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BGH Beschluss vom 07.01.1955 – 2 StR 239/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Mit Beginn der Entfernung vom Unfallort liegt zunächst nur versuchte Unfallflycht vor. Die Flucht ist vollendet, wenn sich der Täter so weit oder an einen Ort ent. fernt hat, dass er nicht ohne weiteres er_ reichbar oder als Beteiligter feststellbar ist,

Für das Nachschlagewerk ! 7 Nicht für die Amtliche Sammlung !

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Gesetz: SteB § 142

Rechtssatz: Mit Beginn der Entfernung vom Unfallort liegt zunächst nur versuchte Unfallflycht vor. Die Flucht ist vollendet, wenn sich der Täter so weit oder an einen Ort ent. fernt hat, dass er nicht ohne weiteres er_ reichbar oder als Beteiligter feststellbar ist,

Aktenzeichen: 2 StR 239/54 Urteil des BGH vom 7.1.1955 j LG Düsseldorf

InNanen d e 8 Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Peter H Emm aus Imuiiiiiiin. WE, geboren am GE 1511 in Lee

wegen Unfallflucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Keuuiiiu»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Vu

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. Januar 1954, soweit er wegen Unfallflucht verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Verkehrsunfallflucht zu zwei Geldstrafen verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellun-

gen zugrunde:

Der Angeklagte geht als Beinamputierter auf’ Krücken. Am Abend des 24. September 1952 überquerte er in Leverkusen eine Strasse. Von rechts kam ein Kraftradfahrer. Der Fahrer hupte zweimal, und zwar das erste Mal in einer Entfernung von 100 m, als der Angeklagte auf die Fahrbahn trat, und dann wieder nach 50 m. Er fuhr geradeaus auf den seinen Weg fortsetzenden Angeklagten zu, ohne dass dieser das beleuchtete Kraftrad bemerkte. Der Kraftfahrer fuhr den Angeklagten an, als dieser etwa 1,50 m von der vor ihm liegenden Bordsteinkante entfernt war. Seide stürzten. Der Angeklagte erhob sich, nahm seine Krücken auf und ging weiter, ohne sich um den am Boden liegenden Kraftfahrer zu kümmern. Nach etwa 100 m erreichte ihn seine Tochter, die ihm nachgeeilt war. Beide gingen nach der Unfallstelle zurück und dann auf die Polizei. Der Kraftfahrer verstarb alsbald an den Folgen des Unfalls.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen “echts.

Das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung hat der Senat durch Beschluss vom 7. Januar 1955 auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, sodass der Nachprüfung nur :noch die Verurteilung wegen Unfallflucht unterliegt. Insoweit ist die Revision begründet.

Wegen Unfallflucht wird nach § 142 StGB bestraft, wer sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung durch Flucht entzieht. Das Straffreiheitsgesetz 1954 ergreift diese Tat nıcht (§ 9). Flucht ist die räumliche Entfernung vom Unfall-

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ort auf eine Entfernung oder an einen Ort, wo der Täter nicht ohne weiteres erreichbar oder als Beteiligter feststellbar ist. Flucht ist also nicht nur ein innerer Vorgang, wie gelegentlich ausgeführt wird (OLG Düsseldorf NJW 1948, 348). Die Flucht ist vollendet, wenn sich der Täter unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit oder der aufgesuchten Umgebung so entfernt hat, dass er nicht mehr erreichbar

oder feststellbar ist (BGH VRS 4, 57). Bis dahin liegt nur ein Versuch vor.

Hier war der Angeklagte auf einer geraden, übersichtlichen und leeren Strasse 100 m auf seinen Krücken ohne Beschleunigung weitergegangen. Er ist dann umgekehrt. Das Landgericht erörtert nicht, ob angesichts der räumlichen Verhältnisse die Unfallflucht schon vollendet war oder ob nicht nur ein nichtbeendeter Versuch vorlag, von dem der

"Angeklagte freiwillig zurückgetreten ist. Das Urteil muss

deshalb aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, auch den inneren Tatbestand erneut zu prüfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Entfernung vom Unfallort aus- Verwirrung, Bestürzung oder Furcht der Vorsatz entfallen kann (RG HRR 1942, 185; BGH VRS 3, 418). Das Urteil stellt fest, dass die Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Kriegsbeschädigung erheblich herabgemindert ist, dass er nach dem Unfall psychisch übererregt war und- in impulsiv-primitiver Weise reagiert hat. Das Landgericht bejaht trotzdem den Vorsatz, weil der'’Angeklagte keine sinnlosen Bewegungen’ ausgeführt habe, sondern seine Krücken aufnahm und sich dabei: "orientiert" zeigte. Das Landgericht hat dabei möglicherweise nicht beachtet, dass die Ausführung typisch

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mechanischer Bewegungen, wie das Aufnehmen der Krücken und Aufstehen, für sich allein kein sicheres Anzeichen für ein zweckbedingtes Handeln zu sein braucht.

Dr. Moericke . Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges