme
Glangmann " Jagusch