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BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 4 StR 571/54

4. Strafsenat

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2273 061 2

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Witwe Valentine H EEE , ev. “ED zus CHE: geboren ar EEE 1898 in map

(Bayern), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Engels

Bundesrichter Dr.Hülle

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt GEREEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter art als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 9. August 1954 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 10. August 1954 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

gründe: Die Revision der wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

In der Zeit vom Juli 1953 bis Juli 1954 hat der 20- jährige Zeuge BED res: 1mässig wenigstens zum Wochenende, zwischendurch auch einmal zwei Wochen lang täglich, in der Wohnung der verwitweten Angeklagten mit deren 15- jähriger Tochter Valentine in einem Bett zusammen’ geschlafen und geschlechtlich verkehrt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte dies gebilligt und erlaubt.

Die Revision rügt Verletzung des § 60 Nr 3 StPO, weil der Zeuge BED vereidigt worden ist. Ob der Zeuge DEE WEB Hätte unvereidigt bleiben müssen, kann indessen dahingestellt bleiben. Auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil nämlich nicht.

Die Angeklagte hat den festgestellten Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts im wesentlichen zugegeben. Sie bestritt lediglich, dass sie den beiden jungen Leuten .die Erlaubnis erteilt habe, in ihrer Wohnung in einem Bett zusammen zu schlafen. Nach ihrer Einlassung haben sie das gegen ihren unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen getan. j

Diese Einlassung erachtet die Strafkammer nicht nur “ durch die Aussage des Zeugen EEE, sondern schon auf Grund der eigenen Angaben der Angeklagten für widerlegt. Diese hat nämlich zugestanden, dass sie den jungen Leuten

morgens häufiger das Frühstück ans Bett gebracht hat. Dies hätte sie nach der Überzeugung der Strafkammer unterlassen, wenn sie das Zusammenschlafen und den geschlechtlichen Verkehr zwischen Bw una ihrer Tochter Valentine nicht gestattet und gebilligt hätte. Ersichtlich wäre somit die Strafkammer auch unabhängig von den Bekundungen des Zeugen BÜEP pereits auf Grund der Darstellung der Angeklagten zu denselben tatsächlichen Feststellungen gelangt. Nach Lage.der Sache ist insbesondere die Möglichkeit auszuschliessen, dass die Angeklagte, wenn DEE unvereiäigt geblieben wäre, ihre Verteidigung anders eingerichtet hätte.

Die sachlichrechtliche Würdigung der Feststellungen lässt keinen Rechtsmangel erkennen. Da die Angeklagte der Unzucht ihrer Tochter mit DEE durch tätiges Handeln Vorschub geleistet hat, indem sie eines ihrer Betten zur gemeinsamen Übernachtung in ihrer Wohnung zur Verfügung stellte und die beiden sogar auf dem gemeinschaftlichen Lager bewirtete, kommt es nicht darauf an, ob sie

zur Verhinderung der Unzucht in der Lage gewesen wäre, Mit

Recht hat das Landgericht es auch für unerheblich erachtet, dass die jungen Leute sich im Oktober 1953 verlobt haben (vgl BGHSt 6, 46 ff). Die Angeklagte hat gewusst, dass sie die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch ihre Erlaubnis. förderte; sie kannte auch die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise, mithin wusste sie, dass sie unrecht tat.

Da die Strafzumessungserwägungen ebenfalls keine zum Nachteil der Angeklagten wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum aufweisen, war die Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen. Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

Krumme Engels Hülle

Seibert Lang-Hinrichsen