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BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 5 StR 642/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im_Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Angestellten Otto B iD aus DAMM, geboren am EEEEED 593 ir rosuuuuuEEmEE,

2.) die Ehefrau Erika B EEump verw. DA, Ba esch Dein aus BB, geboren am EEE |917 ir 1 ED nm,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rötberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmiät Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisi:n des Angeklagten Otto Bm : wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.August 1954, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehsben.

In diesem Umfange wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisicn dieses Angeklagten - an das Landgericht zurückverwiesen.

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II. Die Revision der Angeklagten Erika BER wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Tas Landgericht hat den Angeklagten Otto BEEENEES wegen Unzucht mit Abhängisen gemäß § 174 Nr 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und sechs Honaten Gefängnis verurieilt, seine mitangeklagte Thefrau "rika BES vegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs 1 Nr 2 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr.

Die Revision des Angeklagten Ott EEE, die die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet. Die Revisi:n der Angeklagten Erika Be peanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihr Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten Ottn Bin:

Der Angeklagte hat mit seinen Stieftöshtern Helga (geboren am EEE :;35) una Margot (geboren am im WED 935) in den Jahren 1955 und 1954 unzüchtige Handlungen vorgenommen, ohne daß es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist.

Die Verurteilung aus § 174 Nr 1 StGB begegnet Bedenken. j

1.) Das Urteil geht ohne nähere Begründung davon aus, die von ihm mißbrauchten Stieftöchter seien dem Angeklarten "zur Trziehung, Aufsicht und Betreuung" anvertraut gewesen, sie seien als seine 5 t ie fkinder seiner väterlichen Erziehung, Aufsicht und Betreuung unterw"rfen" gewesen. Anscheinend ist die Strafkammer hiernach der Auffassung, daß zwischen Stiefeltern und Stiefkindern ohne weiteres ein Verhältnis nach § 174 Nr 1 StGB bestehe. Das ist jedoch nicht der Fall, selbst dann nicht, wenn beiäe in einer Hausgemeinschaft leben (vgl Schönke-Schröder, § 174 IV 1S 528). Hier lag

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aber nach den Feststellungen der Strafkammer eine Haus-

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gemeinschaft nicht einmal v:r. Die mitangeklagte Mutter wohnte mit ihren beiden Töchtern in einem Flüchtlingslager. Nur tagsüber hielten sie sich meist in dem Zimmer des Angeklagten auf, nur über das W:chenende und Weihnachten 1953 blieben sie auch nachts dort. Unter diesen Umständen mußten im Urteil eingehendere Feststellungen getroffen werden, aus denen sich ergibt, daß die beiden Mädchen dem Angeklagten im Sinne des § 174 \r 1 StGB anvertraut waren. Es fehlt jegliche Angabe darüber, ob sich der Angeklagte jemals um die Ausbildung und den Lebenswande) seiner Stieftöchter gekümmert hat, ob ihn etwa deren Mutter um seine Unterstützung gebeten oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß sie ihm die Erziehungsgewalt oder Aufsicht übertragen habe. Wenigstens kann es nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die Strafkammer in einem Falle wie dem vorliegenden nur auf die Tatsache hinweist, daß der Angeklagte der Stiefvater der mißbrauchten Mädchen ist, und im übrigen den Wortlaut des Gesetzes wiederh:lt.

2.) Nach den Urteilsfeststellungen können weiterhin Bedenken bestehen, cb der Angeklagte die Stieftöchter mißbraucht hat. Diese Bedenken sind allerdings begründet nur in Bezug auf Helga, die nach dem Urteile bereits verdorben war, Die Strafkamnmer führt aus, "dem Mißbrauchstatbestand" stehe"nicht entgegen, daß ihm seine Stieftöchter, insbesondere Helga, sehr weit entgegengekommen sein mögen, daß Helga vielleicht selbst die Veranlassung zu Unzuchtshandlungen gegeben haben" möge.

Richtig ist zwar, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat, daß auch bei freiwilliger Hingabe des Minderjährigen regelmäßig "Mißbrauch zur Unzucht" vorliegt (vgl BGHSt 1,71). Daran wird festgehalten. Insbesondere kommt, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7.Mai 1953 - 5 StR 78/53 - (angeführt bei Dreher-NMaaßen, StGB § 174 Anm 2) ausgeführt hat, eine Einschränkung des § 174 Nr 1 StGB auch

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dei freiwilliger Hingabe der Jugendlichen nicht in Frage, wenn diesen infolge ihrer Jugend n:ch die Erkenntnis vom Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre abgeht.

Dieses kann aber ohne weiteres nur bei der zur Tatzeit fünfzehn Jahre alten Margot angenommen werden, bei der noch dazu der Anstoß vum Angeklagten ausgegangen war. Anders liegt es jedoch in Bezug auf die ältere Stieftochter Helga. Wie der Senat in seinem angeführten Urteile bereits entschieden hat, kann von einem Mißbrauch dann keine Rede sein, wenn der Anstoß unzweideutig von dem geschlechtlich bereits erfahrenen Mädchen und nicht vom Erzieher ausgeht. Anscheinend legt die Strafkammer zugunsten des Angeklagten dies zugrunde.. Denn der Angeklagte hatte sich u.a. damit verteidigt, "immer sei es Helga gewesen, die sein Glied an ihre Scheide geführt habe. Helga sei immer sehr frech gewesen. Sie habe auch seine Hose geöffnet und sein Glied herausgeholt". Das ist nicht als widerlegt, sondern nur als unbeachtlich erklärt worden.

II. Die Revision der Angeklagten Erika BEER

1.) Die Revision dieser Angeklagten ist der Auffassung, das Landgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es davon abgesehen habe, die Tochter Helga zu vernehmen oder durch einen ersuchten Richter vernehmen zu lassen. Hierdurch habe die Strafkammer gegen die ihr durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, die Wahrheit zu erfürschen.

Die Rüge ist unbegründet,

Die Tochter Helga war zunächst zu der auf den 17.Mai 1954 angesetzten Hauptverhandlung geladen worden, an diesem Verhandlungstage aber nicht erschienen. Die Angeklagte hatte hierzu erklärt, Helga sei "nach dem Osten ausgerückt", Tie Sache ist daraufhin auf den 6.August 1954 vertagt worden. 43 ist angeordnet worden, daß Helga unter ihrer Anschrift im Osten geladen werden solle. Vor dem "iauptverhandlungstermin hat die Verteidigerin sodann

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mitgeteilt, daß Helga die Ladung erhalten habe, aber aus dem Ostsektor nicht erscheinen wolle. Gleichzeitig ist die Ladung zweier Zeugen beantragt worden. Diesem Antrage ist stattgegeben, die Zeugen sind auch vernommen worden. In der Hauptverhandlung ist ein Beweisamtrag, Helga als Zeugin zu vernehmen, nicht gestellt worden.

Unter den angeführten Verhältnissen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Tochter Helga als Zeugin zu vernehmen oder vernehmen zu lassen. In dieser Beziehung ist weiterhin zu bedenken, daß die Strafkammer ihrs Überzeugung weder auf die Bekundung der vernommenen Tochter Margot, noch auf eine Srklärung der Helga gegründet hat, vielmehr auf das in zulässiger Weise ermittelte frühere Geständnis der Angeklagten.

2.) Das Landgericht hat die Angeklagte Erika Bealeck wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie von dem unzüchtigen Treiben ihres Fhensnnes gewußt, aber als Mutter nichts hiergegen unternommen habe.

a) In sachlichrechilicher Beziehung macht die Revision zunächst geltend, das Urteil leide an einem Widerspruch. Es ist richtig. daß es in den diese Angeklaste betreffenden Ausführungen zunächst heißt: "Der Angeklagten zu 2) war das Treiben ihres "'hemannes mit ihren beiden Töchtern nicht bekannt." Dies steht allerdings zu dem gesamten übrigen Inhalte des Urteils in Widerspruch. Es wird gleich anschließend ausgeführt, der mitangeklagte Ehemann habe ihr jeweils gesagt, er wolle sich ihren Töchtern nähern. Sie habe sodann das Zimmer verlassen. Bei der Einlassung der Angeklagten wird dann mitgeteilt, daß diese bestritten habe, von dem Tun ihres Ehemannes gewußt zu haben. Das wird dann ın einer ausführlichen Beweiswürdigung widerlegt. Alle übrigen sich über mehrere Seiten erstreckenden Ausführungen der Strafkammer ergeben für jeden Leser der Urteilsgründe klar, daß die Strafkamner davon überzeugt war, die Angeklagte habe von dem

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Tun ihres Themannes gewußt, und daß der erste, hier wörtlich wiedergegebene Satz, einen offenbaren Schreibfehler ent-

hält.

Dieses wird noch durch das äußere Bild der Urschrift verstärkt. Hier hat zunächst gestanden, das Treiben ihres EThemannes sei der Angeklagten "nicht unbekannt" gewesen. Die Vorsilbe "un" ist sodann versehentlich durchstrichen

worden,

b) Im übrigen meint die Revision, daß die Strafkammer zu Unrecht angenommen habe, die Angeklagte habe der Unzucht ihres Ehemannes Vorschub geleistet. Dieses könne, so ist ausgeführt worden, nur durch Unterlassen geschehen sein. Den an diese Erwägung geknüpften Bedenken braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn die Angeklagte hat es nach den Urteilsfeststellungen nicht nur unterlassen, ihren Fhenann an dem unzüchtigen Treiben mit ihren Töchtern zu hindern, sondern hat das Zimmer verlassen, damit der fhemann bei seinem Tun ungestört sei. Sie hat schon hierdurch die Gelegenheit zur Unzucht günstiger gestaltet und dadurch den Tatbestand des § 1§ 1 StGB erfüllt. Es kann somit offenbleiben, ob sie in der Lage gewesen wäre, ihren Themann endgültig von seinem Treiben abzubringen.

Auch sonst läßt das Urteil Fehler in der Anwendung des sachlichen Strafrechts nicht erkennen. Die Revisien der Angeklagten Erika Bealeck war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt