Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 30.11.1954 – 2 StR 345/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den prakt. Arzt Dr.med. Herbert Josef x Emm aus BEP, Krs. DEE, geboren a u 1910 in CD (SEE) ,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberregierungsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26.März 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen das Opiumgesetz und wegen eines Vergehens nach § 330 b StGB zu einer Gesamtstrafe von 8 Honaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe ist gemäß § 23 StGB auf die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision auf den Ausspruch über die Straufaussetzung zur Bewährung beschränkt.
T. Da die Strafaussetzung ein selbständiger, trennbarer Teil der Strafzumessung ist, ist die Beschränkung der Revision zulässig. Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels ist die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen. Wie der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, steht die teilweise Rechtskraft des Urteils einer Einstellung des ganzen Verfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes nicht entgegen (BGHSt 6, 305).
Der Sachlage nach kommt nur eine Einstellung nach § 3 StrFG in Betracht. indessen sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt:
Der Angeklagte ist Arzt. Seine Ehefrau wurde im Jahre 1950 aus dem polnisch besetzten Gebiet
ausgesiedelt und kam nach DER, wo sich der Angeklagte seit 1946 eine beachtliche Praxis aufgebaut hatte. Die Ehefrau des Angeklagten war durch ärztliche Behandlung in Polen rauschgiftsüchtig geworden. Nach den Feststellungen des Urteils "will" sich der Angeklagte ihrem Verlangen nach Rauschgiften anfänglich widersetzt haben, bis er schließlich ihren immerwährenden Wünschen nach Dolantin nicht mehr habe widerstehen können (S 4 UA). Er fasste daher den Entschluss, auf Rezepten seiner Kassenpatienten Dolantin zu verschreiben, es in Wahrheit aber seiner Ehefrau zukommen zu lassen. Das hat er von
Herbst 1951 bis November 1952 getan. In den meisten Fällen wurden die Kosten aus Mitteln der AOK beglichen.
Seit dem 25.10.1952 war die Ehefrau des Angeklagten im Zuge des Ermittlungsverfahrens in dieser Sache in einer Anstalt zur Durchführung einer Entziehungskur untergebracht. Er hat ihr dort anläßlich eines Besuches am 5. November 1952 ebenfalls Dolantin zukommen lassen.
Hiernach läßt sich nicht feststellen, daß der Angeklagte die Straftaten begangen hat, weil er sich in einer unverschuldeten Notlage befand, oder weil er einer solchen Notlage seiner Ehefrau abhelfen wollte. Zwar ergibt die Entstehungsgeschichte des Straffreiheitsgesetzes zweifelsfrei, daß nicht nur Fälle wirtschaftlicher Not, sondern auch Notlagen
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"moralischer, persönlicher oder sonstiger Art" für die Anwendung des § 3 Str#G ausreichen. Bei dem Vorgang vom 5.11.1952 (§§ 330 b StGB) hat eine solche Notlage aber ersichtlich nicht vorgelegen. Die Ehefrau des Angeklagten befand sich bereits in einer "Entziehungsanstalt und stand unter ärztlicher Aufsicht. Eine ernste Bedrängnis (vgl R6St 53, 243) lag für den Angeklagten deshalb nicht vor. Was die übrigen - in Fortsetzungszusammenhang begangenen - Straftaten anbetrifft, so ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte nicht durch sein über ein Jahr andauerndes Verhalten die Süchtigkeit seiner Ehefrau vertieft und damit im Ergebnis die Notlage selbst mitverschuldet aat. Das würde die Anwendbarkeit des § 3 StrFG bezüglich des Vergehens gegen das Opiungesetz ohnehin ausschließen. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Der Angeklagte hat sich zugleich des Betruges schuldig gemacht und die Dolantinmengen zu Lasten verschiedener Krankenkassen beschafft. Dieses Verhalten war nicht mehr durch die Annahme einer Notlage gedeckt. Auf Not kann sich nur derjenige berufen, der über das Ziel,
der Not abzuhelfen oder sie zu lindern, nicht hinaus-
geht. Der Angeklagte hat dies aber getan. Nach den Feststellungen des Urteils hatte er eine "beachtliche" ärztliche Praxis (S 3, 26 u. 27 UA). Er selbst hal sein Nettoeinkommen im Vorverfahren mit monatlich 600.- DM angegeben. Geht man davon aus, daß
eine Ampulle Dolantin nur -.50 DM kostet (S 21 UA), so ergibt sich, daß der Angeklagte jedenfalls nicht
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genötigt war, das Dolantin auch noch im Wege des Betruges zu beschaffen. Für die fortgesetzte Straftat (Betrug in Tateinheit mit Vergehen gegen das Opiuugesetz) sind die Voraussetzungen des § 3 StrFG daher ebenfalls nicht gegeben.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Die Revision meint, das Landgericht habe bei der Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung das Ööffentliche Interesse an der Strafvollstreckung außer acht gelassen (§ 23 Abs III Nr 1 StGB). Dem kann nicht beigetreten werden. Das Urteil erwägt sehr sorgfältig die für und gegen die Strafaussetzung sprechenden Gründe. Es ist unter diesen Umständen nicht anzunehmen, daß das Landgericht dabei die Frage des Öffentlichen Interesses übersehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung bedurfte es nach Lage der Sache nicht. Davon abgesehen hat das Landgericht den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Angeklagte sich gerade als Kassenarzt in erheblichem Umfange strafbar gemacht hat - wenn auch in anderem Zusammenhange - ausdrücklich erwähnt. Endlich 1äßt die Erörterung der Bewährungsauflagen (wöchentliche Vorlage von Duplikaten sämtlicher Rauschgiftrezepte beim staatlichen Gesundheitsamt) erkennen, daß die Frage des öffentlichen Interesses erwogen worden ist. Die weitergehende
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Frage, ob das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung im vorliegenden Falle bei Abwägung aller Umstände zutreffend verneint worden ist, gehört zum tatrichterlichen Ermessen und entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Hoepner