Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 354/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IHR 354/54_ 2284 004 -
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmut Sc ı EEE zu: Ag. dort geboren am U. iD =>.
wegen Diebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt up
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Dezember 1953
1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung statt in drei Fällen nur in zwei Fällen verurteilt ist und dass er im Palle Spar- und Darlehenskasse Wig-
wegen Betruges in Tateinheit mit Vergehen nach § 6 Abs 1 lit a des Gesetzes über Titol, Orden und Ehrenzeichen und § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade sowie mit Urkundenfälschung verurteilt wird,
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2, aufgehoben
a) im Strafausspruch im Falle Spar- und Darlehenskasse Wi und im Falle Urkundenfälschung
durch Ausstellung zweier Schecks, b) im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls, wegen Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen eines Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen weiterer vier Betrugsfälle sowie wegen eines versuchten Betruges, sämtlich begangen in Tateinheit mit Vergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachrüge. j
1.)Im Falle des Betruges zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse Wie zlaubt die Revision einen Widerspruch in den tatrichterlichen Feststellungen und eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügen zu müssen. Das Landgesicht hat festgestellt, der Angeklagte habe den Großhandel mit Lebensmitteln lediglich aufgezogen, um auf diese Weise Barkredit zu erhalten. Er habe gewusst, dass ein derartiges Geschäft ohne eigene Barmittel, d.h. also nur mit Bankkredit, nicht zu halten sei. Er habe seinem vorher entworfenen Plane gemäss die eingekauften Waren unter dem Einkaufspreis verkauft. Das Geld, das er aus diesen Verkäufen unter Einkaufspreis eingenommen habe, habe er zum grössten Teil für sich verbraucht, anstatt es an die Spar- und Darlehenskasse abzuführen, die ihm die Geldmittel zum Einkauf zur Verfügung gestellt hatte. Der Angeklagte verschwieg dem Rechner der Spar- und Darlehenskasse, Petri, seine Absicht, die mit den kreditierten Beträgen gekauften Waren unter dem zinkaufspreis zu verkaufen und erweckte in ihm
den Eindruck, dass das Geschäft Gewinn bringe und dass aus diesem Gewinn das Schuldkonto Sp allmählich abgedeckt werden könnte. Ein Widerspruch in diesen Feststellungen ist nicht zu finden. Er läge auch dann nicht vor, wenn es SO gewesen wäre, wie die Revision behauptet, dass der Angeklagte mit dem Grosshandel erst begonnen hätte, nachdem PB auf Abdeckung der Schuld von 4.000 DM auf dem Konto Sp geärängt hätte.
Die Revision vermisst eine Feststellung des Inhalts, dass aus dem Vermögensschaden der Spar- und Darlehenskasse, der sich auf 24.000 DM beläuft, der Angeklagte für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil zu ziehen beabsichtigt und tatsächlich gezogen habe. Sie meint, das Landgericht hätte durch Anhörung eines Sachverständigen diese Frage aufklären müssen. Dass dies unterblieben sei, bedeute eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). .
Auch diese Rüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen verfolgte der Angeklagte mit seinen Geschäften nur den Zweck, bares Geld in die Hand zu bekommen. Er hat die Verkaufserlöse zum grössten Teil für sich verbraucht. Wach dem Sinne und Zweck des Kreditvertrages hätte er sie in erster Linie dafür verwenden müssen, um die zum Einkauf verwendeten Beträge zurückzuzahlen. Schon dies wäre allerdings nicht in vollem Umfange möglich gewesen, weil er fortlautend unter seinem Einkaufspreis verkaufte. Dazu war er gezwungen, weil er sonst überhaupt keine Ware hätte absetzen können. Dem Zusammenhang der Feststellungen ist zu entnehmen, dass er auf diese Weise sich die Mittel für den eigenen Lebensunterhalt verschafft hat. Eine zahlen-
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mässig ins einzelne gehende Feststellung der so verbrauchten Beträge war nicht erforderlich, um den Schuldspruch wegen Betruges zu begründen. Die Ausführungen des Urteils ergeben, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht die Grösse des erlangten Vermögensvorteils, sondern die Höhe des angerichteten Schadens berücksichtigt hat. Darin ist ein Rechtsfehler nicht zu erblicken.
2.)Im Falle Dep nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den Betrag von 650 DM, den er auf den ihm übergebenen Blankoscheck erhalten hat, unterschlagen. Das würde zutreffen, wenn bei der Einlösung des Schecks sein Wille dahin ging, das Geld für Dep zu erwerben. Die Bank wollte es dem übereignen, den es anging. Der Angeklagte hätte dem DB auch den zum Erwerbe des Eigentums erforderlichen Besitz, sei es durch vorweggenommenes Besitzkonstitut, sei es durch ein Insichgeschäft, verschafft (RGSt 54, 185). Bei dieser Sachgestaltung wäre Dip Eigentümer des Geldes in dem Augenblick geworden, in dem die Bank es dem Angeklagten übergab. Das Geld befand sich im Alleingewahrsam des Angeklagten. Er hätte deshalb durch den Verbrauch des ihm nicht gehörigen Geldes Unterschlagung begangen.
Nun ist dem Sachverhalt jedoch nicht mit völliger Gewissheit zu entnehmen, ob der Angeklagte bei der Einlösung des Schecks das Geld zunächst für Dep erwerben wollte oder ob er vielmehr schon bei der Einlösung des Schecks den Willen gehabt hat, das Geld für sich zu verwenden. Sollte das Letzte der Fall gewesen sein, so könnte das Geld mit der Einlösung des Schecks in sein Eigentum gelangt sein. Bei solcher Gestaltung des Sachverhalts hätte der Angeklagte aber bereits den Scheck unterschlagen. Daß
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dieser ihm von DB nicht zu Eigentum übergeben worden ist, ist dem Sachverhalt zu entnehmen. Er hatte ihn erhalten, damit er die Schuld Damums an die Firma Baustoff-Vom vezanlte. Ersichtlich war er nicht ermächtigt, im eigenen Interesse darüber zu verfügen. Der Scheck befand sich auch in seinem alleinigen Gewahrsam. Der Umstand, dass es ein Blankoscheck war und dass der Angeklagte ihn erst durch Einsetzen der Schecksumme verkehrsfähig machen musste, ist für die Frage der Unterschlagung ohne Bedeutung. Indem er den von ihm ausgefüllten Scheck bei der Bank einlüste, hätte er dessen wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einverleibt und damit den Scheck unterschlagen:
Die Verurteilung wegen Unterschlagung begegnet also keinen rechtlichen Bedenken.
3.)Der Angeklagte hat sich bei Verübung der Betrügereien in den Fällen Spar- und Darlehenskasse Wi», IE, EEE, Vagp und Firma Ken (CD) 15 Dr. jur: und Rechtsanwalt ausgegeben. Das Landgericht hat deshalb in allen diesen Fällen je ein Vergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 19537 und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, begangen jeweils in Tateinheit mit dem Betrug, im Falle Kg mit dem versuchten Betrug, angenommen. Die Vorschrift in § 6 Abs 1 a des Gesetzes von 1. Juli 1937, nach der die unbefugte Führung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" strafbar war, ist durch Art 8 Nr 6 des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 aufgehoben worden, war also zur Zeit der Aburteilung nieht mehr in Kraft. An ihrer Stelle ist
eine gleichlautende Vorschrift unter § 132 a Abs 1 Nr I: in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Da deren Strafdrohung der Strafdrohung der aufgehobenen Bestimmung entspricht, war gemäss § 2 Abs 1 StGB die aufgehobene Bestimmung anzuwenden.
Die naheliegende Frage, ob die Vergehen nach § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade nicht Jeweils im Fortsetzungszusammenhang stehen, hat das Landgericht nicht erörtert. Indessen ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Wenn zwei fortgesetzte Vergehen vorlägen, so würden dadurch die vier Betrugsfälle und der versuchte Betrug nicht zur Tateinheit verbunden werden, sondern ihren Charakter als selbständige Handlungen bewahren (BGHSt 1, 67 und 2, 246). Dass das Landgericht die für diese fünf Taten verwirkten Einzelstrafen geringer bemessen hätte, wenn es angenommen hätte, dass diese fünf Delikte mit einem fortgesetzten Vergehen nach § 6 Abs 1 lit a des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen und einem fortgesetzten Vergehen nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in Tateinheit standen, ist nach Lage der Dinge auszuschliessen.
4.)Wit Recht nimmt das Landgericht an, dass der Angeklagte sich durch Ausstellung der beiden Schecks mit der Unterschrift "Zuckerwaren-S@" und deren Übergabe ar PD der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Rechtsirrig ist es jedoch, dass es die Urkundenfälschung gegenüber dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse als eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB angesehen hat. Der Angeklagte hat die Schecks PB übergeben, um diesen "lästigen Mahner", der ihn an
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manchen Tagen mehreremals aufsüchte und auf Abdeckung der ständig wachsenden Schuld drängte, zu beschwichtigen. Es ist ihm nach den Urteilsfeststellungen durch die Hingabe der beiden Schecks auch gelungen, PB zu bewegen, ihm den Kredit zu belassen und keine Beitreibungsmassnahmen zu ergreifen. Der Angeklagte hat demnach auch durch die Hingabe der gefälschten Schecks PD getäuscht, um weiterhin den Kredit von der Spar- und Darlehenskasse zu erhalten, und hat dies zunächst auch erreicht. Die Urkundenfälschung trifft deshalb tateinheitlich mit dem fortgesetzten Betrug zusammen. Der Schuläspruch kann in diesem Punkt vom Revisionsgericht richtig gestellt werden. Jedoch muss der Strafausspruch, soweit er diese Urkundenfälschung und den fortgesetzten Betrug betrifft, aufgehoben werden. Das nötigt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruches.
5.)Im übrigen ist gegen den Schuld- und den Strafausspruch aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Glanzmann Koeniger Busch
Martin Maaß