Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 3 StR 144/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FR; Ä 6:
__SiR 144754
2284 003
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Büroangestellte Irene G EEED zus HEEEEm, dort geboren an EB: ID EB,
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bunädesrichter Krauss Bundssrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Sberstaatsanwalt ggf in der Verhandlung, Chberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschafl,
Justizangestellter HE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Dezember 1953, soweit es sie betrifft, mit den Feststellun-.! gen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaien verurteilt, jedoch.die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der mitangeklagte Postschaffner Heinrich MP aus GOWEB, mit dem sie von ihrem "6 Lebensjahr ab befreundet und von ihrem 20. Lebensjahr an verlobt war, ist wegen Amtsunterschlagungen rechtskräftig verurteilt, die er innerhalb der Zeit vom Anfang des Jahres "949 bis zum Ende Juni 1953 durch Aneignung des Inhalts von Postpaketen begangen hat.
Die Angeklagte greift ihre Verurteilung mit der Rüge an, § 259 StGB sei verletzt. Sie hat Erfolg.
1.) Zur äusseren Tatseite stellt das Landgericht auf Grund der Einräumungen der beiden Angeklagten fest, die Ende Juni 1953 in der Wohnung der Angeklagten Ge» bei einer Haussuchung sichergestellten (in den Urteilsgründen im einzelnen angeführten) Gegenstände, insbesondere Wäsche und Kleidungsstücke, stammten aus den von dem Mitangeklagten unterschlagenen Postpaketen. Alle diese Sachen - abgesehen von einer Armbanduhr, für die sie ihm 30 DM bezahlte - hatte sie von U@D nach und nach als Geschenk erhalten. In diesem Sachverhalt sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum das äussere Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens von Bachen, die der Vortäter durch eine strafbare Hand-
lung (die Unterschlagung) erlangt hatte.
2.) Die Annahme des Vorsatzes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zum Vorsatz gehört aas Wissen des Täters um die strafbare Herkunft der von ihm angenommenen Sachen Ein solches positives Wissen sieht das Landgericht nicht als erwiesen an. Ob die Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ist in den Urteilsgründen nicht erörtert.
Tas Landgericht gelangt zur Annahme des direkten Vorsatzes über die Beweisregel des § 259 StGB Deren Anwendung setzt die Feststellung von Umständen voraus, die der Täter kannte und die auf seine Vorstellung zur Zeit der Tat von außen derart einwirkten, daß sie ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der angenunmenen Sachen aufdrängen mußten. Diese Voraussetzungen für die Anwendung der Beweisregel sind in dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht gegeben.
a) Das Landgericht führt als solche äusseren Umstände in erster Linie die in der Zeit nach dem 1. März 1950 gemachten kostspieligen Anschaffungen des MD in Gesamtwert von 5.6535 DM an, darunter den Erwerb eines Personenkraftwagens, mit dem er zum Dienst fuhr, eines (später wieder verkauften) Motorrads, einer Schlafzimmereinrichtung, eines Küchenbüfetts und eines ge-
brauchten Plattenspielers, weiter eine mit dem eige-
nen Wagen gemeinsam mit der Angeklagten unternommene Urlaubsreise nach Garmisch-Partenkirchen.
Nach der Ansicht des Landgerichts hat sich der Angeklagten die Erkenntnis der Übermäßigkeit dieses Aufwands aufgedrängt, da sie das geringe Nettoarbeitseinkonwmen des MB von monatlich 220 DM, ansteigend bis 320 DM, und auch dessen - offenbar als geringfügig angenommenen - Vermögensverhältnisse kannte.
Außerdem stellt das Tandgericht fest, der Angeklagten sei bewußt gewesen, daß die ihr von MB gemachten Geschenke nach ihrer Anzahl und ihrem Wert außergewöhnlich waren, um dann aus diesen beiden Verstellungen der Angeklagten den Schluss zu ziehen, daß sicn ihr zur Zeit der Annahme der Geschenke die Überzeugung aufdrängen mußte, diese könnten nicht rechtnäßig mit den bescheidenen Einkünften des MB erworben wurden sein.
ob) Dieser Schluss des Landgerichts leidet deshalb an einem Rechtsfehler, weil er möglicherweise auf Umstände mit gestützt ist, die zur Zeit einzelner hehlerischen Handlungen noch nicht gegeben waren und so zu dieser Zeit auf die Vorstellung der Täterin noch gar nicht eingewirkt haben konnten.
Es nimmt eine fortgesetzte Handlung an auf Grund der Feststellung, die Angeklagte habe aus einem einheitlichen Gesamtvorsatz heraus gehandelt, jeweils
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dasselbe Rechtsgut verletzt und denselben Straftatbestand in derselben Begehungsform verwirklicht. Nach dieser der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs entsprechenden Auslegung des Begriffs der fortgesetzten Handlung muß der die Einzelakte umspannende Gesemtvorsatz schon zur Zeit der Begehung des ersten Akves vorgelegen haben. Daher müssen auch, wenn die Annahme des Vorsatzes auf der gesetzlichen Beweisregel beruht, die hierfür herangezogenen äusseren Umstände schon v .o r der zuerst begangenen Tat vorgelegen haben, Die hier zur Anwendung der Beweisregel herangezogene Vorstellung über eine außerordentliche Vielzahl und Hochwertigkeit der vom Vortäter empfangenen Geschenke kann aber die Angeklagte mindestens zur Zeit der ersten Tat, möglicherweise aber auch noch bei Begehung weiterer Teilakte der fortgesetzten Hehlereitat noch nicht gehabt haben.
Durch die Annahme der fortgesetzten Handlung ist der Tatrichter nicht von der Verpflichtung befreit, die so von ihm zusammengefassten Einzeltaten hinsichtlich der Art und Menge der jeweils erlangten Waren und der Tatzeit - wenigstens bezüglich des Beginns und des Endes der angenommenen Gesamttat -, soweit wie irgend möglich, festzustellen. Von dem Ergebnis dieser Prüfung hängt es mit ab, ob zur Zeit der Eiazeltaten die Angeklagte die strafbare Herkunft der ‚eweils angenommenen Geschenke gekannt hat oder nacn den Umständen kennen mußte. Auf Grund der unzureichenden bisherigen Feststellungen ist der Senat nicht
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in der Lage abschließend zu beurteilen, ob der Straftathestand des § 259 StGB richtig angewandt ist.
Somit muß das Urteil aufgehoben werden.
3.) Für die neue Verhandlung muß noch auf folgendes hingewiesen werden:
Die Annahme des Landgerichts, die Erkenntnis der strafbaren Herkunft habe sich der Angeklagten geradezu aufgedrängt, ist auch sonst bisher nicht genügend begründet. Ein solcher Schluss ist nur dann zulässig, wenn das Landgericht die anderen in Betracht kommenden Arten vorgestellter Herkunft der Geschenke zuvor geprüft und ausgeschlossen hat. Ob dies ausreihend geschehen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Die anderen abseits des strafrechtlichen Gevietes liegenden Wege, auf denen sich der Vortäter die Mittel zu seinen großen Aufwendungen und zu den Geschenken nach der Vorstellung der Angeklagten inner-
‚halb des langen Zeitraums von fünf Jahren verschafft
haben kann, zu erforschen, bestand hier besonderer Anlass, da die beiden Angeklagten zur Zeit ihrer Taten an verschiedenen Orten wohnten und in verschiedenen Arbeitsstellen tätig waren, auch getrennt wirtschaf-
teten.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, mit der Darstellung der Angeklagten - erforderlichenfalls unter Beweiseinzug -
sich noch näher zu befassen, MED habe die Sachen. die er ihr schenkte, nach seinen Angaben bei Versteigerungen der Postverwaltung besonders preiswert erworben. das habe sie ihm auch geglaubt Damit hat die Angeklagte erkennbar den über die Beweisregel gegen sie vorgebrachten Verdacht, sie habe die strafbare Herkunft der Sachen nach den von ihr beobachteten Umstönden erkannt, zu widerlegen versucht. Dies ist rechtlich zulässig (R6St 75, 96) Es bestand daher für das Landgericht Anlass, von Amts wegen wit dieser Einlassung sich zu befassen, insbesondere eine Klärung in der Richtung zu versuchen, ob solche Versteigerungen in bedeutendem Umfange stattfanden, ob die dabei zu zahlenden Entgelte wesentlich unter den normalen Preisen lagen und was davon der Angeklagten - abgesehen von den Erklärungen ihres Verlobten - zur Zeit ihrer Einzeltaten bekannt war. Dann erst wird das Landgericht zu beurteilen vermögen, ob-und gegebenenfalls von wann ab - die Möglichkeit eines redlichen Erwerbes der Sachen bei Postversteigerungen durch die der Beweisregel zugrunde gelegten, auf strafbare Herkunft hinweisenden äusseren Umstände aus dem Vorstellungsbild der Angeklagten nach der Überzeugung ' des Landgerichts völlig verdrängt worden ist.
Nach Ergänzung der bisher getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte erst gegen Ende der in Betracht kommenden Gesamtzeit und so nur hinsichtlich eines Teils der bei ihr
beschlagnahmten Gegenstände sich einer Hehlerei scnuldig gemacht hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung
des Urteils zurückzuverweisen, und zwar gemäß § 108 JGG i.d.F. vom 4. August i953 an das Jugendschöffengericht, da die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen
die ihr zur Last gelegten Einzeltaten zu einer Zeit begangen hat, als sie noch Heranwachsende, d.h. noch nicht
21 Jahre ait war
Glanzmann Krauss Busch
Martin Dr. Wiefels
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