Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 5 StR 603/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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aes_ Volkes In der Strafsache 2 gegen °, . den Decksmann Herbert D gun aus HAMEEp, VER geboren am EEE :955 :: Ta. “ - Sachbezeichnung: BB v.a- - wegen gemeinschaftlichen Rürzfalldiebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.R.tberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemcr Bundesrichter Schmiti als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär mw als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,
für Recht erkannt:
Tie Revision des Angeklagten Dw scgen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte träg; die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 28.Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- V:ın Rochts wegen -
Gründe§
Dic Jugendkammer hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten De wcegcn gemeinschaftlichen Rückfalldiebstahls, wegen Rückfalldicbstahls und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe v-n einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur an, soweit cs den Strafausspruch betrifft. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Teil des Urteils ist zulässig.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Ausweislich der Urteilsrründe hat die Jugendkammer unter Zuzichung eines kriminalpsychologischen Sachverständigen geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB oder des § 105 JGG gegeben seien. Die allerdings recht knappen Ausführungen des Urteils ergcben hinreichend, daß sic diese Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum verneint hat. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Finwendungen.
Die Revision meint aber, es bedeute cinen Rechtsfehler, daß die Jugendkammer bei der Bemessung der Strafe über den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung hinausgegangen sei, der Angeklagte habe bei der Begehung der Straftaten teilweise eine besondere Gesinnungslumpcerei gezeigt. “r habe sich dabei durch besondere Niedertracht und Gcmeinheit ausgezeichnet. Sie ist der Auffassung, dies sci mit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen unvereinbar, nach denen der Angeklagte an der Grenze des Schwachsinns steht, diese Grenze jedoch nicht in cinem solchen Maße über-Schritten ist, daß seine Zurechnungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wäre.
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Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu finden. Auch der Täter, der in dem im Urteil festgestellten Grade schwachsinnig ist, kann durch seine Taten eine innere Einstellung in Gestalt besonderer Gesinnungslumperci, Niedertracht und Gemeinheit zu erkennen geben, die den Vorwurf erhöhter Schuld rechtfertigt. Daß die Jugendkammer dies hier angenommen und als strafschärfend berücksichtigt hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch sonst läßt der Strafausspruch eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Du» nicht erkennen.
Die FTntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Sienmer Schmitt