Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 5 StR 662/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_662/54.
In Namen des Volkes 29 In der Strafsache 74 Ds gegen JE
1.) den Melker Erich W ohne festen Wohnsitz,
GERD geboren om BD 1927 in DANS,
als Revisionsführer,
2,) den Arbeite: Hans aus S geboren am 95 "in SCHE Kreis CD,
3.) den Hilfsarbeiter PATER RSS R aus VD, geboren am EEE 1928 in
4.) den Arbeiter Fritz S aus SEE,
geboren am
- Sachbezeichnung: Film u.a. -
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
1930 in W
‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarsted#% Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt ale beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Erich Wi wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29.September 1954 samt den Feststellungen aufgehoben
1.)
2.)
3.)
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im Schuld- und Strafausspruch, soweit es den Beschwerdeführer und
die Angeklagten Hans Ru,
Franz RD un: SC in Falle
7 bis 9 (Kraftwagen MW wegen schweren Diebstahls verurteilt,
im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Ehrenrechtsverlustes, soweit der Beschwerdeführer und die Angeklagten Hene Ru, Franz FED una SC in Fra: kommen, gegen die bezeichneten Mitangeklagten auch, soweit gegen sie auf Zulässigkeit der Polizei-
aufsicht erkannt worden ist,
soweit die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet worden ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Im Umfange der Aufhetung wird die Sache Verhandlung und Entscheidung - auch über die des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwieser
- Von Rechts wegen -
zur neuer Kosten
gSzäünde,:
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 27 Jahre alten und mehrfach we;en Dichbs5ahl& rit Gefängnis vorbestraften Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstali!s im Rückfalle in sechs Fällen und wegen eines Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Tharenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seıne Sichorungsverwahrung angeordnet.
Die Revisi n des Angeklagb5en rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1.) Was den Schuldsprüch anbelangt, so hat die Revision Einzelausführungen nur zum Fall 7 bis 9 (Kraftwagen Mg gemacht. Das Urteil ist jedoch auf die allgemeine Sachrüge seinem gesamten Umfange nach überprüft worden. Hierbei haben sich Bedenken zum Schuldspruch jedoch nur im Falle 7 bis 9 ergeben.
In diesem Falle hat der Beschwerdeführer mit den Angekla ‘ten Hans und Frunz Te una Schepers gemeinsam aus der Autogarage dss Mandelsvertreters Me in SCHERE ©: cn :reftwagen entwendet, nachdem sie sich vorher durch Einbruch das für den anschließenden Gebrauch des Wagens erforderliche Öl und den notwendigen Brennsto?? besorgt hatten. Das Landgericht hat den gescmten Vorgang als eine fortgesetzte Handlung, und zwar einen schweren Diebstahl angesehen.
Die Angeklagten haben sich in diesem Falle damit verteidigt, "daß sie dis Absicht gehabt hätten, den Kraftwagen zurückzubrır.gen . Das Urteil sagt hierzu: "Sie haben es jedoch nicht getan. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß ir 3en Falle, in dem ein Kraftwagen zu Niebstahlsfahrten unbefugt in Nenutzung genommen wird,
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die unbefugte Ingebrauchnahme nur der tesseren Durchführung des Diebstahls dient und die Diebe von vornherein damit rechnen, daß sie den Kraftwagen notfalls stehen lassen müssen." Deshalb, su führt die Strafkammer aus, hätten die Angeklagten den Kraftwagen nicht nur unbefugt in Gebrauch genommen (§ 248b StGB), sondern gestohlen.
Mit Recht weist die Revisi’n darauf hin, daß sich aus diesen bisherigen Feststellungen nicht ergibt, daß die Angeklagten schon bei der Wegnahme dieAbsicht rechtswidriger Zueignung gehabt haben, mag dieses auch nach dem Sachverhalte naheliegen. Was die Strafkammer bisher festgestellt hat, ergibt bei dem Beschwerdeführer und den übrigen an dieser Tat beteiligten Angeklagten nur den bedingten Vorsatz rechtsv..lriger Zueignung. Ein solcher Vorsatz reicht nicht aus für die Zznahme der Absicht rechtswidriger Zueignung im Sinne des § 242 StGB. Nach den Urteilsgründen bleibt bisher außer einer Anwendung des § 248b StGB die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer und die übrigen Angeklagten sich zwar den Kraftwagen zugeeignet haben, als sie ihn später stehen ließen, dieses jedoch nicht vorn v.rnhereiinbeabsichtiegt haben. „ie hätten dann nur eine Unterschlagung begangen.
Deshalb mußte das Urteil in diesem Falle im Schuldund Strafausspruch aufgeh:ben werden. Zwar ist die Verurteilung wegen schweren Diebstahls insoweit ohne Bedenken, als es sich um den Diebstahl des Öles und des Brennstoffs handelt. Da insoweit aber eine fortgesetzte Hand- ' lung angenommen worden ist, kann der Schuldspruch nicht geteilt werden.
Mit der Aufhebung im Falle MgBentfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen war es nicht erforderlich, die übrigen Einzelstrafaussprüche und die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverdrecher aufzuneben.
Gemäß § 357 StPC mußie die Aufhebung im Falle Ma such den an dieser Tat beteiligten Mitangeklagten zugute kommen, Auch bei ihnen entfällt mit der Aufhebung in diesem Falle der Geramtstrafausspruch.
Mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches mußte das Urteil auch insoweit aufgeh“ben werden, als der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten zu Ehrenrechtsverlust verurteilt worden sind oder soweit gegen sie auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden ist.
2.) Tie Revisi‘n meint in Bezug auf das Strafmaß allgemein, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 20a StGB angewendet. Das Vorbringen ist unbegründet. Die äußeren Voraussetzungen des § 20a StGB sind - das bezweifelt auch die Revision nicht -— gegeben Auch sind die Figenschaften des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ausreichend dargetan und die Trüheren Straftaten so wiedergegeben, daß sie den verbrecherischen Hang des Angeklagten und seine erhebliche Gefährlichkeit ergeben.
Die Revision irrt, wenn sie meint, die Strafkammer habe weiterhin feststellen müssen, ob er nach Ablauf der Strafhaft wahrscheinlich noch den Rechtsfrieden stören werde. Für die Anwendung des § 20a StGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aburteilung, nicht der späteren Entlassung an.
3.) Dagegen ist der Revisi“n zuzugeben, daß sich die Strafkammer für die Anwendung des § 42e StGB mit dieser Frage hätte befassen müssen. Im übrigen ist hierzu nur ausgeführt: "Da der Angeklagte We nach § 20a als ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, war neben der Strafe die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, da die Öffentliche Sicherheit es erfordert. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß nach der Persönlichkeit Ges Täters und des Umstandes, daß der Angeklagte trotz seiner erheblichen Vorstrafen immer wieder
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straffällig geworden ist, die Gefahr besteht, daß er auch zukünftig erhebliche Argriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter unternehmen wird." Das kann nicht als ausreichende Begründung für eine derart einschneidende Maßnahme, wie es die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, anerkannt werden. Insbesondere hätte dargetan werden müssen, daß der noch verhältnismäßig junge Angeklagte. auch nach Verbüßung der jetzt gegen ihn verhängten sechsjährigen Zuchthausstrafe, zu der noch die restliche Strafhaft aus einer anderen Sach kommt, immer noch eine Gefahr für die öffentliche Siche: heit bedeuten wird. Dies läßt sich im vorliegenden Fallı auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen. Es ist zu bedenken, daß in diesem Verfahren erstmalig auf eine Zuchthausstrafe gegen den Angeklagten erkannt worden is
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt