Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.12.1954 – 1 StR 321/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2505 051 Jov

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Baumeister Jose? HEEED aus EEE, geboren am GEB 1902 in vB,

wegen Betrugs

hat der 1.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund

der Verhandlung vom 14. Dezember 1954 in der Sitzung vom ''15.'Dezember 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beigitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. > in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EM» vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 28. Januar 1954 wird verworfen. j

. Der Angeklagte hat die Kosten des RechtsmittelAzu tragen.

Nur > Ds en.

Von Rechts wegen

gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen neunzehn vollendeter Fälle und eines versuchten Vergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ficht das Urteil insoweit an, "als der Angeklagte mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses" - das sind die Fälle 8 (F>-Bar in “ED un: 16 (Cafe Bin ME) der Urteilsgründe - "verurteilt worden ist". Die Worte "mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses" sind unklar. Denn einerseits ist der Angeklagte nicht "mit Ausnahme" dieser Fälle, sondern auch wegen dieser Fälle verurteilt worden. Andererseits beantragt der Beschwerde- "führer Aufhebung des ganzen Urteils und greift dieses ‘im Rahmen der Revisionsbegründung auch in den genannten zwei Fällen an, und zwar auch im Schuldspruch, innerhalb dessen keine Beschränkung der Revision zulässig ist. Das Revisionsgericht hat bei dieser Sachlage die Worte unter II Absatz 1 der Revisionsbegründung "mit Ausnahme der Fälle 17 und 32 des Eröffnungsbeschlusses" unbeachtet lassen müssen und die gesamte Verurteilung rechtlich nachgeprüft.

Die Revision ist in vollem Umfang zu verwerfen, da das Landgericht das Recht richtig angewendet hat.

Die Ausführungen des Landgerichts darüber, daß der Angeklagte für die ihm zur last gelegten Straftaten voll verantwortlich ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht folgt dem Sachverständigen darin,

ran,

rt. PR EN .

ne...

ee er Fe PR

.u

Du

daß es sich bei dem Angeklagten um eine psychopathische Persönlichkeit mit abnorm gesteigertem Lebensgefühl, großem Geltungsbedür: dis und einer gewissen, in seiner Trunksucht zutagetrete enden Hemmungslosigkeit handele, daß aber bei ihm weder eine Geistesschwäche noch eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliege, die die Anwendbarkeit des § 51 Abs 1 oder 2 StGB begründen könnte. Das Gericht hat auch nicht übersehen, daß nach Auffassung des Sachverständigen der Angeklagte nach dem Genuß von grösseren Mengen Alkohol in einen Zustand von pathologischer Hemmungslosigkeit gerät, in dem bei ihm hinsichtlich der Begehung strafbarer Handlungen ein völliger Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB anzunehmen ist. Es hat diese Möglichkeit bei der Feststellung der einzelnen Straftaten des Angeklagten sorgfältig beachtet. Mit Recht ist es in allen Fällen, in denen es zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen ist, davon ausgegangen, daß dieser die Straftaten bereits in nüchternem Zustand verübt hat, Bei den Zechbetrügereien sieht das Gericht die entscheidende Ausführungshandlung mit Recht in dem Bestellen von Speisen. und Getränken, durch das der Angeklagte zugleich allen Zahlungsfähigkeit vortäuschte.

Mit Recht hat das Landgericht für die Frage, ob auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaen das Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist, als maßgebend angesehen, welche Gesamtstrafe bis zum Stichtag verwirkt war. Das entspricht dem Gesetz (§ 4 aa0). Eine für die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten des Angeklagten gebildete Gesamtstrafe würde die im

2 Er

Jay

§ 3 Abs 1 aaO vorgesehene Grenze überstiegen haben.

Die Prüfung der einzelnen, dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ergibt folgendes:

Die in den Urteilsgründen unter Nr 1 bis 3 behandelten Fälle beziehen sich auf Geschäfte des Angeklagten mit der Kreissparkasse ZGB in der zeit von Oktober bis Dezember 1948. Diese Geschäfte würdigt die Strafkammer auf Grund des von ihr festgestellten Sachverhalts zu Recht als drei Fälle des Betruges. Der Angeklagte ließ sich von der Kreissparkasse einen von ihm auf sein Postscheckkonto ausgestellten Postbarscheck über 1 000 DM bevorschussen, obwohl er keinerlei DM-Guthaben auf diesem Konto hatte; die ihm angeblich von der Militärregierung in Aussicht gestellte Freigabe von 1000 DM gab dem Angeklagten kein Recht zur Ausstellung von Schecks. Dann machte er in der Gastwirtschaft HD eine Zeche von 199 DM, ohne sie bezahlen zu können; für den Scheck über 200 DM, den er hingab, war, Wie er wußte, keine Deckung vorhanden. Weiterhin ließ er sich von der Kreissparkasse 255 > einen auf die Kreissparkasse ZEEEE auszestellten und durch kein Guthaben gedeckten Scheck über 450 DM bevorschussen. Seine Einlassung, er sei überzeugt gewesen, bei der Kreissparkasse ZW Kreait in Höhe von 3 000 DM zu haben, auch habe er kurz vorher einen Scheck des Dr. Sg über 600 DM bei der Kreissparkasse eingereicht, ist nach den Feststellungen des Landgerichts widerlegt. Mit ihren Ausführungen ‚hierzu greift die Revision in unzulässiger Weise die

“: Vrteilsfeststellungen an.

E3

Für den Fall 4 (Hotel Fb in mW) erzint

sich aus. den Feststellungen des Landgerichts klar, daß die Angaben, die der Angeklagte gegenüber dem Geschäftsführer RW üver ein den Scheckbeträgen entsprechendes Guthaben bei der Kreissparkasse Zub una über ein Guthaben aus Baustofflieferungen an den Besitzer des Hotels machte, unwahr waren. Die Ausführungen, die die Revision hierzu macht, sind abwegig. Daß der Angeklagte damals nicht mit Zahlungen seitens des

Stadtbauamtes 7) rechnen konnte, stellt das Urteil eindeutig fest.

Im Falle 5 würdigt das Landgericht den Versuch des Angeklagten, durch Frau rn einen von ihm ausgestellten Scheck auf die Kreissparkasse "guiim, für den keine Deckung vorhanden war, bei der Hin Bank in Ki bevorschussen zu lassen, zu Recht als versuchten Betrug. Die Ausführungen der Revision hierzu liegen neben der Sache.

Auch im Falle 6 (KEEP Bar in NEW) recht-

fertigen die getroffenen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten. Als er am 22. September 1949

den Scheck über 660 DM auf die Dguiß> Vereinspank "": in Ri ausstellte, wies sein Konto bei dicker Bank zwar ein den Scheckbetrag übersteigendes Guthaben auf. Dieses Konto war aber, als der Scheck am 29.September 1949 vorgelegt wurde, durch die Einlösung anderer

Schecks bis auf einen geringfügigen Betrag erschöpft. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte,

dem infolge der laufenden Ausstellung von Schecks nicht in jedem Augenblick der Stand seiner Konten bekannt

war, damit gerechng, daß im Zeitpunkt der Vorlage der Schecks ein entsprechendes Guthaben nicht vorhanden

sein werde. Mit Recht würdigt das Gericht diesen

IE ni

Sachverhalt dahin, daß der Angeklagte auch in diesen Falle mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die mögliche Schädigung des Schecknehmers bewußt in

Kauf genommen. Eine unbestimmte Hoffnung, die Schädigung werde nicht eintreten, steht der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Das Gebot der Rechtssicherheit im Scheckverkehr verlangt die zuverlässige Gewißheit, daß der Scheck bei der Vorlage eingelöst

wird.

Im Hotel HM in u (Fall 7) hat der An-

geklagte eine Reihe von Schecks in Zahlung gegeben, die, wie er wußte, nicht gedeckt waren, und dort noch bis Ende November 1949 gewohnt, obwohl er wußte,

daß er die dafür auflaufende Schuld nicht werde bezahlen können. Sein Guthaben bei der SEE Syarkasse in N) aus. der Zahlung vom 3. Oktober 1949 war bereits am 20. Öktober 1949 erschöpft, und aus seiner Teilhaberschaft an dem Baugeschäft Kg konnte er sich in absehbarer Zeit nicht den Eingang von Geld versprechen. Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Betrußes,

Auch in den weiteren Fällen 8 bis 20 tragen die Beweisergebnisse die Verurteilung. Der Angeklagte ist stets als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Besteller aufgetreten, hat große Bestellungen erteilt und Zechen gemacht, die nach der Sachlage umgehend zu bezahlen waren, obwohl er weder Bargeld noch entsprechende Guthaben besaß, durch die die von ihm ausgestellten Schecks gedeckt gewesen wären. Er hat dadurch die ihm vertrauenden Gastwirte und deren Angestellte sowie die sonstigen Geschäftsleute um verhält-

no u. > “ .. ’ m Fee zz wer IS nn 2"

“ar aerdh

.Z

wm. Sa en BEREITET" ID

er 3.

eo, ai + eg.

- 17 -

nismässig hohe Beträge geschädigt und war sich bei Aufgabe der Bestellungen auch bewußt, daß er diesen Personen Schaden zufüge. Über den Stand seiner Bankkonten wurde er von den betreffenden Banken durch Übersendung von Auszügen jeweils auf dem Laufenden gehalten. Mag der Angeklagte, wie das Landge-

richt zu seinen Gunsten unterstellt, Grund zu der

Annahme gehabt haben, daß er mit weiteren Zahlungen

von Seiten des DB Landesamtes für Vermögens- | verwaltung und Wiedergutmachung rechnen konnte, so

wußte er doch, wie das landgericht feststellt, daß |

selbst eine verbindliche Zusage des Landesamtes ihn nicht in den Stand setzte, über diese Summe sofort zu verfügen und im Hinblick auf eine solche Aussicht Schecks auszustellen, die nach dem Gesetz auf Bankguthaben gezogen werden und im Zahlungsverkehr das Bargeld ersetzen sollen. - Das Vorbringen der Revision besteht zum ' großen Teil in unbeachtlichen Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Bei ihren Rechtsausführungen verkennt die Revision, daß nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts der Betrug in diesen Fällen dadurch vollendet wurde, daß der Angeklagte sich Vermögenswerte übatragen ließ unter Inaussichtstellung umgehender Zahlung, zu welcher er nicht in der Lage war, was

er wußte oder womit er jedenfalls rechnete. Daß

er als Kunde oder Gast bekannt war und daß er vorher wiederholt sofort bar bezahlt hatte oder seine früheren Schecks eingelöst worden waren sowie daß

in einzelnen Fällen andere Gäste seine Kreditwürdigkeit bestätigten, steht weder den tatsächlichen Feststellungen noch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts entgegen. Ohne jede Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist es, daß der

Angeklagte die Kreditgeber auf deren Mahnungen hin auf seine Ansprüche an das Landesamt für Vermögensverwaltung verwiesen, daß er nachträglich andere, ebenfalls ungedeckte Schecks für seine Schuld hergegeben und in einem Falle seinen Lastkraftwagen zur Sicherung übereignet hat, ebenso, daß ein Gläubiger durch spätere Versilberung eines Vermögenswertes des Angeklagten seinen Schaden hat ausgleichen können.

Im Falle 16 ist die Betrogene nachträglich durch Hingabe eines Mantels entschädigt worden. Darin lag ebenfalls lediglich eine Wiedergutmachung des zugefügten Schadens. Auch die Strafzumessung in diesem Falle ist frei von Rechtsirrtum.

Im Falle 17 hat der Angeklagte sich von dem Hotelportier PD, den er aufgefordert hatte, mit ihm eine Faschingsveranstaltung im Hotel RW zu vesuchen, 150 DM geliehen. Nach der Feststellung des Gerichts hat er PB zu dieser Darlehnsgewährung durch die Hingabe eines Schecks bestimmt. Ohne Rechtsirrtum sieht das Gericht hierin wie in den anderen Fällen die Zusicherung, daß dieser bei Vorlage eingelöst werde. Da für den Scheck tatsächlich keine Deckung

mu =.

TZT

zo

REED a DITCHER --

Ritt

Er 3.

vorhanden war, was der Angeklagte wußte oder womit er jedenfalls rechnete, und ro infolgedessen

den vorgestreckten Betrag nicht alsbald zurückerhielt, ist auch in diesem Fall der Tatbestand des Betruges gegeben.

Somit war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch

"© Hübner Dr.Mannzen

Am ERRT RE x