Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 5 StR 474/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L2} 5 StR 474/54 2287 003
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Hermann K EEEED>
aus MUND Kr: . CE, geboren am KO DB in GOEEEEEEED (OB: ),
wegen Blutschande
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 7.Dezember 1954, an der 'teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Kim wird
das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 25.Juni 1954 hinsichtlich dieses Angeklagten mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Ju
- 2a
Gründe§
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Die Strafkenmer hat den arngek!agten KB wegen Blutschande zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.
Die Revision des An ;ek’agten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur “eilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen des Urteils vollzog der zur Tatzeit 59 Jahre alte Angeklagte Zm Mai 1950 mit seiner damals 34 Jahre alten Tochter, äüer Witwe Bertha DE» geborenen KEEMp, üen Beischlaf, aus dem ein Kind hervor-
gegangen ist. Er befand eich zur Tatzeit im Zustand rausch-
bedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.
Die Anwendung des § 173 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt auch für die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig war. Insoweit erhebt auch die Revision keine besorderen Einwendungen.
Der Strafausspruch lädt im Gegensatz zur Auffassung der Revision ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO müssen Cie Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen eind. Das ist hier geschehen. Ausweislich der Urteilsgrürde hat die Strafkammer sich bei der Bemessung der Stra’e zugunsten des Angeklagten durch die Erwägung bestimmen lassen, daß die "bisherige Unbestraftheit" des Angeklagten und der Zustand rauschbedingter erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, in dem er sich zur Tatzeit befand, strafmildernd seien. Darüber, ob sie außerdem auch noch die in der Revisionsbegründung aufgeführten Umrtände als die Bemessung der Strafe bestimmende strafmildernde Umstände berücksichtigen wollte, hatte sie nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Daß sie jene Umstände nicht in dicsen Sinne verwertet hat, kann aus Rechtsgründen nicht beaustandet werden.
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Zu durchgreifenden rechtlicher Bedenken geben aber die Erwägungen Anlaß, die die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veraniaßt haben, Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen.
In den Urteilsgründen ist hierzu nur gesagtı
"Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß
§ 23 StGB erschien bei dem Angeklagten Kin nicht gerechtfertigi; er hat sich, selbst Vater vieler Kinder, schwer vergangen, weil auch eine Ausnutzung seines etwas entkenmten Zustandes infolge seiner Trunkenheit dırch seine Tochter nicht vorlag, diese vieimekr nach i':rer glaubhaften Darstellung ihm nur zögernd zu Willen war."
Das ist keine Begründung, die es rechtfertigt, Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben sich aus § 23 Abs 2 und 3 St@B. Hiernach kommt es, soweit keiner der Ausnahmefälle des Abs 3 vorliegt, darauf an, ob die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Verhelten nach der Tat oder einer günstigen Verändem seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß er unter/Sinwirkung einer Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Besteht diese Erwartung, so muß die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern nicht einer der Ausnahmefälle des § 23 Abs 3 StGB gegeben ist. Der bloße Umstand, daß der Angeklagte sich "schwer vergangen" hat, kann das Bestehen jener Erwartung weder ausschließen noch in Zweifel stellen. Er kann allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt des Vergeltungsbeäürfnisses die Vollstreckung der Strafe erfordert (vgl 3GC4St 6,128). Sollte die Strafkammer der Schwere der Schuld Bedeutung in diesem Sinne beimessen, so wird das näher auszuführen
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sein. Andernfalls wird sie unter Berücksichtigung aller
in § 23 Abs 2 StGB angeführten Gesichtspunkte prüfen müssen, ob zu erwarten ist, daß der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde.
Die bisherige Unbestraftheit des Angeklagten, die Einmaligkeit der bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Tat und das Alter des inzwischen 64 Jahre alt gewordenen Angeklagten könnten dafür sprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siener Schnitt