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BGH Entscheidung vom 10.01.1955 – 3 StR 586/54

3. Strafsenat

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3_S4R_ 586/54

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Bruno H ED =: EEEEEB. seboren m EEE 1595 in ru. 2.21. in anderer Sache in

Strafhaft, wegen Betruges i.R.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955, af der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter. Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß: Bundesrichter . Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn nn als ‚Wrkundsbeanter der Geschäftsste

für Recht e rkanmnte Do | Br ö x Ban

Auf die Revision des Angeklagten wir das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 2. Septenmber 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen, soweit sich diese nicht auf die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls beziehen, aufgehoben,

: Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel, durch das er wegen Betruges im Rückfall zu einem Jahre Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung im Strafausspruch,

l. Den Schuldspruch kann die Revision nicht gefährden. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten beim Abschluss des Teilzahlungskaufes einen Betrug gesehen. Der. Beschwerdeführer kann nicht einwenden, der Tatrichter habe seine Angaben über die Höhe seines Einkommens zu Unrecht als Täuschung. des Verkäufers. gewertet. Zwar lassen die Feststellungen des Urteils die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte vor Begehung der Tat.neben seinen sehr geringen, auf monatlich 80 DM bezifferten Provisionsbezügen als Vertreter mehrerer Tabakhandelsfirmen noch bescheidene Beträge mit solchen Tabakgeschäften verdiente, die er im eigenen Namen abschloss. Wie der Tatrichter näher dargelegt hat, war. indessen der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht mehr im Zweifel darüber, dass ihn der Verkäufer der Tabakwaren, die er im eigenen Namen verkauft hatte, nicht mehr beliefern werde. Selbst wenn auch diese Einnahmequelle noch weiter geflossen wäre, täuschte der Angeklagte den Verkäufer des Mantels, der sich über das Einkommen seines Käufers unterrichten wollte, indem er angab, er verdienemonatlich 400 DM brutto. Ein solches Einkommen hatte er auch in der Vergangenheit nicht erzielt, wie er wusste, Durch diese und seine weiteren unrichtigen Angaben veranlasste er den Verkäufer, ihm nach Leistung einer durch Nachnahme erhobenen Anzahlung von 30 DM den Mantel im Werte von 86 DM zu übersenden, Den Rest des Kaufpreises wollte der Angeklagte nach seinen bestimmten Zusagen im November und Dezember zahlen. Dabei wussteer nach der Über-

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zeugung des Tatrichters, dass er dazu nicht imstande sein würde. Durch dieses Kreditgeschäft wurde der Verkäufer trotz seines Eigentumsvorbehalts geschädigt, so dass der Angeklagte mit Recht wegen vollendeten Betruges verurteilt worden ist-

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Was die Revision hiergegen vorbringt, betrifft im wesentlichen h nur die Beweiswürdigung des Tatrichters, kann also im Revisions;, rechtszuge nicht beachtet werden und bedarf daher keiner weite-;

ren Erörterung.

2. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind in der vom Gesetz (§§ 264, 245 StGB) geforderten Weise dargelegt, so dass 4 die Revision verworfen werden müsste, wenn nicht die Ausführun-% gen des Urteils über die Gründe, die den Tatrichter zur Versa- } gung mildernder ‚Umstände (§ 264 Abs 2 StGB) bestimmten, Beden- % ken erweckten. Diese Entscheidung hat das Landgericht damit bei gründet, dass der häufig und schon seit 1934 erheblich wegen E Betruges vorbestrafte Angeklagte sich allen Warnungen zum Trot als uneinsic.tig und unbelehrbar erwiesen habe, Für diese Beur teilung des Angeklagten war besonders von Bedeutung, dass der & Angeklagte die hier erörterte Straftat beging, obwohl ihm erst ‘ einige Monate vorher durch die bedingte Aussetzung einer länge i ren Restzuchthausstrafe deutlich gemacht worden war, dass er sich künftig straffrei führen müsse. u: |

Diese Erwägungen wären nicht zu beanstanden, wenn nicht _% der Tatrichter bei seiner Prüfung und Erörterung der die Höhe 4 der Zuchthausstrafe bestimmenden Gesichtspunkte hervorgehoben 5 hätte, dass der Angeklagte aus einer "gewissen Zwangslage" her-; aus. gehandelt habe. Wie die übrigen Ausführungen des Urteils : erkennen lassen, wollte er damit sagen, dass der Angeklagte \ zur Tat getrieben wurde, weil er vor Beginn der kalten Jahres- ' zeit keinen Mantel hatte, ihn für die Ausübung seines Berufes brauchte und ihn sich bei seinem recht bescheidenen, unsiche-

ren Einkommen auch nicht auf redliche Weise verschaffen konnte.

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Diese Umstände ergeben also, dass der Angeklagte die Tai

die Anwendung des § 264 a StGB wegen des Wertes der erschwin-

delten Sache nicht in Betracht, das Landgericht hätte aber

der gesetzlichen Sonderregelung der Notentwendung und des Notbetruges den durch die Erfahrung des Lebens bestätigten Rechtsgedanken entnehmen müssen, dass auch eine Einsicht in das Unerlaubte des Betruges den Willen des von der Not beherrschten Täters vielfach nur schwer zu bestimmen vermag. Ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Ablehnung mildernder Umstände diesen bedeutsamen, eine mildere Beurteilung der Tat rechtfertigenden Gesichtspunkt beachtet hat, ist fraglich,

weil die Ausführungen des Urteils hierzu lediglich die Uneinsichtigkeit des Angeklagten hervorheben. Es ist demnach nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter bei der nach pflichtmässigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Annahme mildern-. der Umstände die Notlage des Täters und ihre besondere Bedeutung für die Willenslenkung nicht berücksichtigt hat: Das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch

nötigt. . Jagusch

Glanzmann Bundesrichter Prof.Dr.Busch

. ist beurlaubt und kann des-Maaß . halb nieht unterschreiben. Dr. Wiefels Glanzmann