Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 5 StR 500/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR 500/54 IınNamendes Voike#2,,
In der Strafsache O3£ gegen
den selbständigen Maschinenbaumeister Hugo S ii
aus BOSSE , geboren am EEE 1556 ir vammEEm,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der sitzung vom 18.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xoffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Een als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.Juni 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen,
Die weitergehende Revisisn wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Der Angelilagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und von der Anklage in einen weiteren Falle freigesprochen worden.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleibt in wesentlichen erfolglos.
I.
Gegen den Schuldspruch wendet die Revision sich nur mit unzulässigen tatsächlichen Ausführungen. Die allgemeine rechtliche Fachprüfung, zu der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt keine Bedenken gegen die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB au? den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch für die Gründe, mit denen das Landgericht die Höhe der Strafe rechtfertigt.
II.
Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 stqB lehnt das Landgericht mit der Begründung ab, es fehle "an dem gesetzlichen Erfordernis eines günstigen Verhaltens des Angeklagten nach der Tat". Er habe durch sein Leugnen "bis zuletzt zu erkennen gegeben, daß er zur Einsisht und Sühne des von ihm begangenen Unrechts nicht bereit" sei. Im übrigen stehe auch das öffentliche Interesse, das durch Sittlichkeitsverbrechen in beängstigendem ilaße verletzt werde,einer Strafaussetzung entgegen.
Diese Begründung hält der sachlichrechtlichen Nach-Prüfung nicht stand.
1.) Nach § 23 abs 2 5tG3 kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, der Angeklagte werde unter der »inwirkung einer Strafaussetzung in Zuku nft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen. 3as Landgericht spricht nur von dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, wie es bis
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zum Zeitpunkt der HBauptverhandlung bekannt war. Dieses ist aber nach dem Gesetz nur einer der Gesichtspunkte, auf die die vorausschauende Beurteilung zu stützen ist, Die entscheidende Bewertung der Zukunftsaussichten unter. läßt das Landgericht. Das ist ein wesentlicher sachlichrechtlicher Mangel. Es kom:t hinzu, daß die Strafkamer sich nur auf das Leugnen des Angeklagten beruft, das sie für ein Zeichen fehlender Einsicht und Sühnebereitschaft hält. Diese sehr knappe, fast formelhafte Begründung läßt die Prüfung vermissen, ob die Art, in der der Angeklagte sich verteidigt hat, mit dem festgestellten beginnenden Altersabbau zusammenhängt.
2.) Der Satz, mit dem das Landgericht sagen will, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Straf (§ 23 Abs 3 Nr 1 StGB), läuft darauf hinaus, bei Sittlichkeitsverbrechen eine Aussetzung der Strafe grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall abzulehnen. Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 6,298).
Die sntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker