Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.01.1955 – 2 StR 461/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 sr 461/54 2957 013 26
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Arbeiter Gerd Christoffere M Emm zu: Pe. (Krs. NEE), geboren an EEE 1694 in CE \Krs. NEE), zur Zeit einstweilen untergebrecht,
wegen Unterbringung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. IB in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. TEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 27. Juli 1954 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. -
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Mit der Revision behauptet er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen
“Bechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb
unzulässig, § 344 Abs 2 Satz 2 StPO. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an Schizophrenie. Er hat im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit sein Anwesen angezündet, das niederbrannte. Die Strafkammer ist auf Grund einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte hierbei willentlich handelte.
Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichen . Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeachtlich, Demnach steht fest, dass der Beschuldigte im Zustande
der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung
(§ 306 Nr 2 StGB) im Sinne des § 42 b StGB begangen hat.
Die Strafkammer nimmt an, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordere., Das Urteil legt dar, dass der ‚Beschuldigte unter Wahnideen steht. Er fühlt sich von "Schrockmännern" verfolgt, die ihn auch dazu veranlasst haben sollen, sein Haus anzuzünden. Sie wollen ihn, wie er erklärt hat, auch zu anderen Verbrechen (z.B. Kindestötung) überreden. Dareus folgert die Strafkammer mit Recht, dass er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet. Sie erörtert zwar nicht ausdrücklich, .ob weniger einschneidende Massnahmen (Aufsicht durch die Tochter) genügen könnten. Angesichts der Art der geistigen Erkrankung des Beschuldigten,
insbesondere seines "unberechenbaren ’ Verhaltens", ist es jedoch nicht zweifelhaft, dass nur die Massnahme nach § 42 d StGB
die Öffentlichkeit vor dem Beschuldigten ausreichend schützen kann. "
Die Revision des Beschuldigten ist deshalb zu verwerfen,
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner
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