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BGH Entscheidung vom 03.12.1954 – 2 StR 368/54

2. Strafsenat

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2311 075

2_StR 368/54

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gezen

den Gärtnereiarbeiter Johannes LI EB au: LEE geboren am EEE 1924 in HE Kreis Mu

wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in.der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26 April 1954 dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen,

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Erregung geschlechtlichen Ärgernisses" zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung auf dire Dauer von fünf Jahren gewährt.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur .Bewährung beschränkt. Das ist zulässig, da die Strafaussetzung ein selbständiger Teil der Strafzumessung ist, über den getrennt entschieden werden kann. Die Revision ist begründet.

Die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung verstösst gegen § 23 Abs 3 Nr 3 StGB. Nach dieser Vorschrift darf die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe u.a. dann nicht ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Straftat im Inland zu Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. In diese Trist ist nach Abs 4 die Zeit nicht einzurechnen, in der der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verweurt wird. Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte am 15. April 1946 wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; das Gericht hat zugleich seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Demgemäss wurde er nach der Verbüssung seiner Strafe am 18. Januar 1947 in die Landes-

heil- und Pflegeanstalt OB aufgenommen. Die Ver-

wahrung daverte bis zum 31. Oktober 1953, denn erst an diesem

Tage hat das Gericht gemäss § 42 f£ StGB die Entlassung des Angeklagten angeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Fünf-

jahresfrist des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB keinesfalls schon abge-

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laufer war. als der Angeklagte am 18 Oktober 1953 während eines Ausgehurlaubs die jetzt abgeurteilte neue Straftat be-

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Da sich der Wegfall der Strafaussetzung ohne weiteres aus der Anwendung des Gesetzes auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt, entscheidet das Revisionsgericht gemäss § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst.

Allgemein sei darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung zügunsten des Angeklagten nach § 23 Abs 1 StGB in der Urteilsformel nur die Strafaussetzung zur Bewährung auszu# sprechen, die Dauer der Bewährungszeit aber in einem besonderen Beschluss festzusetzen ist (BGH NJW 1954, 522).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Menges Hoepner