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BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 5 StR 506/54

5. Strafsenat

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5 StR 506/54 2286 068 2,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Porzellanäreher Emil 7 ie aus DEE, geboren am WS. .EES ED in TED (OD),

wegen Verführung zur Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .iiiD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückvrerwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB zu fünf jfonaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist gemäß §§ 23 £f StGB auf die Dauer von drei Jahren ausgesetzt worden.

Die Revisi:n des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Der Angeklagte hat am $.April 1954 zwei etwa gleichaltrige Schüler, darunter den an W.@B 1939 geborenen Hans-Henning FoiiB ‚a Ostbahnho? Berlins kennengelernt. z£r nahm beide mit nach Hause und ließ sie in einem Bett neben dem seinen schlafen, Nachdem er am nächsten Morgen den anderen Jugendlichen zum Einholen fortgeschickt hatte, betastete der Angeklagte den Schüler Toiie an Rücken, am Bauch und an den Oberschenkeln. "Angeblich wollte er feststellen, ob Fol an ganzen Körper so mager sei". Hierdurch gerieten sowohl FeiiED, als auch ‚der Angeklagte in geschlechtliche Erregung. Fell ‚zog auf Aufforderung des Angeklagten seine Badehose aus. Alsdann kam es zwischen beiden zur wechselseitigen Onanie. Am nächsten Tage kam Fo nochmals zum Angeklagten und verbrachte dort die Nacht. Anschließend kam es am Morgen erneut zur Unzucht des Angeklagten bei dem Jungen.

Die Strafkaniner ist der Ansicht, der Angeklagte habe Fe an ersten Morgen verführt, mit ihm Unzucht zu treiben und.-sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. km.nächsten Morgen - so ist im Urteil ausgeführt - habe der Angeklagte den Jugendlichen nicht nochmals verführt, wohl. aber den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Das Verbrechen

des $. 175& Nr 3 StGB und das Ver;ehen nach § 175 StGB sieht die Strafkammer als Teile einer fortgesetzten Handlung an,

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so daß der Tatbestand des § 175a Nr 3 StGB den rechtlichen Charakter der Tat bestiune.

II.

1.) Die Revision meint, daß im Urteil insofern ein Widerspruch enthalten sei, als zunächst. davon ausgegangen worden sei, daß der Angeklagte den Jugendlichen nur betastet habe, um festzustellen, ob er am ganzen Körper so mager sei (UA S 2), während es später heiße, dies sei geschehen, um Foiiiin> in einen Erregungszustand zu versetzen (UA S 3). Ob hier wirklich ein unlösbarer, zur Aufhebung des Urteils zwingender Widerspruch vorliegt, mag zweifelhaft sein.

Die Frage kann unentschieden bleiben, weil das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß. Indessen sei darauf hingewiesen, daß die Ausdrucksweise

in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe "angeblich" feststellen wollen, ob Falkenhagen am ganzen Körper

so mager sei, zweideutig ist (angeblich. gegenüber dem Jugendlichen oder gegenüber dem Gericht ?).

2.) Im Ergebnis zutreffend macht die Revision jedoch geltend, das Landgericht habe den Tatbestand der Verführung nicht ausreichend festgestellt. Es fehlt an einer Erörterung darüber, ob der Jugendliche dem Verhalten des Angeklagten zunächst innerlich widerstrebte, ob er die Unzucht "an sich nicht wollte". Sollte er u

von Anfang an und ohne Einflußnahme anf gsinen Willen von sich aus mit dem unzüichtigen Tun einverstanden gewesen sein, so wäre er nicht verführt worden. Das Urteil hat hierzu keins Feststellungen getroffen, auch nicht darüber, . welche ‚Vorstellungen ‘der Angeklagte’ in dieser Hinsicht gehabt hat. Nach dem Sachverhalt, insbesöndere nach der art, wie der Angeklag ste "und Falkenhagen“ sich

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kennengelernt haben, läßt sich auch dem Urteilszusammenhange nichts zu diesem Punkte entnehmen,

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt

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