Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.01.1955 – 5 StR 627/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 527/54 2217 032
Im Hanmen es Volkes
In der Strafisache gegen
den Schiffsreiniger una Maschinenschlosser Triedrich 2 ED 2.: m geboren an EEE 1917 ir zug
- Sachbezeichnung: Th u.a. - wegen gewerbsmäßiger !lehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Lr.Koffka Bundesricnter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwal: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Er wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom l.Juni 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es Giesen Angeklagten verurteilt.
Im Rahmen der Aufhebung. wird die Sache zur neuen Verhanälung und Zrntscheidung, auch über die Kosten des Xechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
arünge:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger lIehlerei in sieben Füllen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und secis ilonaten Gefängnis verurteilt,
Gegen Gieses Urteil richtet sich die Nevision des Angeklagten. Sie rüst Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat arfolg.
Die Verfahrensrüge dringt durch. Der Angeklaste rügt, daß ihm kein Verteidiger bestellt worden sei, obgleich er wegen eines Verbrechens angeklagt gewesen sei. >r führt aus, er habe zwar keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteicigers gestellt. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, daß er die Anklageschrift nicht erhalten habe. Im übrigen sei, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde ergäbe, der Anklageschrift auch keine Belehrung über sein Recht beigefügt gewesen, einen Verteidiger zu beantragen.
Es trifft zu, daß dem Angeklagten die Anklageschrift äurch Niederlegung bei der Postanstalt und Anheftung eines Schriftstücks an seine ‚/ohnungstür zugestellt worden ist. Daß er sie abgeholt hat, hat sich nicht mit Sicherheit Teststellen lassen. Auf der Zustellungsurkunde ist unter dem Aktenzeichen nur vermerkt "Anklage. Ch trotzden der Urkundsbeaute der Geschäftsstelle die Anlilage mit Delehrung zur Zustellung geseben hat, und ob eine Zustellung durch Niederlegung bei der Post der Vorschrift des § 140 Abs 3 StPO auch dann genügt, wenn der Angeklagte die Anllageschrift nicht abgeholt
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hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Rüge ist jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 140 Abs 2 StPO begründet.
Die Akten enthalten nichts Garüber, daß der Vorsitzende die Trage geprüft hat, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs 2 StGB von Amts wegen ein Verteidiger bestellt werden müsse. Diese Prüfung war aber bei Ger Sachlage erforderlich.
Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger liehlerei in 7 Fällen und wegen erfolgloser Aufforderung zum Raub angeklagt. Es handelte sich um einen rechtlich und tatsächlich nicht einfach liegenden Sachverhalt, Dazu kam, daß der Angeklagte den größten Teil der Hehlereifälle bestritten hatte und es für seine Überführung möglicherweise auf die Einlassung des Hitangeklagten Franz ID ankommen konnte. Dieser Hitangeklagte hatte einen Verteidiger. Schon das drängte den Gedanken auf, auch dem Angeklagten ‘einen Verteidiger zu bestellen. Es kam hinzu, daß bei der Sachlage eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestand, daß der Angeklagte die Belehrung über sein Antragsrecht nicht erhalten hatte. Aus der Zustellungsurkunde ergab sich, daß die Zu- .stellung durch Niederlegung bei der Post erfolgt . war. Der Eröffnungsbeschluß unä die Ladung zum ersten Termin hatten dem ängeklagten überhaupt nicht mehr zugestellt werden können, weil er seinen Sohnort gewechselt hatte. Alle diese Umstände mußten den Vorsitzenden zur Prüfung veranlassen, ob nicht
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auch dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei. zs liegt daher eine Verletzung des §§ 140 Abs 2 StPO vor, auf der das Urteil beruhen kann.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siener Dr.Börker