Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.01.1955 – 2 StR 272/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2258 020
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1, die Gastwirtin Maria B geb. er aus KD-SEB, geboren am 1910 in B ;
2. die Margarete R Em zer. AU aus KB, geboren am EEE 1900 in vo GEHE,
wegen Zollhinterziehung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als besitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr.. Kein als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. August 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das Land-
gericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen:
Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch das angefochtene Urteil sind die heiden Ange-
klagten wegen gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung in Tat-
einheit mit Devisenvergehen sowie wegen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz ver-
urteilt. "
Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Die Angeklagte Dei erwarb wiederholt unversteuerte und unverzollte Lebensmittel und Tabakwaren, die von Besatzungsangehörigen stammten (Hinterziehung). Sie bezog ferner von einer Frau Do geschmuggelten Kaffee (Abgabenhehlerei).Sie verkaufte die Ware teilweise mit Gewinn, teilweise verbrauchte sie sie selbst, ein Teil wurde beschlagnahmt. - Die Angeklagte REM kaufte von Frau Desiiiie, 537,5 kg geschmuggelten Kaffee zum Weiterverkauf (Abgabenhehlerei) und verkaufte ihr zehn Wochen hindurch je 60 unrersteuerte Zigaretten, die sie von Besatzungsangehörigen gekauft hatte (Hinterziehung). j
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie sind nur zum Teil begründet.
l. Die Verfahrensrüge der Angeklagten Dei, ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben und daher unzulässig.
Die Angeklagte REM rügt eine Verletzung der §§ 267 Abs 1, 244 Abs 2 StPO. Beide Verfahrensrügen sind unbegründet. § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, weil das Urteil zahlreiche erwiesene Tatsachen angibt. in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen
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findet. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die-
se Feststellungen zur Verurteilung ausreichen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?O) ist unzulässig, soweit die Revision keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung der Sachverhalt angeblich drängte (BGHSt 2, 168). Die Revision meint ausserdem, es hätte ein Aktenvermerk zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden müssen, wonach die Angeklagte während einer Vernehmung vorübergehend festgenommen war; daraus hätte sich er- . geben, dass sie ihre damaligen Angaben nur unter dem Druck der angedrohten Untersuchungshaft gemacht: habe. Dieser Akten vermerk stammte von Zollinspektor Sch. Das Landgericht hat Sch@e in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen. Die Rüge läuft dann darauf hinaus, dass das Landgericht weitere Fragen an den Zeugen Schiiie hätte richten müssen. Auch insoweit ist die Rüge unzulässig, ‚denn die Verletzung der Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, der Vorderrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft (BGHSt 4, 125/126). Im übrigen hat die Strafkammer ausweislich der dienstlichen Äusserungen des Vorsitzenden und des Berichterstatters den Aktenvermerk Sch» vorgehalten und ihn mit den Prozessbeteiligten erörtert. Die Aufklärungspflicht ist also insoweit keinesfalls verletzt.
2. Die Sachrügen:
Die Verurteilung der Angeklagten Keil. wegen Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen Abgabenhehlerei enthält bei dem festgestellten Sachverhalt keinen Rechtsfehler. Auch der innere Tatbestand ist fehlerfrei festgestellt. Die Revision meint, die Feststellungen ergäben nicht, dass die Angeklagte gewerbsmässig gehandelt habe. Das trifft nicht zu. Für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügt die Absicht des Täters, sich durch
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wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383).
Es ist also nicht erforderlich, wie die Revision meint,
dass der Täter einen Gewinn tatsächlich erzielt. Der Tat-- richter braucht auch den etwaigen Gewinn nicht im einzelnen festzustellen. Im übrigen ergibt sich aus den Feststeilungen, dass die Angeklagte die 537,5 kg Kaffee mit einem Aufschlag von 1,40 - 1,90 IM je kg 'weiterverkauft hat. Bezüglich der Zigaretten führt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung aus, die Tat sei gewerbsmässig begangen, weil sie der Erzielung von Gewinn diente, den die Angeklagie wegen des unregelmässigen Einkommens ihres Mannes für den Haushalt benötigte und sich auf diese Weise beschaffen wollte: Diese Bemerkung enthält eine für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ausreichende tatsächliche Feststellung, die das Landgericht auf Grund des gesamten Verhaltens der Angeklagten ohne Rechtsfehler treffen konnte. Das Landgericht hat auch den Begrıff der Gewerbsmässigkeit nicht verkannt, sondern ihn bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten Bernards richtig wiedergegeben. Auch im übri.gen, insbesondere bezüglich der Verurteilung wegen Devisenvergehens, enthält das Urteil keinen Rechtsmangel.
Die Verurteilung der Angeklagten Bee, deren Revision sich auf die allgemeine Rüge der Verletzung sachlichen Rechts beschränkt, zeigt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
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Die Sache muss bei beiden Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen werden, damit es die Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 StGB nachholen kann.
‚Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt "Menges