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BGH Entscheidung vom 17.12.1954 – 1 StR 673/54

1. Strafsenat

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\_StR 673/54 2305 059 Ir;

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Scherenschleifer Friedrich C EEE :.: sin GEB. :er0:e:. zn GE 15:5 :n SE zur zeit

einstweilig untergebracht, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1954,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amntsgerichtsrat ‚bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter wu als Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 10. September 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmiitels zu tragen.

Von Rechts wegen

1

- 2.

Gründe§

& u |

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verrahrensrechts und des sachlichen Rechts. Der Revision war Jer Erfolg zu versagen.

1.) Der Beschwerdeführer sieht den Grundsatz der Mündiichkei; des Verfahrens dadurch verletzt, daß das Landgericht selne Entscheidung auch auf den Inhalt einer Reihe von Akten stütze, ohne dass diese ausweislich der Verhandlungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Die Sitzungsniederschrift enthält in der Tat hierüber keinen Vernerk, so daß davon ausgegangen werden muß, dass diese Akten jedenfails nicht verlesen worden sind. Ihr Inhalt kann aber, soweit er Verwendung gefunden hat, durch Vorhalt an den Beschuldigten, einen Zeugen oder Sachverständigen in die Hauptverhbandlung eingeführt worden und durch die darauf erfolgende Erklärung dieser Personen für die Entscheidung verwendbar geworden sein. Da ein solches Verfahren des Landgerichts durch die Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden braucht, ist der behauptete Verfahrensverstoss nicht nachgewiesen und die Revision insoweit nicht begründet.

Auch ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 245 StPO

liegt nicht vor. Akten als solche sind in ihrer Gesamtheit

in der Regel kein Beweismittel; es ist Sache der Prozessbeteiligten, bestimmte Schriftstücke aus den Akten, deren Verlesung sie verlangen, zu bezeichnen; dann erst werden sie Beweismittel im Sinne des § 245 StPO (vgl RGSt 13, 158; 24, 1045 61, 287, 288). Ein solcher Antrag ist ersichtlich nicht gestelit. Wenn in diesem Verfahren, was nicht auszuschließen und wovon demnach auszugehen ist, diejenigen Tatsachen aus den "Beiakten", die für das Verfahren von Bedeutung waren, durch Vorhalte zum

Gegenstand der Verhandlung geworden und durch Vernehmung der Beteiligten ausgewertet worden sind, bestand auch kein Anlass, die Akten als solche oder einzelne Bestandteile derselben als

Beweismittel zu behandeln.

2 ) Auch hinsichtlich der Anwendung des sachlichen Rechts läßt das Urteii keinen Rechtsfehler erkennen.

Zwar trifft es zu, dass das Urteil keine Ausführungen darüber enthält, ob der Beschuldigte auch die inneren Tatbestandsmerkmale der mit Strafe bedrohten Handlungen erfüllt hat, Das erscheint aber unschädlich angesichts des festgestellten Handlungsablaufss,der ohne weiteres erkennen läßt, daß der Beschuldigte den "natürlichen" Täterwillen - abgesehen von den krankhaften Mängeln, die ihm anhaften und die zur Anwendung des § 51 Abs 1 StGB geführt haben - durchaus hatte. Besonders deutlich kam dies zum Ausdruck, als er einige Stunden nach dem Überfall dem auf einem Streifengang befindlichen Polizeibeamten I] mitteilte, "er habe eine Frau umgebracht". In diesem Zeitpunkt wußte er also noch, was er getan hatte, und war sich dessen noch bewußt, dass das Geschehene seinem natü Jıchei: Wler entsprach, denn sonst spricht man nicht von "Umbringen". Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, insgesamt genommen, ein Handeln des Beschwerdeführers, das nach seinem Ablauf einen natürlichen Täterwillen deutlich erkennen 1äßt. Hinsichtlich des Punktes, bei dem sich dies nicht ohne weiteres von selbst verstand, jedenfalls Zweifel möglich waren, nämlich zu der Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Gefährlichkeit seiner Schläge gegen Frau BP auch bewusst war, hat das Landgericht die erforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen. Somit ist binreichend dargetan, dass bei dem Beschuldigten auch die inneren Tatbestandsmerkmale der mit £trafe bedrohten Handlungen in dem Sinne vorıiagen, wie es für die Anwendung des § 42 b StGB erforderlich ist (vgl BGH 3, 287).

Im

Das Landgericht hat auch sorgfältig geprüft. ob die öffentliche Sicherheit die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Die Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass die krankhafte Weigung des Beszhwerdeführers zu Gewalttätigkeiten auf eine - durch die Hirnverleizung hervorgerufene - hochgradige Wesensveränderung zurückzuführen ist, die ihrer Natur nach weiterbestehen wird. Sie zeigt sich in Ausfällen gegen beliebige Personen — Hausgenossen. Xrankenwärter und unbeteiligte Dritte auf der Strasse Unter diesen Umständen liegen keine tatsächlichen Grundlagen für die von der Revision vertretene Ansicht vor, dass nur die Hausstreitigkeiten in der jetzigen Wohnung des Beshwerdeführers Anlass und Gegenstand seiner Ausfälle und Angriffe gewesen seien, so dass eine Herausnalıme aus dieser Umgebung genügen würde, um die Gefährdung anderer Personen zu beseitigen Da nach der Sachlage zu erwarten steht, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin aus seinem krankhaften Zustand heraus zu Gewalttätigkeiten gegen beliebige Personen schreiten wird, und es sich gezeigt hat, daß er sich der Überwachung durch seine Ehefrau zu entziehen vermag, hat das Landgeri.:ht

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mit Recht angenommen, dass die Öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch Dr. £Schalscha Dr, Mennzen