Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 2 StR 189/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schrotthändler Egon T EEE zus DEE ER, iort geboren am m 926,
wegen Hehlerei
hat der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
für Recht
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat EEE
als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter um
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. März 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden.
Aus Einbruchsdiebstählen erhielt er von den Dieben erbeutete Tabakwaren zum Weiterverkauf. Die Strafkammer entnimmt den Angaben der Diebe, wo und wie sie dem Angeklagten die gestohlenen Tabakwaren aushändigten und welche Vereinbarungen sie mit ihm trafen. Die Diebe glauben, dass ihnen der Argeklagte aus dem Verkaufserlös der Tabakwaren noch 160 LM schuldig ist.
Nach dem Urteil mussten die Umstände, unter denen die Übergabe der gestohlenen Waren an den Angeklagten erfolgte - z.B. Aushändigung des in einen Sack gesteckten Gutes in einem Torweg -, ihm die unredliche Herkunft der Waren klarmachen. Hieraus zieht das Gericht den Schluss, dass der Angeklagte Sachen, von denen er wusste, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, seines Vorteils wegen ‚von den Vortätern verkaufte und deswegen der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig geworden ist.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Verfahrensrechtlich macht sie geltend, dass die polizeilichen Vernehmungsprotokolle über die Aussagen der Mitange- j klagten, die das Gericht in seinem Urteil verwertet habe,
in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien und deshalb auch nicht Gegenstand der Verhandlung geworden seien.
Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung enthält allerdings nichts darüber, dass polizeiliche Aussagen der Mitangeklagten auf diese Weise zum Gegenstand
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der Beweisaufnahme gemacht wurden. Danach steht fest, dass eine Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle gemäss § 249 StPO nicht stattgefunden hat (vgl § 273 Abs 1 StPO). Doch schliesst das nicht aus, dass der Inhalt der polizeilichen Vernehmungen durch Vorhaltungen zulässig
in die Verhandlung eingeführt worden ist und von den Angeklagten als ihre Aussagen vor der Polizei bestätigt worden ER ist. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung R; brauchte dies nicht festgehalten zu werden, weil Vorhalte -\'*
nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens gehören. Doch ER können die Bestätigungen der Mitangeklagten und die Aus- TE sagen der Polizeibeamten als Zeugen in diesem Falle zu- EE
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lässig als Grundlage für die Feststellung der Strafkammer Bo gedient haben (vgl BGH NW 1951, 206; RGSt 69, 90). Mithin N: ist durch das Vorbringen der Revision ein Verfahrensfehler x
nicht erwiesen. Be
2.) In sachlichrechterlicher Hinsicht macht die Revision geltend, dass die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Anwendung des § 259 StGB gegen den Angeklagten nicht rechtfertigten.
Soweit die Revision dabei in Zweifel zieht, dass der Angeklagte die unredliche Herkunft der Waren erkannt hat;- setzt sie sich mit der dahingehenden ausdrücklichen tat- *\ sächlichen Feststellung des Urteils in Widerspruch, die 3 auch das Revisionsgericht bindet. Lediglich als. ein Beweisz anzeichen hierzu ist im Urteil erwähnt, dass 8östohlenes FR Gut dem Angeklagten in einem Sack an einem Torweg ausgehändigt worden ist.
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Gleiches gilt für die Feststellung des Urteils, dass Br der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Hierzu: führt die Strafkamner aus, dass die Diebe die Vereinbarunge®
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mit dem Angeitlagten offenbart und dabei ı - -» - = -- - #
darauf hingewiesen haben, sie hätten aus dem Verkaufserlös noch 160 DM von dem Angeklagten zu erhalten. Die hierauf gegründete Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Eine nähere \ngabe weiterer Beweisanzeichen im Urteil ist gesetzlich nicht zwingend vor-
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3.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Begründung der Strafzumessung sieht in der Bereitschaft des Angeklagten, gestohlene Waren zu übernehmen und für die Diebe zu verkaufen, einen nicht unwesentlichen Ansporn für diese zur Begehung ihrer Straftaten. Dies sind nicht die Grände des Gesetzgebers zu der Strafandrohung für die Straftat der Hehlerei, die auf diese Weise strafschärfend gegen den Angeklagten besonders herausgestellt werden. Vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass der Angeklagte über die Verwirklichung des Tatbestandes der Hehlerei hinaus durch sein Verhalten, aus dem sich seine Bereitschaft ergab, die gestohlenen Sachen abzunehmen, die Diebe zur Tat ermutigte. Dieser Strafzumessungsgrund ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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