Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 1 StR 633/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR 633,54 2505 071 29p
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher Willi en : us ‚ Gemeinde x (Landkreis re. geboren am 1908 in vg. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen kotzucht ua.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, 3undesrichter Mantel zundesrichter Dr Jagusch Bundesrichter Dr. Kkübner Bundesrichter Dr. kannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 29. Juli 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Deggendorf.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen und Blutschande, in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er seine noch nicht 21 Jahre alten Töchter Erna und Käthe durch Gewalt und durch Drohungen mit Erwürgen bzw. Erschlagen genötigt habe. sich von ihm zum Beischlaf missbrauchen zu lassen.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend Die Revision hat Erfolg
1) Die Beweisamträge auf Vernehmung eines psychiatrischen Übergutachters sowie eines Facharztes für Gynäkologie hat die Strafkammer mit rechtlich bedenkenfreier Begründung abgelehnt. Die zu klärenden Fragen drängten auch nicht dazu, von amts wegen weitere Sachverständige zuzuziehen.
2 ) Dagegen ist § 244 Abs 3 StPO verletzt.
Der Beschwerdeführer hatte beantragt, Frau Sc aus 3adenweiler, eine frühere Arbeitgeberin der Erna i ’ als Zeugin darüber zu hören, dass diese sich von ihr 20 DM unter dem Vorwand erbeten habe, ein Nachnahmepaket bei der Fost abholen zu wollen, während Erna U in der Hauptverhandlung erklärte, sie habe sich die 20 Dü geben lassen, um sie ihrem Vater zu schicken. Das Landgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil schon durch die Aussage der Erna AD feststehe, dass sie bezüglich der 20 DH Frau Sch
gegenüber die Unwahrheit gesagt hat.
Die Strafkammer hat demnach ihre Entscheidung über den Beweisamtrag auf den Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung gestützt. Sie hat aber hierbei die Beweisbehauptung nicht in ihrem wirklıchen Sinn und vollen Inhalt berücksichtigt.
Dem Beschwerdeführer kam es nicht nur darauf an, nachzuweisen, dass Erna I) sich unter irgend welchem unwahren Vorbringen von Frau sch Geld geben liess, sondern auch darauf, dass sie in der Hauptverhandlung dem Gericht wiederum nicht die Wahrheit sagte, sondern den Vorgang erneut unrichtig schilderte. Diesen Teil der Behauptung erfasst die Wahrunterstellung nicht. Sie wird wegen dieser unzulässigen Abwandlung der unter Beweis gestellten Tatsache dem erkennbaren Sinn des Beweisamtrags nicht gerecht. Die Ablehnung ist daher zu Unrecht erfolgt (RG JW 1922, 1035 Nr 41; 1936, 1132 Nr 11; RG HRR 1940 Nr 841 und Nr 1170):
Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil auch beruhen. Die Zeuginnen Erna und Käthe haben mit ihren Aussagen in wesentlichen Punkten gewechselt (siehe ziff 3). Es kam daher darauf an, alle köglichkeiten zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit auszuschöpfen Gerade die Feststellung einer unwahren Aussage vor Gericht hätte die Beweiswürdigung hinsichtlich der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorgänge beeinflussen können.
3.) Erna MBD behauptete bei ihrer polizeilichen Vernehmung, ihr Vater habe, während ihres Aufenthalts in Höglstein, der längere Zeit dauerte, fast täglich mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt, während sie später nur drei Fälle, darunter einen in Höglstein, bestätigte. Käthe x: erklärte bei ihrer ersten richterlichen Vernehmung, sie habe immer geschrieen, wenn ihr Vater sie zum Beischlaf nötigte. In der Hauptverhandlung behauptete sie, in diesen Fällen nicht geschrieen zu haben. Wenn das Landgericht diese erheblichen Unterschiede in den Aussagen als "kleine Divergenzen" (das Wort "keine" auf S 7 des Urteils ist
ein offensichtlicher Schreibfehler) bezeichnet, so’ kann
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dem nicht gefolgt werden. Es wäre eine eingehendere und erschöpfende Auseinandersetzung mit den Widersprüchen erforderlich gewesen.
Auch diese ungenügende sachlichrechtliche Aufklärung führt zur Aufhebung des Urteils.
4.) Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen einzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen und gegebenenfalls auf eine zusammenhängende Vernehmung der Erna N) hinzuwirken (§ 238 Abs 2 StPO).
Dass das Urteil vom 9. November 1953 aufgehoben worden
ist, hindert nicht. es zum Zwecke des Vorhalts insoweit
zu verlesen, als es sich um die Feststellung handelt, ob käthe oo ) in der früheren Hauptverhandlung über die Vorgänge, die sich am korgen des Besuches in Rindelbach ereigneten, eine andere Darstellung als in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1954 gegeben hat (BGH 3 StR 613,53 vom 7. Oktober 1954).
wenn der Landgerichtsarzt in der neuen Hauptverhandlung nicht nur über den Befund des Hymens, den er bei
der Untersuchung der Käthe MB feststellte, gehört vird, sondern auch darüber befragt wird, ob trotz der
Unversehrtheit des Eymens ein Beischlaf stattgefunden haben kann, so ist zu beachten, dass er insoweit als Sachverständiger aussagt.
5.) Es ist angezeigt, von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Dr. Hörchner Nantel Jagusch Hübner Dr. Mannzen