Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 4 StR 311/54

4. Strafsenat

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2273 020 6?

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den erwerbslosen Konrad T ED aus DEE, üort geboren am EB 1934,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bunde-zerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ost als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. November 1953, soweit der Angeklagte Ti verurteilt ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Dortmund zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

05Permalink zu Rn. 05recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-09/4-str-311-54#rd_2

Der Angeklagte TB ist wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftrades in einem Falle, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in einem Fall zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Höchstmaß ein Jahr sechs Monate beträgt, verurteilt worden.

Die nur noch auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rist Verletzung des § 116 Abs 3 JGG. Diese Rüge ist begründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte MB die der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten in den Monaten Juni und Juli 1953, also vor dem am 1. Oktober 19553 erfolgten Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes. vom 4. August 19553, begangen. Daher war die Verurteilung des Angeklagten, der nach den Feststellungen des Landgerichts "Heranwachsender" im Sinne des § 1 Abs 2 JGG ist, zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäss § 116 Abs 3 JCG nicht zulässig. Das Urteil musste infolgedessen im Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Gericht wird auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die Billigkeit die Anrechnung‘der nach Urteilserlass erlittenen Untersuchungshaft gebietet.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Gross Engels. Dr, Augustin Seibert Leng-Hinrichsen