Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 5 StR 569/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 569/54 2 217 046
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In Ger Straisache gegen
den Bäckergesellen ;ckart 5 (EEEEEEEEEEEEREEEED aus ED: geboren an 1955 i: Di
- Sachbezeichnung: TB u.a. - wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter „liemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt Hei der Verkünäung als Vertreter der Dundesanwaltschaft, Justizobersekretür ED
als Urkundsbeamter ler Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SED wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6.August 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur nauen Ver. handlung und Sntscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die levision verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den zur Tatzeit fast neunzehn Jahre alten Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zehn Hionaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung im Strafausspruch und ist im übrigen unbegründet,
1.) Tas die Revision mit der Verfahrensbeschwerde vorgetragen hat, wendet sich nur gegen die Nichtanwendung des § 105 JCG und damit gegen den Strafausspruch (Bist 5, 207). Da insoweit die Sachbeschwerde durchdringt, braucht nicht untersucht zu werden, ob die Verfahrensbeschwerde ser Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 5tPO) der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entspricht (vgl hierzu B@HSt 2,168).
2.) Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, auf einen Fall der Verurteilung wegen schweren Diebstahls beschränkt. ilierbei handelt es sich um eine Reihe von Kraftwagenädiebstählen, die vom Landgericht als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen worden sind. Insoweit ist die Revision unbegründet. ;s ist kein Rechtsfehler ersichtlich, durch den der Angeklagte beschwert ist.
Zu Unrecht meint die Revision, es fehle an der für eine Verurteilung wegen Diebstahls erforderlichen Zueignungsabsicht. Der Angeklagte habe die Fahrzeuge jeweils unbeschädigt in der Nähe des Tatortes stehen lassen und daher dem Eigentümer "nicht voll entziehen" wollen.
Das Landgericht stellt demgegenüber in allen Fällen fest, daß der Angeklagte und der frühere Hitangeklagte EEE bei ‘jesnahme der Kraftwagen jeweils üje Absicht
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gehabt haben. Nie ‚Jagen nach Benutzung an beliebiger Stelle zurückzulassen und sie dem Zugriff jedes Dritten preiszugeben. 5s sei ihnen gleichgültig gewesen, ob die Zigentüner ihren ‘/agen jemals zurückerhalten würden. Hieraus iss unver Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.September 1953 (NT: 1953,1880) zutreiflenä gefolgert worden, daß Diebstahl vorliegt und nicht § 240b StGB anzuwenden ist (vgl hierzu weiter das Urteil des Senats vom 8.Dezember 1953 - 5 StR 540/53 -, mitzeveilt bei Dallinger MDR 1954,398).
zueifel könnten gegen den Schuldspruch nur insofern bestehen, als das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hai. Da die Strafkammer dies ersichtlich zugunsten des Angeklagten getan hat, ist er hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
3.) Tagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Strafkammer auf den Angeklagten als Eeranwachsenden nicht die für Jugendliche geltenden Vorschriften, sondern das Erwachsenenstrafrecht angewendet hat.
Nach § 105 JGG wendet der Richter die für einen JugenGlichen geltenden Vorschriften auf Ileranwachsende an, wenn 1) die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, caß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
2) es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt,
a) 2s mag schon zweifelhaft sein, ob die Nr 1 dieser Bestimmung ausreichend dargetan ist. Die Urteilsgründe sagen hierzu: "Der Angeklagte SED ist geistig wohl etwas schwerfälliger als der Angeklagte Tu, jedoch erscheint er in sich recht gefestigt. Das zeigt
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auch der Umstand, daß er seinen Deruf voll ausfüllt. Zr war auch immerhin zur Tatzeit fast 19 Jahre alt und war auch zun Teil bei Cer Ausführung der Taten Ger aktive meil. So ging Cer Diebstahl bei AB (1,5) unü der niebstahlsversuch vor dem T@i:eller (I,7) von seiner Anregung aus. !ir wußte also durchaus, worum es ging. Fach ci Grade seiner geistigen intwicklung kann auch er einen Jugendlichen nicht gleichgestellt werden. '!
Insbesondere fehlt es hiemach an einer ausdrücklichen .fürtigung der an anderer Stelle festgestellten ungünstigen Familienverhältnisse, Außerdem könnte es empfehlenswert sein, eingehender die Art und Bedeutung des öinflusses des schon mehrfach einschlägig vorbestraften Litangeklagten Hillmann zu untersuchen. Auch läßt sich aus dem jiinweis darauf, daß der Angeklagte seinen Beruf voll ausfülle, nicht ohne weiteres erkennen, daß dic Strafkammer es nicht nur auf den körperlichen und geistigen, sondern - wie erforderlich -— auch auf den sittlichen öntwicklungszustand (vgl hierzu BGH MDR 1954, 694) des noch nicht 19 Jahre alten Angeklagten abstellt.
b) Selbst wenn man aber die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 ir 1 JCG noch als ausreichend festgestellt ansehen wollte, fehlte es jedenfalls an einer ausreichenden krürterung der Ir 2 dieser Bestimmung. Zu § 105 Abs 1 Ir 2 JGG sagt das Urteil nur: "Die strafbaren Ilanälungen sinä nach ihrer Art und Ausführung auch keine typischen Jugendverfehlungen. ! Zine derart lormelhafte Begründung ist unzureichend, um darzulegen, daß cs sich nicht um einc bloße Jugendverlehlung handelt. Auch hierzu bedarf es einer cindringenden und umfassenden ‘‚ürcigung der äußeren Tatumstände und der Beweggründe des Täters als dem zuverlässigsten lliaßstab für die Art der Tat. Gerade hierzu ergibt das Urteil fast nichts. Straftaten, wie cie vorlicgenden, insbesondere dic serien-Weise ausgeführten Kraftfahrzeugentwendungen, können
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sehr wohl eine Jugendverfehlung sein (vgl Potrykus, Komn.2z.JGG 3.Aufl. § 105 Anm 5, S 610).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka
Siemer Dr.Börker