Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 2 StR 433/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2315 053 6
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Adolf 8 N - EIE ge | — geboren am 1900 in
7 wegen Meineiäes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner .‚Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter’ Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberregierungsrat mp dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. Juli 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Wohnungsbaugenossehschaft, die u.a. größere Bauten durch die Baufirma WED & TEE ausführen ließ. Von den Inhabern dieser Firma erhielt der Angeklagte Anfang 1951 in mindestens drei Fallen je 100 DU. Nach dem Zusammenbruch der Firma vom: FEB wurde gegen die Inhaber ein Straf verfahren wegen Konkursvergehens eingeleitet. Das Schöffengericht hatte dabei zu klären, ob die Gemeinschuldner Geschäftsfreunden Zuwendungen ohne Gegenleistungen gemacht hatten. Es vernahm am 13. Mai 1954 auch den Angeklagten als Zeugen. Trotz mehrfacher Belehrung verneinte der Angeklagte unter seinem Eide wahrheitswidrig die Fra-
ge, ob er Zuwendungen erhalten habe.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, trägt insbesondere folgendes vor: j
Der Angeklagte sei sich nicht bewußt gewesen, daß er die Aussage hätte verweigern dürfen. Er habe die Frage dahin verstanden, ob er Schmiergelder erhalten habe; das sei nicht der Fall gewesen. Er habe zwar zwei Briefumschläge mit Geld erhalten, doch seien das keine Zuwendungen gewesen, weil er die Umschläge sogleich verbrannt habe. Das Gericht habe dem Angeklagten diese Einlassung nur infolge eines "Trugschlusses" nicht geglaubt. Er sei durch stundenlanges Warten nervös geworden und sein Bewußtsein infolge eines "momentanen Gedächtnisschwundes
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genommen oder getrübt" gewesen. Schließlich sei die Strafe unangemessen hoch und die Strafzumessung fehlerhaft,
Die Revision ist nur zum Teil begründet.
Für die Schuldfrage ist es nach 88 154 12 StGR ohne rechtliche Bedeutung, ob der Angeklagte ein Recht zur Verweigerung der Aussage hatte, darüber irrte oder insoweit nicht belehrt wurde. Im übrigen hat das Landgericht festgestellt, daß der Vorsitzende des Schöffengerichts den Angeklagten mehrfach und eindringlich zur Wahrheit ermahnt, auf die Strafbarkeit falscher Aussagen hingewiesen und darüber belehrt hatte, daß er seine Aussage verweigern könne, wenn er fürchte, sich durch seine Antwort einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Strafkammer hat ferner als erwiesen festgestellt, daß der Angeklagte die Frage richtig dahin verstanden habe, ob er irgendwelche Geld- oder Sachzuwendungen erhalten habe, Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Ange-. klagte nicht geglaubt, nur "Schmiergelder" angeben zu müssen, zumal er sogar die Überlassung eines alten Kraftwagens an die Genossenschaft schilderte. Danach lag kein Irrtum des Angeklagten vor, Das Vorbringen der Revision setzt sich insoweit unzulässigerweise mit bindenden tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch. Die Strafmilderung nach § 157 StGB enthält keinen Widerspruch zu diesen Feststellungen, denn die Strafkammer hat die Strafe deshalb gemildert, weil der Angeklagte "angenommen" hatte, daß ihm bei Angabe der Wahrheit eine strafgerichtliche Verfolgung drohe. Die irrige Vorstellung des Angeklagten über die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung genügt für die Anwendung des § 157 StGB. Das Landgericht hat dem Angeklagten auch nicht geglaubt, daß
er die Umschläge mit Geld verbrannt habe, um die Firma durch eine Ablehnung nicht zu verärgern. Das Urteil führt näher aus, daß der Angeklagte auf ein ähnliches Angebot einer anderen Firma einen guten Ausweg gefunden habe, ohne diese zu verärgern. Er hatte auch zu
n 0 Were es sei ihm nicht angenehm, daß er das Geld annehmen müsse. Die Strafkammer hält auf Grund dieser Umstände die Angabe des Angeklagten für unglaubhaft, zumal sie jeder Lebenserfahrung widerspreche. Diese Beweiswürdigung enthält weder einen Trugschluß noch eine Verletzung von Denkgesetzen. Das Vorbringen der Revision’ ist auch insoweit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Im übrigen war diese Behauptung, wie die Strafkammer richtig hervorgehoben hat, rechtlich unerheblich, denn der Angeklagte mußte den Empfang des Geldes selbst dann angeben, wenn er das Geld hinterher verbıannt hatte, Schließlich hat das Landgericht nicht verkannt, daß der Angeklagte mehrere Stunden vor der Vernehmung hatte warten müssen und dadurch erschöpft war. Es hat aber mit rechtsirrtumsfreier Begründung als seine Überzeugung dargelegt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig war, sich bei der Aussage an die Vorgänge genau erinnerte und bewußt die Unwahrheit sagte. Diese Schlußfolgerung des Tatrichters war denkgesetzlich möglich und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Dagegen ist die Strafzumessung nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde
Umstände und die Strafmilderung des § 157 StGB zugebilligt.
Die Strafzumessungsgründe enthalten einen Widerspruch: Die Strafkammer verwertet für die Bewilligung mildernder Umstände, daß die Tat "nicht für eine besondere verbreche-
rische Energie spreche", bei der Strafbenmessung aber erschwerend, daß der Angeklagte "durch die Tat eine erhebliche verbrecherische Energie bewiesen habe". Beides ist nicht mit einander zu vereinbaren. Im übrigen begründet das Landgericht diese "erhebliche verbrecherische Energie" damit, daß der Angeklagte die Möglichkeit gehabt habe, die Konfliktslage durch die Verweigerung der Aussage zu lösen, ohne sich selbst zu schaden. Dabei verkennt der Vorderrichter, daß eine Aussageverwei gerung des Angeklagten angesichts der belastenden Aussagen der beiden damaligen Angeklagten und der Häufigkeit ähnlicher Vorgänge im Baugewerbe von der Öffentlichkeit und seinem Arbeitgeber als Zugeständnis der Schuld angesehen werden konnte. Der Angeklagte scheute sich deshalb möglicherweise, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, weil er dadurch einen Schaden für sich befürchtete. Diese Möglichkeit hat die Strafkammer übersehen und damit die Schwere des für den Angeklagten bestehenden Konflikts verkannt. Darin liegt auch ein. sachlichrechtlicher Fehler. Diese Mängel können sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt :haben. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Der Senat hat keinen Anlaß gesehen, von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen,
Dr. Moericke Dr.Dotterweich Werner Dr.Arndt Hoepner
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