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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 5 StR 530/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes.

In der Strafsa.he

gegen 27,

den Wächter Günter B EEE zus BENEEED Dep dort geboren am EEE 1910, “

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vsrsitzender Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter Ger Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin v.m 4.dJuni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens (8 176 Abs 1 Nr 3 StGB) verurteilt worden ist, a) im Falle HB im Schuld- und Strafausspruch, b) im Falle TBB in Strafausspruch,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

Im übrigen wird die Revisi.n verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kasten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- V'n Rechts wegen -

e

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen (HER und TEE) und wegen Unzucht mit einem Manne (Vergehen gegen § 175 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit mit der Revisi:n angegriffen, als er wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. pas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Die Verurteilung im Falle Ti»

Der Angeklagte hat dem damals etwa zwölf Jahre alten Schüler I] mit der Hand auf das nackte Gesäß geschlagen, an dessen entblößtes Glied gefäßt und dem Jungen einen Zungenkuß gegeben. Der Beschwerdeführer meint, diese Feststellungen seien nicht ausreichend, um eine -unzüchtige Handlung anzunehmen. Diese Ansicht ist - was keiner näheren Begründung bedarf - falsch. Die festgestellten Handlungen sind mit Recht von der Strafkammer als unzüchtig bezeichnet worden. Der Hinweis der Revisi’n auf die Entscheidung BGHSt 1,293 geht fehl. Diese bezieht sich auf die Anwendbarkeit des § 175, nicht des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Der Schuldspruch im Falle Tim ist somit nicht zu beanstanden.

2, Die Verurteilung in Falle Hs

Im Falle HB venauptet der Beschwerdeführer, die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfälle hätten sich abgespielt, nachdem Fi ar GEREEEEEED 1954 vierzehn Jahre alt geworden sei. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Urteil. Dort ist nur ausgeführt, daß die Straftaten im "inter 1953/1954 begangen worden seien. Die Revision macht aber mit Recht darauf aufmerksam, daß sich aus dem Urteile nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, ob der Angeklagte sich an HM vor una nach Vollendung dessen 14.Lebensjahres vergangen hat. Das Urteil läßt die Möglich-

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keit offen, daß die Handlungen, vielleicht auch nur zum

Teil, nachher begangen worden sind. Aus diesem Grunde mug das Urteil im Falle He im Schulg- und Strafaussprycn aufgehoben werden. Unter Umständen liegt nur Versuch vor,

In Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundes.. anwalts muß daher das Urteil im Falle we im Schuig. und Strafausspruch aufgehoben werden.

3. Da nicht auszuschließen ist, daß durch den Fehler im Falle Hl auch der Strafausspruch im Falle Tg beeinflußt worden ist, war ins weit der Strafausspruch aufzuheben. Mit den Aufhebungen in den Fällen Hmm» und TBB hat auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage verloren.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker