Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 4 StR 508/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

4_StR 508/54 2273 074 7

Im Nanen des volkes In der Strafsache gegen

1 ) den Vertreter Josef _K aus CD : geboren am ED 1902 in

2,) den früheren Transportunternehmer Wilhelm u 1913 in G

aus G ‚ geboren ’

wegen fortgesetzten Wirtschaftsvergehens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Emgels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter =- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juni 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Abführung von Mehrerlös angeordnet worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

nn nn nie

east.

E22 .

“a:

Gründe§

Der Angeklagte TB hat in der Zeit von Juni 1951 bis Anfang März 1952 Deputatkohlen, die durch Grossaufkäufer bei den Bergleuten angekauft waren, waggonweise an süd - deutsche Firmen mit einem Gewinn von etwa 5 DM pro Tonne weiterverkauft, und zwar insgesamt 4086 t Fettnusskohle zum Kaufpreis von 559.251 DM sowie 133 t Brechkoks zum Preise von 19.000 DM. Unabhängig hiervon hat der Angeklagte SED von März bis Juli 1951 von Bergleuten stammende Deputat-

kohlen, und zwar insgesamt 727 t Fettnusskohle angekauft und mit

ensm Gewinn von 5 bis 10 DM pro Tonne zum Gesamtpreis von 87.800 DM an verschiedene Firmen weiterverkauft. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 18, 20 Nr 2, 21 Abs 2 WiStrG aF verurteilt, und zwar den Angeklagten KGB zu sechs Monaten Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung von 403.742,50 DM Mehrerlös und den Angeklagten SED zu 3000 DM Geldstrafe sowie zur Abführung von 57.993 DM Mehrerlös. Die Sachbeschwerden der Angeklagten haben nur hinsichtlich der abzuführenden Mehrerlöse Erfolg. |

Das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl I 203) kann keine Anwendung finden. Der Angeklagte SD ist u.a. am 22. April 1948 von der Strafkammer in Bochum wegen schweren Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden; gemäss §§ 2 Abs 3, 3 Abs 2 Straffreiheitsgesetz 1954 wird daher für seine Tat Straffreiheit nicht gewährt. Der Angeklagte OB, der nach eigener Einlassung bei seinen illegalen Kohlengeschäften einen Reingewinn von über 20.000 DM erzielte, hat nach den Urteilsfeststellungen nicht aus Not gehandelt. Sein Verhalten ist gemäss § 15 WiStrG vom 9. Juli 1954 (BGBl I 175) nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen, so dass die Strafgrenze des § 2 Abs 2 StrFr6 überschritten wird.

u ee

= Bu

Den Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 18, 20 Nr 2, 21 Abs 2 WiStrG aF hinsichtlich beider Angeklagten rechtsbedenkenfrei zu entnehmen. Die von KW erzielten Kaufpreise schwankten zwischen 90 und 155 DM, die von Schories geforderten zwischen 115 und 127 DM pro Tonne, wobei die Empfänger zusätzlich noch die Frachtkosten tragen mussten; dabei j war der zulässige Höchstpreis für Fettnusskohle auf 41 DM und für Brechkoks auf 52,50 DM pro Tonne festgesetzt. Beide x Angeklagten wussten, daß für Kohle und Koks gesetzlich festgelegte Höchstpreise bestehen, die erheblich unter den von ihnen geforderten Kaufpreisen lagen. Beide unterliessen es auch trotz der Grösse ihrer Abschlüsse in Verschleierungsabsicht bewusst, Rechnungen zu erteilen oder sich erteilen zu lassen. Dass durch den Aufkauf von Deputatkohlen eine rückläufige Bewegung der Ware herbeigeführt, die beendete Handelskette zweckwidrig verlängert und die Kohle verteuert wird, steht in der Rechtsprechung des Senats fest (BGHSt 5, 386, 390; ' 4 StR 451/53 vom 23. September 1954); der die Verteuerung be-Qingenden, vorgenannten Umstände waren sich die Angeklagten, wıe das Landgericht feststellt, gleichfalls bewusst-

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-508-54#rd_5

Rechtsirrtumsfrei legt die Strafkamner weiterhin dar, dass es sich bei den Zuwiderhandlungen der Angeklagten nicht‘ um Ordnungswidrigkeiten, sondern um Wirtschaftsstraftaten nach § 6 Abs 2 WiStrG aF handelt, denn bei beiden Angeklagten wird bereits auf Grund der Gewerbsmässigkeit ihres Handelns die in § 6 Abs 2 WiStrG af gekennzeichnete verantwortungslose Einstellung festgestellt. Demgegenüber kann es auf sich beruhen, ob der gegen den Angeklagten KEED ausser dem erhobene Vorwurf hartnäckiger Wiederholung begründet ist, Zumal bei diesem Angeklagten, wie er wusste, schon der Un-Tang des ungesetzlichen Kohlenhandels geeignet war, die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschafts-

Pr

41

orinung zu beeinträchtigen (§ 6 Abs 2 Nr 1 WiStrG af),

Was die Revision der Angeklagten gegen die somit rechtlich einwandfrei begründeten Schuldsprüche vorkbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Die Revision des Angeklagten Ku wiederholt seine von der Strafkammer geprüfte und als unzutreffend verworfene Einlassung, daß er lediglich Vermitt- \er zwischen den Grossaufkäufern und den süddeutschen Abnehmerfirmen gewesen sei. Er kaufte und verkaufte vielmehr

nach der Überzeugung des Tatrichters in eigener Verantwortung

und trug allein Gewinn und Verlust seiner Geschäfte. Damit steht es nicht in Widerspruch, dass sie süddeutschen Abnehmer ihm’ ein Bankakkreditiv eingerichtet hatten, dass er etwa 5 DM pro Tonne verdietite, und dass die Käufer die Frachtkosten selbst tragen mussten, Hinsichtlich des Angeklagten SCHE steilt das Landgericht bindend fest, dass er seit Ende März 1951 nicht mehr für das Ingenieurbüro WEB, sondern als selbständiger Händler tätig war und in dieser neuen Eigenschaft von März bis Juli 1951 an HD 400 t Fettnusskohle geliefert hat. Dass den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, auf welchem Wege sich das Landgericht diese bestimmte Überzeugung gebildet hat, stellt keinen sachlichrechtlichen Mangel dar.

Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen.

Die Anordnung der Abführung der Mehrerlöse und deren Errechnung entspricht dem § 49 WiStR aP. Eine Anwendung von § 13 Abs 1 Satz 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 kommt nicht in Betracht, weil - wie bereits dargelegt - die allgemeinen Voraussetzungen der Straffreiheit nicht vor-

liegen. Indessen ist gemäss § 15 Satz ?2 des Wirtschaftsstraf-

uw.

in a na er aa

nun 2

ui

gesetzes vom 9. Juli 1954 die Abführung von Mehrerlös nu: noch nach Massgabe des § 8 zulässig. Diese Bestimmung is’ gegenüber dem früheren Rechtszustande insofern milder, a nach § 8 Abs 2 Satz 1 die Anordnung auf einen angemessen Betrag beschränkt werden kann, falls die Abführung des ganzen Mehrerlöses eine unbillige Härte darstellen würde Mit Rücksicht auf die Spanne zwischen den von den Angekl ten erzielten Reingewinnen und der Höhe der Mehrerlöse i es nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter das Vorlie, einer unbilligen Härte bejaht. Gemäss § 354 a StPO waren daher die Anordnungen der Abführung des Mehrerlöses aufz ben, damit die Strafkammer dem durch das Wirtschaftsstra gesetz vom 9. Juli 1954 geschaffenen Rechte entsprechend fahren kann, das nach dem Willen des Gesetzgebers auch a die vor seiner Geltung begangenen Zuwiderhandlungen Anwe dung finden soll (vgl BGHSt 5, 135).

Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin