Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 74/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 74/54 Zi
2284 005
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schornsteinfegergesellen Erich I EB zus V@B-ED. 473. SED; geboren an®@. mmmm> ED ir SaD-
@EED-V GE, rs. TEE.
wegen Meineids,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundeerichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
"Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in kassel vom 14. Dezember 1955 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgerich; zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zum Verlust der bürgerlichen ’Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr verurteilt und für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Seine Revision, die die Sachrüge erhebt, hat nur zum Teil Erfolg. j
l. Soweit sie den Schuldspruch angreift und die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe sich nur einer fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht, richten sich ihre Ausführungen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die darauf.fußenden Feststellungen des Tatrichters. Dieser ist auf Grund der erhobenen Beweise und der Einlassung des Angexlagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe sich der Tatsache, daß er beim Reinigen des Kamines einmal Holzwollrückstände herausgekehrt hatte, erinnert, als er nochmels als Zeuge vorgerufen und befragt wurde, und diese Tatsache gleichwohl bewußt der Wahrheit zuwider verschwiegen, um den damaligen Angeklagten IB zu schonen. Diese Folgerung läßt keinen Verstsse gegen die Denkgesetze erkennen und ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht brauchte sich auch nicht mit allen irgendwie denkbaren Möglichkeiten der Gestaltung der inneren Tatseite im Urteil auseinandersetzen, Die Tatsachen, aus denen es gefolgert hat, dass der Angeklagte jene ihm bekannte Tatsache bewusst verschwiegen hat, sind im Urteil angegeben. Ebenso ist im Urteil ausgeführt, in welcher Weise der Angeklagte sich eingelassen hat, und warum das Landgericht seine Einlassung durch die Beweiserhebungen für widerlegt ansieht. Entgegen dem Vortrage der Re- “ision ist ferner ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte sei, als er jene Tatsache unter Eid verschwieg, sich bewußt
gewesen, daß es sich um eine für das damalige Strafverfahren wesentliche Tatsache handelte, die er als Zeuge unbedingt mitteilen mußte. Der festgestellte Sachverhalt ist ohne Rechtsirrtum als Meineid (Verbrechen nach § 154 StGB) gewürdigt.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Bei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht schärfend den Gesichtspunkt verwertet, dass die Wahrheitspflicht des Zeugen eine der wesentlichsten Grundlagen für eine gerechte Rechtsprechung ist und daß "deshalb jeder Verstoss gegen die Wahrheitspflicht schweren Unrechtsgehalt in sich trägt", Dies ist aber der Grund dafür, dass der Meineid mit der im Strafgesetzbuch bestimmten Strafe bedroht ist. Es kann daher nicht nochmals bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden. Der Rechtsfehler, der hier!in liegt, zwingt dazu, das Urteil im Strafsusspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfehler die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinfluß: hat. Sollte das Lanägericht auf Grund der neuen Verhandlung auf eine neun Monate nicht Üübersteigende Gefäng-
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nisstrafe erkennen, so wird es auch prüfen müssen, ob dis Vellstreckung der Strafe gemäß § 23 £f StGB zur Bewährung auszusetzen ist.
Glanzmann Koeniger Busch
Martin Maaß