Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.01.1955 – 5 StR 648/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 648/54 2217 035
In Namen Aes Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausgehilfin Johanna P En
aus DEE bei VEREEEEEEEEED , geboren am EEEEEED 1951 ir vom,
wegen Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ENEND
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 4.Oktober 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte wegen Unterschlagung im Falle des Kaufmanns ED verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen. :
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
- Von Recuts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, greift nur die Verurteilungen wegen Unterschlagung an. Sie hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns EEE ist nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt.
a) Die Angeklagte war in der Zeit vom 2. bis 7.10. 1953 als Hausgehilfin bei den Kaufmann TED be schäftigt, der in Celle auf der Bahnhofstraße von einem Wohnwagen aus, in dem sich keine Toilette befindet, einen Würstchenstand betreibt. Am 3.10.1953 gab ihr der Zeuge EEE einen Betrag von 2,50 DM mit dem Auftrag, dafür eine Monatskarte zur Benutzung der Toilette am Bahnhof bei der dortigen Toilettenfrau zu kaufen. Diesen Auftrag führte die Angeklagte nicht aus, vielmehr faßte sie noch am gleichen Abend den Entschluß, das Geld für sich anderweitig zu verbrauchen, was sie auch alsbald tat.
b) Gegenüber dem Vorwurf der Unterschlagung in diesem Fall hatte die Angeklagte sich damit verteidigt, sie habe angenommen, das Geld sei ihr geschenkt worden und sie sei daher berechtigt gewesen, von dem Auftrag abzuweichen und das Geld anderweit zu verwenden.
Hierzu führt das Urteil folgendes ausı
"Es handelt sich bei diesem Geldbetrag, auch nachdem die Angeklagte ihn in Händen hatte, um fremdes Geld. Die Kammer glaubt der Angeklagten nicht, daß ihr dieser Betrag geschenkt wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem bestimmten Verwendungszweck, den der Kaufmann EEE vei der Hergabe des Geldes
genannt hat, caßB sle als Vertreterin des Kaufmanns TB ib:r das Geld in seinen Kamen verfügen sollte. Indem sie das Geld anderweitig verwandt hat, hat sie es sich rechtswidrig zugeeignet. Sie war sich de: Rechtswidrigkeit auch bewußt, denn sie kannte den Auftrag, den ihr der Kaufmann ED zeseben hatte.
c) In diesen Ausführungen fehlt die Feststellung, daß sich die Angeklagte der Fremineit des Geldes bewußt war. Daß das Geld objektiv Eigentum des TED p1iep, begründet die Strafkammer damit, die Angeklagte häbe als Vertreterin des EEE in seinem Namen über das Geld verfügen sollen. Diese Auslegung .des von EB der Angeklagten erteilten Auftrages liegt keineswegs so nahe, daß das Revisionsgericht dem Zusammenhang des Urteils die weitere Feststellung entnehmen könnte, auch die Angeklagte habe ihn so ausgelagt unä.sei sich aus diesem Grunde bewußt gewesen, daß es sich bei den Geldstücken oder Geldscheinen um fremde Sachen handelte,
Der Kauf einer Monatskarte zu eigenem Gebrauch ist so sehr eine Angelegenheit des aus der Monatskarte Berechtigten, daß der Gedenke, dieser solle den Kauf als Vertreter eines anderen in dessen Namen vornehmen, auch unter den besonderen Umständen dcs vorliegenden Falles sich nicht ohne weiteres aufdrängte. Bei dieser Sachlage kann auch die Feststellung der Strafkamner, die Angeklagte sei sich bewußt gewesen, rechtswidrig zu handeln, die weiter erforderliche, sie sei sich der Fremdheit der Geldstücke oder Geldscheine bzwußt gewesen, nicht ersetzen. Falls die Strafkarmer daher nicht zur Einstellung des Verfahrens wegen dieses Falles aus § 153 oder § 154 StPO kommt, wird sie in dieser 9szJ.hung nähere Feststellungen zu treffen haben. |
2.) Die beiden übrigen Verurteilungen wegen Unterschlagung lassen Rechtsfehler, die sich zu Ungunsten der
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Angeklagten ausgewirkt haben könnten, nicht erkennen. Die Fremdheit der Sachen und das Bewußtsein der Angeklagten hiervon ist in diesen Fällen einwandfrei festgestellt. Daß die Angeklagte in beiden Fällen auch den Zueignungsvorsatz hatte, also nicht beabsichtigte, den Eigentümern die Gegenstände nach vorübergehendem Gebrauch zurückzugeben, ergibt zwanglos der Zusammenhang der Urteilsgründe.
Das Urteil war also nur wegen der Unterschlagungsverurteilung im Falle des Kaufmanns Ei aufzuheben. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafhöhe in den übrigen Fällen durch die aufgehobene Strafe beeinflußt ist, so daß nur die Gesamtstrafe aufzuheben war.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker