Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 5 StR 656/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a
zn
I Namen des Volkes 2217 040
—
In der Strafsache
gegen
1.) den Hilfsschlosser Heinz X ED zu: sem, dort geboren an ED 1926,
>.) die Hauswartin Martha X ED ::: Sm
aus BB geboren am (GEEEEED 897 ir cup Kr: Va,
wegen versuchter Abtreibung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Heinz und Martha KB wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Der Angeklsete Heinz TB una die Yitengeklarste sigrid TEE sin: seit dem 20.Dezember 1952 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit der Mutter des Heinz 0 der Angeklagten Martha KEEP, zusammen eine wohnung.
Am 4,.August 1953 blieb bei Sigrid KilB die Regel aus. Da sie befürchtete, schwanger zu sein, suchte sie am 24.August 1953 die Ärztin Dr. .BgWauf, die jedoch eine Schwangerschaft nicht mit Sicherheit feststellen konnte. Am 7.Sentember 1953 stellte die Ärztin bei einer nochmaligen Untersuchung eine Schwangerschaft im 2. oder 3,.Monat fest. "Inzwischen" hatte Sigrid KB ihren Zustand ihrem Themenn und ihrer Schwiegermutter offenbart. Beide wirkten zuf sie in dem Sinne ein, daß sie etwas gegen ihren Zustand unternehmen solle. An diesen Finwirkungsversuchen beteiligte sich auch die Schwester des Heinz KU, :aitn TB. die gerade aus "ngland zu Besuch weilte. Sie gab schließlich der Sigrid Ve 4 Chinintabletten. Heinz und Martha KB veranlaßten Sigrid KW, diese Tabletten einzunehmen. Yartha KB hielt ihre Schwiegertochter außerdem dazu an, insgesamt 3 Fußbäder zu nehmen. Nach der "Tinnahme der 4 Tabletten und nach dem ersten Fußbad traten Unterleibsblutungen ein. Sisrid KW suchte daraufhin die Ärztin Dr. BEE auf, die ihr Bettruhe verordnete, weil sonst ein vorzeitiger.Fruchtabgang zu befürchten war. Als Heinz und Martha KB von diesem Besuch hörten, machten sie der Sigrid KEMB Vorwürfe. Sie ließen nicht zu, daß sie sich ins Bett legte. Martha KW zab ihr zwei weitere Chinintabletten, von denen sie jedoch nur eine einnahn. Da Sigrid EW sich nicht länger tyrannisieren lassen wollte, verließ sie schließlich die eheliche "Yohnung und begab sich zu ihrer Tante, Frau TB. Sie brachte das Kind alsdann in normaler Geburt zur Welt.
Die Strafkammer hat die Angeklagten Heinz und Yartha Ku wegen versuchtcer gemeinschaftlicher Fremdabteibung
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gemäß § 218 Abs 3 StGB zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die Vollstreckung der Freiheitsstrafen auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte Sigrid KM Hat die Strafkammer auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten Heinz und Martha KO zügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie haben Erfolg.
Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) decken sich mit den Sachrügen. Sie bedürfen daher keiner besonderen Erörterung.
Die Sachrügen greifen durch. Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß die Feststellungen des Urteils und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht frei von Widerspruch seien. |
Ausweislich der Urteilsgründe haben die Angeklagten Heinz und Martha Kl geltend gemacht, daß sie von einer Schwangerschaft nichts gewußt hätten und daß ihre Ratschläge und sonstigen Maßnahmen nur auf die Beseitigung einer Erkältung gerichtet gewesen seien, Die Strafkamner hat diese Tinlassungen als widerlegt erachtet. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt, die Aussagen: der Sigrid KB hätten ergeben, daß die Angeklagten strafbare Handlungen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung des Bescheides der Ärztin vom Vorliegen einer Schwangerschaft vorgenommen hätten (vgl S 6 oben UA). Diese Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.
Hätten die Angeklagten die Handlungen, in denen die Strafkammer den gemeinschaftlichen Abtreibungsversuch gefunden hat, tatsächlich erst vorgenommen, nachdem Sigrid KEEEED ihnen den Bescheid der Ärztin vom Vorliegen einer Schwangerschaft mitgeteilt hatte, so wäre allerdings unbedenklich als hinreichend festgestellt anzusehen, daß sie zur Tatzeit von der Schwangerschaft wußten oder zum mindesten mit ihr rechneten. Das würde ihre Verurteilung
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- 4 - wegen versuchter gemeinschaftlicher Abtreibung recht-
fertigen.
Jene Ausführungen sind aber mit den an anderer Stelle des Urteils (vgl S 2/3 UA) getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Nach ihnen hat Sigria Ken den Bescheid der Ärztin über das Vorliegen einer Schwangerschaft erst ai: 7.September 1953 erhalten. Daß sie diesen Bescheid den Angeklagten mitgeteilt und diese erst nach dieser Mitteilung die in Rede stehenden Handlungen begangen hätten, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Sie ergeben nur, daß Sigrid Kill den Angeklagten "inzwischen", d.h. vor der zweiten,am 7.September 1955 erfolgten ärztlichen Untsrsuchung ihren Zustand offenbart hast und daß die Angeklagten die in.Rede stehenden Handlungen teilweise in der Zeit zwischen dieser Offenbarung und einer ärztlichen Untersuchung, von der nicht feststeht, ob es sich um die ärztliche Untersuchung vom 7.September 1953 oder um eine dritte Untersuchung handelt, teilweise zwischen dieser Untersuchung und dem Zeitpunkt begangen haben, in dem Sigrid KB die eheliche Wohnung verließ. Jene im Urteil festgestellte Offenbarung ist zu einer Zeit erfolgt, als Sigrid Ku» noch keinen ärztlichen Bescheid über das Vorliegen einer Schwangerschaft hatte. Aus ihr könnte zwar möglicherweise geschlossen werden, daß die Angeklagten zur Tatzeit von der Schwangerschaft wußten oder mit ihr rechneten. Die Strafkammer hat aber ihre Feststellungen über die zur Tatzeit vorhanden gewesene Kenntnis der Angeklagten von der Schwaiigerschaft nicht aus dieser im Urteil festgestellten Offenbarung, sondern aus einer nicht festgestellten Mitteilung über das Trgebnis einer ärztlichen Unter-Suchung gefolgert, die erst am 7.September 1953 erfolgt ist. Daß sie, hätte sie jenen Widerspruch erkannt, das Ergebnis der Beweisaufnahme anders gewürdigt haben würde, läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen.
Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen:
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Bor
Die Strafkammer wird sich bei der erneuten Würdigung der Aussage der Sierid FEB auch mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, daß die im wesentlichen auf Grund der Aussagen der Sigrid KW :stroffenen Feststellungen des Urteils in entscheidenden Punkten von den Angaben abweichen, die Sierid RB pei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.September 1955 gemacht hat. Damals hat Sigrid KB zusweisiich der Vernehmungssniederschrift Bl 3/4 d.A. erklärt, die Ärztin habe bereits etwa Ende August 1953 das Vorliegen einer Schwangerschaft festgestellt. Sie, Sigrid KW, habe des ihrem Mann und dieser seiner Futter mitgeteilt. Das steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft erst am 7.September 1953 erfolgt ist. Sicrid KW nat bei der polizeilichen Vernehmung ferner erklärt, bereits am Sonnabend nach der am 17,Ausust 195% erfolgten Ankunft der Schwäzerin Fdith aus England, d.h. bereits vor.der nach den Feststellungen des Urteils am 24.August 1953 erfolgten ersten ärztlichen Untersuchung habe ihre Schwiegermutter ihr befohlen,
Chinintabletten einzunehmen. Das steht möglicherweise in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, nach denen Martha KgD die Sieria KW zur Einnahme von Chinintabletten anscheinend erst nach der ersten ärztlichen Untersuchung vom 24.August 1953 veranlaßt haben soll. Die Strafkammer wird in diesem Zusammenhang weiterhin auch beachten müssen, daß Frau TEE bereits am 7.September 1953 Strafanzeige erstattet und dabei erklärt hat, sie habe schon
am 5.Se::tember 1953 von ihrer Schwester, Frau Fo,
der Mutter der Sigrid KWw, erfahren, daß Martha KO iie Sicria CE zezwungen habe, Chinintebletten einzune'men und daß auch Heinz KED Druck auf sie ausgeübt habe. |
Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, daß die von Sigrid KB behaupteten Handlungen der Angeklagten erst nach dem’ 7.September 1953 erfolgt sind, wird die Strafkammer auch versuchen müssen zu klären, über welchen
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gejtraum sich die Sehaupteten Handlungen erstreckt haben sollen und an welchem Tage Sigrid KEEEEB Sie cheliche Wohnung verlassen hat. Auch das kenn für die "ürdigung ihrer Aussage von Bedeutung sein.
Außerdem wird Aarauf hingewiesen, daß bei Aussetzung der Vollstreclung einer Treiheitsstrafe zur Bewährung nach § 23 StGB die Bewährungszeit nicht im Urteil, sondern durch besonderen Beschluß zu bestimmen ist.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt