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BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 2 StR 422/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 SiR 422,54 2315 055

Tm Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den praktischen Arzt Dr. med. Heinrich R uuiEEn aus ME, dor: geboren am u 1916,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rauschgiftvergehens hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 14. Dezember 1954, ander teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WERD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das _Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 18, Juni 1954, soweiü er verurteiit ist, mit den Fesisteilungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-- scheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

von Rechts wegen

2.

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz (§ 10 Abs 1 Nr 1, 2, 6 in Verbindung mit 88 1, 3, 4, 8) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr acht Monaten Terurteils worden. Auch ist ihm die Ausübung des selbständigen Arztberufes auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden, \

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschrifien und fehlerhafte Anwendung’ des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich macht er geltend, das Gericht habe seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht nicht genügt, weil es bei den einander widersprechenden Gutachten der beiden Sachverständigen keinen Obergutachver zugezogen habe. Lie beiden gehörten Sachverständigen haben die Verantwortlichkeit des Angeklagven nicht feststellen können, soweit er sich Opiate zum eigenen Gebrauch verschafft hat. Das Gericht hat ihm daher für diese seine Handiungen den Schutz des § 51 Abs 1 StGB zugebilligt. Soweit er dagegen dem Mitangeklagten De EB Oyiate besorgte, ist die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen gefolgt, der die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubbe seiner Handlungsweise einzusehen, wegen seiner eigenen Rauscheiflsucht zwar für "eingeschränkt angesehen hat, aber nicht in dem Maße, dass eine erhebliche Einschränkung im Sinne des § 51 Abs 2 StGB vorlag. Der andere Sachverständige befürwortete nach dem Urteil die Anwendung des § 51 Abs 2 St@B, Das Gericht hat sich zu seiner Meinung entschieden auf Grund der Erwägung, dass der Angeklagie trotz des Genusses von Opiaten seine ärztliche Praxis ordnungsgemäss versorgt hat und insoweit keine Klagen bei der Ärzte-

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kammer laut geworden sind. Die Einholung eines Obergutachtens durch einen weiteren Sachverständigen drängte sich unter diesen Umständen der Strafkammer nicht auf, weil für sie keine tatsächlichen Zweifel mehr für ihre Auffassung bestanden haben. Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.

2 ) In diesem Zusammenhange gewinnt jedoch die Sachrüge der Revision Bedeutung. Nach dem Urteil ist es nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auf Grund seiner eigenen Sucht die Besorgung von Opiaten für De EB für nicht so schwerwiegend hielt, als wenn er selbst frei von Sucht gewesen wäre, zumal er in der

fraglichen Zeit sehr häufig unter dem Einfluss des ge- | "nossenen Rauschgiftes stand. Die Strafkammer bejaht

auf Grund der Gutachten der beiden Sachverständigea und des sonstigen Beweisergebnisses, dass der Angeklagte fähig gewesen ist, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Im Anschluss an das Gutachten des "Sachverständigen, dem sie beitritt, führt sie aus, dass "diese Fähigkeit, wenn sie auch eingeschränkt gewesen sei, doch nicht in dem Maße vermindert gewesen sei, dass eine erhebliche Einschränkung im Sinne des § 51 Abs 2 StGB zu bejahen wäre.

Diese Begründung ist für den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB unzureichend, Dessen Voraussetzungen entfallen nicht schon dann, wenn die Einsichtfähigkeit nicht erheblich vermindert ist. Sie sind vielmehr trotzdem dann gegeben, wenn die Fähigkeit, nach dieser Hinsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Auf eine Feststellung hierüber, die in dem angefochtenen Urteil fehlt, kann umsoweniger verzichtet werden, als die Strafkammer bei dem Angeklagten für die Beschaffung von

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Opiaten für DGEEEEEEB eine gewisse Entnemmung durch vorangegangenen oder gleichzeitigen Rauschgiftgenuss annimmt, derart, dass sich der Angeklagte bei vereinzelten Begegnungen mit DEE in einem rauschbedingten Hochgefühl befunden hat.

Dieser Rechtsfehler in der Begründung des Urteils aötigt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, obwohl nach der übereinstimmenden Meinung der beiden Sachverständigen und nach der Auffassung der Strafkammer die Toraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB für diesen Teil der Handlungen des Angeklagten nicht vorlagen. Denn wenn dem Angeklagten die Fähigkeit,nach seiner Einsicht zu handeln, gefehlt haben sollte, entfiele seine strafrechtliche Verantwortlichkeit überhaupt. Das Urteil lässt eine Erörterung hierüber vermissen, Das betrifft aber den Schuldspruch, so dass die Verurteilung in vollem Umfang aufgshoben werden muss.

3.) Sachlichrechtlich rügt die Revision auch Verletzung des Opiumgesetzes und macht insoweit geltend, dass der Angeklagte auch weiterhin der Meinung gewesen sein könne, die Betäubungsmittel seien bei DEE vom ärztlichen Standpunkt aus anzuwenden; er könne daher ihre Verschreibung zumindest für ärztlich begründet gehalten haben, so dass die innere Tatseite der strafbaren Handlung nicht erwiesen sei. Demgegenüber ergibt das Urteil, dass der Angeklagte von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst davon ausging, eine Verschreibung von Betäubungsmitteln für DEM EEE in diesen Mengen sei ärztlich nicht begründet. Er wusste, dass seine Handlungsweise die Bedeutung hatte,

die Sucht des DD zu befriedigen und zu fördern.

Bei diesem Sachverhalt begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer auch die innere Tatseite

5b.

des Vergehens gegen das Opiumgesetz bei dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen bejaht hat,

4.) Ferner rügt die Revision Widersprüche in der Strafzumessung. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet. Dass die Strafkammer den Angeklagten als einen weichlichen Menschen bezeichnet und auch den Mitangeklagten DB für einen weichlichen Charakter hält, ist kein Widerspruch. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte es war, der zumindest bei der Bemessung des Preises für die dem Di besorgten Rauschgifte der führende Teil war, ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.

Ebenso lässt sich die Feststellung, dass der Angeklagte selbst in der Zeit, in der er DCEEMEEEB Opiate verschaffte, sehr häufig unter dem Einfluss genossenen Rauschgiftes stand, sehr wohl mit der Annahme der Strafkammer vereinbaren, dass er sich bei vereinzelten Begegnungen mit DEE :n einem rauschbedingten Hochgefühl

befunden haben möge.

5.) Da wegen der nicht ausreichenden Begründung für die Ablehnung des § 51 StGB die Verurteilung ohnehin aufgehoben werden muss, bleibt auch das Verbot der Berufsausübung nicht bestehen. Die Rüge der Verletzung des § 42

1 StGB wäre aber auch begründet gewesen.

Die Strafkammer hat auf das Verbot der Berufsausübung erkannt, weil der Angeklagte bei seiner Entlassung aus der Strafhaft als selbständiger Arzt die Möglichkeit hätte, an Betäubungsmittel wieder heranzukommen. Sie ist daher der Meinung, dass er sich zunächst bewähren müsse, Ein Berufsverbot sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen.

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Bei der Erörterung der Verantwortlichkeit des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus, dass er -ron der strafbaren Beschaffung der Rauschgifte ahgesehenseine ärztliche Praxis ordnungsgemäss versorgt hat. Ab Ende 1952 hat er sich dann zum Zwecke der Entwöhnung on Rauschgiften einer Kur unterzogen und ist im September 1953 als völlig entwöhnt entlassen worden, Wiederholte stationäre Nachuntersuchungen im November 1955 und Juli 1954 haben den Erfolg der Kur bestätigt.

Das Verbot der Berufsausübung setzt voraus, dass dies im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erforderlich ist. Diese sehr einschneidende Massnahme bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung im Urteil. Angesichts des wiedergegebenen Sachverhalts sind die zu seiner Begründung angeführten Gesichtspunkte unzureichend. Denn auch nach einer erfolgreichen Bewährungszeit könnte nur die gleiche Feststellung getroffen werden, wie sie jetzt schon vorliegt, nämlich, dass der Angeklagte des Rauschgiftes völlig entwöhnt ist, Eine Gefährdung , bedingt durch die eigene Rauschgiftsucht des Angeklagten, ist also jetzt ebensowenig zu besorgen, wie nach einer ohne Beanstandung verbrachten Bewährungszeit. Die Verneinung einer Gefährdung schliesst niemals aus, dass wider Emwarten doch noch einmal ein Rückfall eintritt. Diese Überlegung kann aber nicht dazu führen, die Frage nach einer Gefährdung zu bejahen, wenn nach menschlicher Voraussicht nicht mit ihr zu rechnen ist und keine Tatsachen vorliegen, die sie wahrscheinlich machen. Auch muss für das Verbot der Berufsausübung die Gefährdung für die Zeit nach der Strafverbüssung schon jetzt zu bejahen sein, darf also nicht davon abhängig sein, ob eine Bewährungszeit mit oder ohne Erfolg überstanden wird, Die Berechti-

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gung zu einer Bewährungsfrist durch das Berufsverbot ist davon abhängig, dass die Gefährdung vorbehaltlos bejaht werden muss und das Verbov erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor ihr zu schützen, Bei der völligen Entwöhnung des Angeklagten von Rauschgiften fehlt es nach dem Sachverhalt des Urteils an ausreichenden Anhalispunkten dafür, dass er trotzdem mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder in dieser Weise straffällig werden wird,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Menges Hoepner