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BGH Urteil vom 03.12.1954 – 2 StR 388/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des

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Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den berufslosen Franz N user aus OE, ort

geboren am NENNEN 19 haft,

‚„ zur Zeit in Untersuchungs-

>, den Landarbeiter filhelm U EB zus D geboren am me 1920 in Damp; zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.a:

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder Sitzung

vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Dotterweich Sundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat EEEEEEEn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter us als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen die Urteile des Landgerichts in Wuppertal vom 8. Januar 1954 und vom 9. April 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines

Rechtsmittels.

Den Angeklagten wird die seit dem 9. Januar 1954 )

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und seit dem 10. April 1954 (U

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littene Untersuchungshafl, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von “echts wegen

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Der Angeklagte NW ist am 8. Januar 1954 wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung und wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Angeklagte VOM erhielt durch Urteil vom 9. April 1954 als rückfälliger Dieb wegen Beihilfe zu dem Tortgesetzten Diebstahl des SW ein Jahr und drei konate Zuchthaus.

Die beiden Strafverfahren sind durch Beschluss des Revisionsgerichts vom 5. Oktober 1954 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

.ı. Der Angeklagte NEM war während der Verküssung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe zusammen mit anderen Strafgefangenen, darunter auch dem Angeklagten U. längere Zeit in der von einer Firma in der Strafanstalt betriebenen Mattenweberei beschäftigt. Der Betriebsleiter schenkte ihm volles Vertrauen. Ein aus der Strafanstalt entlassener LWitgefangener begann in der Freiheit seinerseits mit der Her-

stellung von Katten. Davon benachrichtigte er den Angeklagten

SB unä bat ihn - unter falschem Absendervermerk in seinem Brief - um Übersendung einer Kassmatte aus den Beständen der Firma, die in der Strafanstalt arbeiten liess. Der Angeklagte TEE sandte daraufhin 100 Fussmatten aus den Beständen der Firma an seinen früheren Mitgefangenen und liess ihm in der Folgezeit weitere Sendungen dieser Art unter einer vereinbarten Deckadresse zugehen, insgesamt rund 7000 Fussmatten. Die Eintrarungen über die Sendungen in den Frachtbüchern der Firma, die jeweils mit dem Stempel des Bahnhofs versehen wurden, änderte der Angeklagte NM in einigen Fällen ab und entfernte in anderen Fällen die betreffenden Seiten aus den Frachtbüchern überhaupt, um sie anschliessend zu vernichten,

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Mit Bezug auf den Angeklagten U ist festgestellt,

dass er von dem Angeklagten IM nit anderen dazu herangezogen worden war, diese für den früheren Kitgefangenen

bestimmten Matten in der Strafanstalt versandfertig zu ver-

packen. Dabei hatte er spätestens ab Ende Dezember 1952 davon Kenntnis, dass die von ihm verpackten Matten teilweise ar jenen früheren Kitgefangenen gingen und dass die Firma davon keine Kenntnis hatte.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. vB:

Die Nachprüfung des Urteils gegen den Angeklagten hat

im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Soweit

die Revision neue tatsächliche Ausführungen bringt und mit ihnen den Tatbestand des Diebstahls bei dem Angeklagten in Zweifel zieht, können sie keine Berücksichtigung fin-

den. Denn Gegenstand der Revision können nur Rechtsfehler

sein '(§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann mit ihr nicht angegriffen werden.

Als Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Ablehnung des Antrags auf Zubilligung mildernder Umstände sei rechtlich zu beanstanden, weil die Strafkammer die festgestellten überragenden guten kigenschaften des Angeklagten bei ihrer Entscheidung nicht genügend gewürdigt habe. Die Revision ist der Auffassung, dass auch bei fehlerfreier Anwendung des sachlichen Rechtes angebracht sei, dem ängeklagten mildernde Umstände zuzubilligen.

Die Strafkammer hat keinen Anlass gesehen, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen, da er trotz der grossen Anzahl seiner einschlägigen Vorstrafen immer wieder straffällig geworden sei und damit zu erkennen

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gegeben habe, dass die bisher verhängten Gefängnisstrafen ihre wirkung auf ihn offenbar verfehlt haben; der Strafzweck könne daher nur noch durch eine Zuchthausstrafe erreicht werden.

Für die Entscheidung der Frage, ob "mildernde Umstände" vorliegen, sind allerdings alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Strafzumessung von Bedeutung sind (vgl RGSt 48, 310). Um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung hierüber zu ermöglichen, muss sich aus den Urteilsgründen ergeben, dass der Tatrichter diese Frage mit grösster Gewissenhaftigkeit geprüft hat. Dabei muss er die strafmildernden und die straferschwerenden Umstände umfassend berücksichtigen. Es darf nicht der Verdacht bestehenbleiben, dass nicht alle für die Frage der Zubilligung mildernder Jmstände in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte erkannt worden sind oder dass von der sich hierüber aufdrängenden weiteren Feststellungen fehlerhaft abgesehen worden ist.

Im gegebenen Falle ist jedoch dieser Botwendigkeit, alle für und wider sprechenden Umstände abzuwägen, in _ ausreichendem lasse genügt. Auch die Besonderheiten der Straftaten, um die es sich bei dem Diebstahl und den ihn begleitenden Urkundendelikten handelt, sind gebührend erörtert und rechtlich fehlerfrei zur Geltung gebracht. Der Angeklagte hat die Straftaten in der Strafanstalt begangen. Gemeinsam mit anderen Strafgefangenen war er dort längere Zeit in der in der Strafanstalt untergebrachten Mattenweberei einer Firma beschäftigt und genoss das volle Vertrauen des Betriebsleiters. Die Strafkammer stellt fest, dass er in der Stellung eines Vorarbeiters die rechte Hand des Betriebsleiters war und auf Grund seiner Vertrauensstellung auch mit der Ausführung schriftlicher

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Arbeiten im Büro der Firma beschäftigt wurde, wobei er zeitweise allein und ohne Aufsicht war. Daraus, dass er dies aus-

nutzte, um die Straftaten zu begehen, die Gegenstand des Verfahrens sind, folgert die Strafkammer, dass er das ih ihn gesetzte Vertrauen der Firma gröblich missbraucht hat, und rechnet ihm das zu seinen Ungunsten an. Darin liegt

kein Rechtsfehler

Soweit die Feststellungen der Strafkammer im übrigen noch ausdrücklich solche Umstände erkennen lassen, die zur Bewertung der Tat und der Schuld des Angeklagten heranzuziehen sind, wenn die Frage nach milderen Umständen aufgeworfen wird, ist anzunehmen, dass sie bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt worden sind, obwohl sie in diesem Zusammenhang nicht nochmals besonders erörtert werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Urteilsgründe ein einheitliches Ganzes bilden und bei der Entscheidung des Gerichts in allen ihren Teilen, also auch für die Frage, ob mildernde Umstände zuzubilligen sind oder nicht, zur Geltung gekommen sind. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierbei in gewissem Umfange unzulässigerweise ausgeschieden worden sind, liegen nicht vor,

1. va:

Mit den Ausführungen der Revision, die ebenfalls Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Kechts rügt, werden in dieser Hinsicht

"insbesondere Verstösse gegen Denkgesetze geltend gemacht:

Jedoch ist insoweit kein Rechtsfehler in den angefochtenen Urteil aufgedeckt worden. Im Ergebnis bekämpft damit die Revision lediglich die Beweiswürdigung der Strafkanmmer. Das muss in diesem Nechtszuge unbeachtet bleiben. „idersprüche oder sonstige Verstösse gegen die Jenkgesetze

sind nicht festzustellen. Denkmögliche Schlüsse könren

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nicht mit der Begründung beanstandet werden, sie seien - widerspruchsvoll oder falsche Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist auch für das Revi-

sionsgericht bindend.

Auch die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Wegen der Versagung mildernder Umstände gilt auch hier die Betrachtung entsprechend, die zur Revision des Kitangeklagten NP angestellt ist. Ein durchgreifender Rechtsmangel liegt auch nicht darin, dass die Strafkammer in dem Urteil bemerkt, der Angeklagte habe sich jegliches Anrecht auf mildernde Umstände insbesondere durch sein hartnäckiges Leugnen verscherzt. Denn im Zusammenhang der Urteilsgründe hat dieser Hinweis nur die Bedeutung einer ergänzenden Umschreibung des von der Strafkammer festgestellten verbrecherischen Charakters des Angeklagten, wie dieser in sonstiger Hinsicht im Urteil durch tatsächliche Feststellungen besonders hervorgehoben und gekennzeichnet wird. Damit entfällt die Annahme, dass das hartnäckige Leugnen des Angeklagten für sich allein unrechtmässig als Strafschärfungsgrund gegen ihn verwendet worden ist. Daher ist der Bestand des Urteils aus diesem Grunde nicht gefährdet.

Da sich auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten ergeben haben, sind ihre

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Revisionen zu verwerfen.

Werner

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