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BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 5 StR 416/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über die Zuziehung von Sachverständigen, wenn es sich um die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen handelt.

Für des Nachschlagewerk! Für die Antliche Sammlung!

Gesetz: StPO § 244 Abs II bis IV

Rechtssatz: Über die Zuziehung von Sachverständigen, wenn es sich um die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen handelt.

Aktenzeichen; 5 StR 416/54 Urteil des BGH vom 14.Dezenber 1954 Gr.Strafk. b.d. AG Celle

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Friedrich 5 ED zus ce, geboren aD iD ED in an (TE. ),

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlungen vom 28.September, 30. September und 10.November 1954 in der Sitzung vom 14.Dezember 1954, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Sundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka _ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstantsanwalt EEE an 28.9., 30.9. und 14.12.1954, Bundesanwalt Dr. an 10.11.1954 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär WW an 28.9., 30.9. und 10.11.1954, Justizangestellte > am 14.12.1954 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 25.Mai 1954, soweit es den Angeklagten verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Rahmen der Aufhebung zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

- Von Kechts wegen -

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Gründejz3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie stellt fest, der Angeklagte habe im September 1953 die Tjährige Sigrid MW auf den Arm genommen, fest an sich gedrückt, auf den Mund geküßt, dabei seine Zunge in den Mund des Kindes gesteckt und sie darin hin und her bewegt.

‘Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I» Die Verfahrensbeschwerde ist begründet.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit Sigrid MD und ihrer ebenfalls als Zeuginnen vernommenen Schwestern, der 13Y2jährigen Hildegard ie und der fast 15jährigen Elfriede IB, zu hören.

Das Landgericht hat diesem Antrage nicht entsprochen. Es hat den Angeklagten im Falle Hildegard ME freigesprochen und das Verfahren im Falle Elfriede Mi» eingestellt.

Soweit es sich um die 7jährige Sigrid ME handelt, führt die Strafkammer u.a. aus, bei einem so kleinen Kinde (7 Jahre) könne auch ein Sachverständiger nur mit den gleichen Mitteln und Erkenntnissen wie das Gericht selbst sich ein Urteil bilden, nämlich mit einer gewissen Erfahrung im Umgang mit kleinen Kindern.

Ferner meint das Urteil, bei älteren Kindern, insbesondere solchen, die sich im Pubertätsalter befinden, könnte es im Einzelfall anders liegen. Es stützt dann seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Sigrid Mestars auf die Bekundungen der Elfriede MW, setzt sich aber dabei nicht damit auseinander, daß Elfriede MW zur Zeit der Tat 14 Jahre alt, also gerade im Pubertätsalter war.

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Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich.

1.) Die Strafkammer geht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Sigrid UWD von einem angeblichen Erfahrungssatz aus, dessen Gegenteil richtig ist. Es trifft zwar zu, daß Kinderaussagen nicht häufiger unglaubwürdig sind als die Aussagen von Erwachsenen, daß vielmehr Kinder oft sogar die besten Zeugen sind. Hierum handelt es sich aber nicht. Der Grund, weshalb zur Prüfung der Glaubwürdigkeit von Kinderaussagen öfter Sachverständige hinzugezogen werden müssen, liegt darin, daß die Frage, ob ein kind glaubwürdig ist, sich schwerer beurteilen läßt, als die gleiche Frage beim erwachsenen Zeugen. Zur Beurteilung von Kinderaussagen müssen in geeigneten Fällen Sachverständige gerade deshalb hinzugezogen werden, weil ihnen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die das Gericht nicht haben kann. Das Revisionsgericht hat über diese Frage anläßlich dieses Falles eine Reihe von medizinischen und psychologischen Sachverständigen sowie erfahrene Vorsitzende von Jugendschutzkammern gehört. Das Ergebnis dieser Anhörung ist folgendes:

Es besteht allgemeine Übereinstimmung darüber, daß dem medizinischen, nach mancher Auffassung auch dem psychologischen Sachverständigen Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die das Gericht jedenfalls in der Hauptverhandlung nicht haben kann, und zwar auch bei 7jährigen Kindern. Diese überlegenen Erkenntnismittel liegen hauptsächlich darin, daß der Sachverständige das Kind im. vertrauten Gespräch zu zweit oder höchstens zu dritt, gegebenenfalls wiederholt, zu hören pflegt, wobei mindestens häufig eine ganz andere innere Beziehung zwischen dem Kind und dem vernehmenden Sachverständigen gebildet werden kann, als bei der notwendig mehr förnlichen gerichtlichen Vernehmung. Das Kind ist also bei der Vernehmung gegenüber dem Sachverständigen in einer Lage, die der seines täglichen Lebens wesentlich näher ist, als bei der Vernehmung vor Gericht. Es gibt sich

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natürlicher und entspannter. Deshalb ist sein Verhalten für die Beurteilung seiner Aussagetüchtigkeit ergiebiger.

Es kommt hinzu, daß die Zeit, die der Sachverständige aufwenden kann, wesentlich größer ist als die, die auch dem sorgfältigsten Strafkammervorsitzenden in der Hauptverhandlung zur Verfügung steht. Sie ermöglicht insbesondere eine längere Unterhaltung mit dem Kind auch über Dinge, die äußerlich mit der Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber besonders aufschlußreich sind für seine Beobachtungsfähigkeit, seine Beeinflußbarkeit, seine Phantasie, seine etwaige leichte Bereitschaft zu Beschuldigungen anderer, seine sexuelle Aufgeklärtheit und anderes mehr.

In geeigneten Fällen hat der Sachverständige Gelegenheit, dem Kind bestimmte Aufgaben zu stellen oder es in Lagen zu bringen, die erfahrungsgemäß besonders günstige Grundlagen für die Beurteilung seiner Aussagetüchtigkeit ergeben können. Er kann, wenn sich die zunächst gewählte Tageszeit als ungünstig für die Vernehmung gerade dieses Kindes erweist, die Befragung zu einer anderen Tageszeit wiederholen. Er kann das Kind zur ersten Vernehmung überraschend abholen lassen, so daß Beeinflussungsmöglichkeiten weitgehend ausgeschaltet oder gemindert werden.

Schließlich bildet die Möglichkeit körperlicher Untersuchungen eine wichtige zusätzliche Erkenntnisquelle für den Sachverständigen, wenn das auch im vorliegenden Fall nicht besonders wichtig sein wird.

Geht der Sachverständige behutsam und geschickt vor, so besteht, infolge der geschilderten aufgelockerten Vernehmungsart, auch nicht die Gefahr, daß das Kind sich durch seine vor dem Sachverständigen gemachte Aussage vor der Hauptverhandlung festgelegt fühlt.

Andererseits entfällt gerade bei einem 7jährigen Kind der Hauptvorteil, den seine gerichtliche Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der Anhörung durch einen Sachverstän-

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digen hat, nämlich die in der feierlichen Form liegende besondere #ahrheitsermahnung. in 7Tjähriges Kind wird in der Regel, wenn es durch diese Feierlichkeit Überhaupt beeindruckt wird, nur eingeschüchtert, nicht aber besonders zur Tahrheit angehalten werden, da ihm notwendiger-

weise das Verständnis für die Bedeutung dieser Umgebung fehlt.

Deshalb können sich die ungünstigen Einflüsse der gerichtlichen Vernehmung gerade bei ihm stärker auswirken. Hierzu gehört auch die manchmal nicht zu vermeidende längere Wartezeit, die Lampenfieber erregen und leicht zu Gesprächen des Kindes mit den begleitenden Erwachsenen

über den Gegenstand der Vernehmung unmittelbar vor dieser führen kann.

Entgegen den Ausführungen des Urteils entspricht es also der Erfahrung, daß auch für die Vernehmung eines 7jährigen Kindes dem Sachverständigen andere und bessere Eerkenntnismittel zur Verfügung stehen als dem erkennenden Gericht, wobei die Auswahl des Sachverständigen aus dem Kreise anerkannter Psychiater oder Psychologen (nicht

bloßer Pädagogen) im Einzelfall besonderer Sorgfalt bedarf.

Das bedeutet nicht, daß bei einer solchen Kindervernehmung immer ein Sachverständiger zugezogen werden muß. Es wird häufig so sein, daß nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet. Ob grundsätzlich nur dann ein Sachverständiger erforderlich ist, wenn das Kind erkennbar besondere aus dem normalen Erscheinungsbild seiner Altersstufe hervorstechende Eigenschaften aufweist (BGHSt 3,52), oder ob nicht vielmehr gerade solche. Abweichungen haufig erst mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt werden können, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Fassung des Urteils ergibt,

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daß die Strafkammer hier von einem unrichtigen Erfahrungssatz ausgegangen ist und sich hierdurch in ihrer Entscheidung hat beeinflussen lassen, ob sie einen Sachverständigen vernehmen soll. Das zeigt sich auch darin, daß zunächst

die Ladung eines Sachverständigen zum Termin angeoränet worden war. Dieser Sachverständige hat dann gebeten, von seiner Vernehmung Abstand zu nehmen, weil er glaubte, gelegentlich einer früheren Anhörung als Sachverständiger von der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger nicht richtig behandelt worden zu sein. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß eine vor der Vernehmung erfolgende Befragung des bereits durch die Polizei vernommenen Kindes eher schädlich als nützlich sei. Offensichtlich durch diese Ausführungen beeindruckt, ist die Strafkamner zu dem unrichtigen Erfahrungssatz gekommen, auf dem bei Lage der Sache das Urteil beruhen kann.

Aus diesem Grunde mu3 das Urteil aufgehoben werden.

2.) Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkamner auch noch folgendes zu beachten habens Wie die Akten (Bericht der weiblichen Kriminalpolizei vom 4.1.1954 - Bl 9 d.A.) ergeben, hatte die Sigrid MED das zurückliegende Erlebnis mit dem Angeklagten bei ihrer ersten polizeilichen . Vernehmung bereits ziemlich vergessen und sich erst an ihren Fall wieder erinnert, als der letzte Fall mit Elfriede im Familienkreis besprochen wurde. Das legt die Annahme . nahe, daß jedenfalls die polizeiliche Aussage der Sigrid bereits beeinflußt war von den Unterhaltungen im Familienkreis, die anläßlich des Falls Elfriede Mb gepflogen worden waren. Das erfordert eine besonders vorsichtige Be» urteilung der Aussage des Kindes.

3.) Die Strafkammer wird auch zu erwägen haben, ob bezüglich der Elfriede MW, deren Aussage zur Stützung der Glaubwürdigkeit der Bekuudungen der Sigrid in Betracht kommt, die Vernehmung eines Sachverständigen erforderlich ist. In dieser Beziehung sei darauf hingewiesen, daß bei den polizeilichen Vernehmungen anscheinend ein Widerspruch

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zwischen den Aussagen der Elfriede und der Hildegard MOB in einem nicht unwesentlichen Punkte aufgetreten ist. Während numlich Hildegard Mb bekundet hat, Elfriede habe ihr davon, daf der Angeklagte auch bei ihr mit der Zunge im Mund herumgefahren sei, schon während ihres gemeinschaftlichen Aufenthalts bei dem Angeklagten erzählt, und damit begründet, warum sie es abgelehnt habe, eine Besorgung für den Angeklagten zu machen und Elfriede mit ihm allein zu lassen, hat Elfriede bekundet, sie habe der Hildegard erst auf dem Nachhauseweg von ihrem Erlebnis erzahlt, und beide hätten daraufhin beschlossen, die Sache ihrem Vater zu erzählen und nicht mehr zu dem Angeklagten zu gehen.

Schließlich fällt auf, daß der Vater der Kinder, Franz MED, bekundet hat, er habe, nachdem Sigrid ihm im September 1953 erzählt habe, was der Angeklagte mit ihr getan habe, der Sigrid verboten, weiter zu dem Angeklagten zu gehen, im übrigen aber nichts unternommen, weil er noch weitere Beweise habe sammeln wollen. Daß er etwa auch der Elfriede und der Hildegard verboten hätte, zum Angeklagten zu gehen, ergibt die Aussage nicht. Dies, in Verbindung mit der Erklärung des Franz Ueii>, er habe noch weitere Beweise sammeln wollen, läßt jedenfalls die Unterstellung der Verteidigung, der Vater habe seine beiden anderen Kinder als Lockspitzel zu dem Angeklagten

‚geschickt, nicht als von vornherein völlig abwegig er-

scheinen. Die Strafkammer wird dieser Frage nachzugehen haben.

II.

Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil nur insofern Bedenken, als die Strafkammer es abgelehnt hat, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu gewähren. Das Urteil führt hierzu aus, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse nicht erwarten, daß er sich in Zukunft straffrei und geordnet führen werde.

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Er sei uneinsichtig und schon einmal wegen Sittlichkeitsverbrechens bestraft. Im übrigen erfordere wegen der Häufigkeit der Sittlichkeitsdelikte das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe.

‘Diese sehr knappe, fast formelhafte Begründung reicht nicht aus.

a) Das Urteil 1äßt nicht erkennen, welchen Tatsachen das Gericht entnimmt, der Angeklagte sei uneinsichtig. Es läßt sich nicht ausschließen, daß dazu nur sein Leugnen herangezogen worden ist. Aus dieser Art der Verteidigung kann jedoch nicht ohne weiteres auf mangelnde Einsicht geschlossen werden. Die frühere einschlägige Bestrafung ist allerdings für die Würdigung des Vorlebens im Sinne des § 23 Abs 2 StGB von Bedeutung. Der Hinweis auf sie trägt aber allein die Entscheidung der Strafkammer nicht, zumal die Vorstrafe sehr lange zurückliegt. Das Urteil läßt eine gründliche Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Lebensumstände vermissen. Abgesehen von der Schilderung seines äußeren Werdeganges am Anfang der Urteilsgründe ist nicht erkennbar, daß das Gericht sich bemüht hätte, sich ein Bild von dem Charakter und der jetzigen Umwelt des Angeklagten zu verschaffen. Feststellungen hierüber sind nicht getroffen. Außer der Ehefrau des Angeklagten ist kein Zeuge vernommen worden, von dem anzunehmen ist, daß er Über diese Fragen Auskunft geben konnte.

b) Auch die weitere Erwägung, das Öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung der Strafe, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Der Senat tritt zwar grundsätzlich für eine nachdrückliche Bestrafung

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der Unzucht mit Kindern ein (vgl 5 StR 616/53 vom 19.1.1954, JR 1954,227) und behält, diesen Standpunkt bei. Es ist aber mit dem Gesetz nicht vereinbar, für bestimmte Arten strafbarer Handlungen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung grundsätzlich und ohne Prüfung des Sinzelfalles

zu bejahen und sie damit von der Möglichkeit einer Strafaussetzung schlechthin auszuschließen (vgl BGH NJW 1954,1087 und JZ 1954,516). Das scheint

die Strafkammer, wie die Revision mit Recht geltend macht, tun zu wollen; denn sie beruft sich nur ganz allgemein auf die "Häufigkeit der Sittlichkeitsdelikte", Eine gemeingefährliche Zunahme bestimmter Straftaten kann zwar als Grund dafür dienen, im Rahmen des § 23 StGB ein öffentliches Interesse

an der Vollstreckung der Strafe anzunehmen. Dabei darf aber nicht völlig von der Würdigung des einzelnen Falles und seiner etwaigen Besonderheiten abgesehen werden. An ihr fehlt es hier. Sie war um

so mehr erforderlich, als es sich um eine verhältnismäßig recht milde Form der Unzucht mit einem Kinde handelt. Es geht nicht an, in einem solchen Falle ein überwiegendes üffentliches Interesse an

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der Strafvollstreckung nur mit dem Hinweis auf die Häufigkeit von Sittlichkeitsverbrechen an Kindern

zu begründen, die in aller Regel viel gröberer Art sind.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Dr.Börker