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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 1 StR 231/54

1. Strafsenat

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1_StR 231/54

Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Gartner Otto KW aus FE Hei EB zeboren em ED ir DE He: CD.

wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen ’ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WE - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1954, soweit er verurteiltädät, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen

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Gründe§

Der Beschwerdeführer, den die Strafkammer wegen versuchter Unzucht mit Kindern in drei Fällen verurteilt und in einem vierten Falle freigesprochen hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittet' hat Erfolg.

1.) Das Landgericht hat Beweisamträge, die der Angeklagte ın seinem Schriftsatz vom 28. Juli 1953 gestellt hatte, gemäss § 201 Abs 2 StPO abgelehnt. Hierauf kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 73, 193). Der Beschwerdeführer hat die Anträge in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.

2.) Dagegen greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) durch.

Nach den Feststellungen stehen die jugendlichen Zeuginnen im Alter der beginnenden Geschlechtsreife. Das Landgericht war sich wohl bewusst, dass ihre Aussagen daher besonders sorgfältig zu prüfen sind. Es glaubte, die nötige Sachkunde für die Klärung der Frage ihrer Glaubwürdigkeit selbst zu besitzen. Im allgemeinen ist es allerdings Sache des Tatrichters, zu entscheiden, ob er die "Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hält. In diesem besonders gelagerten Fall durfte sich jedoch die Strafkammer die erforderliche Sachkunde nicht zutrauen. Ingrid WEB. die nunmehr in Hp wohnt, wurde nicht in der Hauptverhandlung, sondern durch das Amtsgericht in Hamburg vernommen. Von ihr konnte die Strafkammer keinen persönlichen Eindruck gewinnen. Die Polizeibeantin hatte berichtet, Ingrid I)

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wirke schwerfällig und schwunglos, sie habe sich bei ihrer Vernehmung zugänglich, offen und bemüht gezeigt, die Wahrheit zu sagen; es sei ihr jedoch des öfteren deutlich an- iR zumerken gewesen, dass sie Selbsterlebtes und Gehörtes nicht !E immer auseinander halten konnte, sie scheine auch im allgemeinen eine schlechte Merkfähigkeit zu besitzen. Äusserungen der Lehrer sind weder für Ingrid WEB noch für die übrigen Mädchen beigezogen worden. In der Hauptverhandlung haben sich auch gewisse Widersprüche in den Aussagen der Mädchen ergeben. '

Die Strafkammer hätte nach alledem die Lehrer der Kınder oder einen mit der Kinderpsychologie vertrauten Sachverständigen hören müssen. Es ist namentlich im Hinblick auf die besondere Rolle, die die Zeugin Ingrid WB in dem Verfahren gespielt hat, nicht auszuschliessen, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht. Es muss daher aufgehoben werden.

3.) Im Falle 3 (Erika We@D) verletzen die Worte, die der Angeklagte an das eilig vorbeigehende Kind richtete, an sich nicht das allgemeine Schamgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Er hat das Mädchen auch nicht’ schon früher einmal schamlos angesprochen, so dass die Redensarten etwa schwerwiegender zu beurteilen wären, weil er die Neugierde des, Kindes schon vorher geweckt hätte. Nach den bisherigen Feststellungen war der Beschwerdeführer noch nicht dazu übergegangen, das Kind zum aufmerksamen Anhören unsittlicher ! Reden zu verleiten. ”

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB im Falle 3 nicht.

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4.) Das Landgericht wird, soweit sich kein (versuchtes oder vollendetes ) Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB feststellen lässt, zu prüfen haben, ob dem Angeklagten eine Beleidigung der Mädchen zur Last fällt. Dies giltybesonders für den Fall 3. Dabei würde das Landgericht zu prüfen haben, ob formund fristgerecht Strafanträge gestellt worden sind.

5.) In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, ihm erforderlich erscheinende Beweisamträ-

ge zu stellen.

Die Strafkammer wird zu berücksichtigen haben, dass der Eröffnungsbeschluss im’ Falle 1 (WED und 4 andere Mädchen) ein fortgesetztes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB angenommen hat. Es ist dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er die Ingrid WED an zwei weiteren Tagen zu unzüchtigen Handlungen verleiten wollte. Lässt sich die Schuld nur bei

dem bisher abgeurteilten Vorfall vom Frühjahr 1952 nachweisen,

nicht aber bei den weiteren, so ist der Beschwerdeführer im übrigen freizusprechen. _ . Bu

Dr. Hörchner .. Dr. Peetz Mantel

Martin Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,

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