Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 2 StR 463/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
T’o
InNanmnen des Volkes In der Strafsache
gegen den Hausangestellten Friedrich C Een au.
Dein. C EEE, zeboren am ie 1895 ir NEE GEEREEEEn, Kreis Te zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Moericke " als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. "Menges
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. TOmmismmEm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WeEEEEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird‘ -das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 9. Juli: 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
-
Das Landgericht hat den Angeklägten wegen mehrerer vollendeter und versuchter Verbrechen nach § 175 a Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt. Seine Revision ist begründet. Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2 StPO greift durch.
Wie die Revision vorträgt und die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft bestätigt, ist dem Angeklagten die Anklageschrift mit dem Hinweis zugestellt worden, dass gemäss § 140 Abs 1 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers unter anderem notwendig sei, "wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls Verbrechen ist, und die Staatsanwaltschaft oder Sie (der Angeklagte) die Bestellung eines Verteidigers beantragen". Das beanstandet mit Recht die Revision; denn nach § 140 Abs 3 StPO ist der Angeklagte im Falle des Abs 1 Nr 2 auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen. Statt dessen hat die Staatsanwaltschaft dem offenbar völlig rechtsunkundigen Angeklagten zu prüfen überlassen, ob § 140 Abs 1 Nr 2 StPO zutreffe. Der Hinweis ist daher nicht wirksam, der Angeklagte hat sein Antragsrecht nicht verloren (BGHSt 6, 140).
Da sich nicht ausschliessen lässt, dass der Angeklagte bei richtigem Hinweis von seinem Recht Gebrauch gemacht und die Mitwirkung eines Verteidigers das Ergebnis beeinflußt hätte, ist das Urteil aufzuheben.
In sachlicher Hinsicht bestünden gegen das Urteil nach den bisherigen Feststellungen keine Bedenken.
Dr. Moericke . Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Menges