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BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 5 StR 281/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2286 054 It}

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kunstgewerbler Karl-Wilhelm Sc ı EB au: HERE, geboren an D. ED Ei ir vw a... vB:

wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) und Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.November 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‘ des Landgerichts in Hamburg vom 15.März 1954 insoweit samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) abgelehnt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

377 - 2.

Gründe;z3:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern (Vergehen gegen § 175 StGB) in zwei Fällen und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die vom Verteidiger hilfsweise beantragte Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt:

"Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung erschien angesichts der Persönlichkeit des Täters nicht gerechtfertigt."

Der Verteidiger hat die zunächst allgemein eingelegte Revision zulässigerweise im Schuldspruch auf die Verurteilung wegen Beleidigung beschränkt und den Strafausspruch nur noch insoweit angefochten, als die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Nur in diesem Umfange ist das Rechtsmittel begründet.

I.

Das Landgericht hat die Beleidigung einmal darin gesehen, daß der Angeklagte dem damals 15 Jahre alten Lehrling M@ bei einer Rangelei absichtlich an den Geschlechtsteil gegriffen hat. Die Revision hat zu diesem Punkte keine Einzelheiten vorgetragen, sie ist insoweit auch offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Beleidigung weiter dadurch als erfüllt an, daß der Angeklagte mit dessen Einverständnis mehrere Nacktaufnahmen von Mg in den verschiedensten Stellungen gemacht und hierbei das Glied des Jungen ergriffen und in eine andere Stellung gelegt hat. Auch in diesem Falle ist ein Rechtsirrtum der Strafkamner nicht ersichtlich.

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Insbesondere kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, daß das Urteil sich nicht ausreichend mit dem Einverständnis des 15jährigen auseinandersetze. Dieses sei, so sagt das Urteil, unbeachtlich gewesen, weil von einem 15 Jahre alten Jungen noch nicht erwartet werden könne, daß er sich über die Bedeutung der Ehre und ihrer Verietzung ausreichend im klaren sei. Die Revision meint, diese allgemeine Grundsatzfeststellung reiche nicht aus, es habe vielmehr festgestellt werden müssen, daß dieser Junge nicht das notwendige Verständnis gehabt habe. Abgesehen davon, daß bei einem unverdorbenen Jungen von 15 Jahren wohl in der Tat die Bewertungsfähigkeit hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten fehlen dürfte, kann hier von einer beachtlichen Einwilligung schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Angeklagte den Jungen über den Zweck der Aufnahmen getäuscht hatte.

Auch die Angriffe der Revision gegen die Peststellungen zum inneren Tatbestand sind unbegründet. Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei sich des ehrverletzenden Charakters seines Tuns bewußt gewesen. Die Revision bemängelt es, wenn die Strafkammer in diesem Zusamnenhange zu Ungunsten des Angeklagten bewertet hat, daß er sich bemüht habe, den Vorgängen einen harmlosen Anstrich zu geben (Vorspiegelung, die Aufnahmen sollten als Vorlage für einen Bildhauer dienen). Ein solcher Schluß -— so führt die Revision aus - sei nicht zwingend. Das ist jedoch nicht erforderlich. Ein Rechtsfehler würde nur vorliegen, wenn aus dem Verhalten des Angeklagten überhaupt nicht auf ein Bewußtsein der Ehrenkränkung geschlossen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.

Die Revision des Angeklagten ist somit, was den Schuldspruch wegen Beleidigung in zwei Fällen anbetrifft:

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unbegründet. Auch im Strafausspruch hierzu sind Bedenken nicht ersichtlich, mit Ausnahme der allgemein angegriffenen Ablehnung, die gesamte Strafe zur Bewährung auszusetzen.

II.

Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat er seine Revision zulässigerweise auf die Nichtanwendung des § 23 StGB beschränkt. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, kann die Frage, ob die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll, von der Straffrage im übrigen getrennt werden (vgl BGH NJW 1953,1838/18397).

Mit Recht beanstandet die Revision die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Gewährung einer bedingten Strafaussetzung beschieden hat, als zu formelhaft. Aus ihr ist nicht zu ersehen, ob die Strafkammer bei Ausübung ihres Ermessens in rechtlich einwandfreier Weise vorgegangen ist. Es genügt nicht, nur den Wortlaut des Gesetzes anzugeben. Es müssen vielmehr die einzelnen tatsächlichen Umstände angegeben werden, die das Landgericht bestimmt haben, von der Möglichkeit des § 23 StGB keinen Gebrauch zu machen. Wenn die Straf-

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kammer dieses, wie hier, unterlassen hat, so liegt darin ein Verstoß gegen § 267 Abs 3 Satz 3 StPO und gleichzeitig ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Dr.Rotberg Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker