Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 5 StR 489/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2286 066 Jo} 5_StR 489/54
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Ernst K (EEEEEENEB
aus BEMEEB, dort geboren nB. iD BD,
wegen Verführung zur Unzucht mit einem Manne
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.November 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht gemäß § 175a Nr 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Annahme, daß der Angeklagte sich eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB schuldig gemacht habe, findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze.
§ 175a Nr 3 StGB setzt voraus, daß der Verführte selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß er mit strafrechtlicher Schuld handeln muß. Erforderlich ist aber im Falle der hier in Rede stehenden Begehungsart des Verbrechens, daß der Verführte in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise durch das Geschehenlassen der schamverletzenden Tätigkeit des Verführers an seinem Körper geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (vgl BGHSt 2,40). Hat sich ein Minderjähriger einmal in dieser Weise gleichgeschlechtlicher Unzucht zugewendet, so ist seine sittliche Entwicklung besonders gefährdet. Dem entgegenzuwirken, ist gerade Sinn und Zweck des § 175a Nr 5 StGB.
Daß diese Voraussetzung hier erfüllt sei, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Es stellt zwar fest, daß der Angeklagte den Krgp auf die Bank drückte, ihn festhielt, den Hosenschlitz des Kragp öffnete, dessen Glied herausholte und zur Befriedigung seiner
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eigenen Geschlechtslust ungefähr zehn Minuten daran spielte, und daß Kr diese Handlung als geschlechtliche empfand. Die Dauer dieser Betätigung des Angeklagten könnte zwar dafür sprechen, daß Kr sie mit einer inneren Anteilnahme der oben erwähnten Art über sich ergehen ließ. Das Urteil stellt aber weiterhin fest, daß Kr, "dem nun klar geworden war, was der Angeklagte wollte", sich dagegen wehrte und, "als der Angeklagte ihn einmal kurz losließ", fortlief. Es läßt Gaher die Höglichkeit offen, daß Kr nicht zur Unzucht geneigt gemacht, sondern zu ihr gezwungen worden ist. Die letzterwähnte Feststellung spricht sogar für diese Möglichkeit. In diesem Falle würde der .Angeklagte sich aber nicht eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB, sondern eines vollendeten Verbrechens nach § 175a.Nr 1 StGB, möglicherweise in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr 3 StGB schuldig gemacht haben.
Der Sachverhalt bedarf aus den dargelegten Gründen weiterer Aufklärung durch den Tatrichter, Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung auf folgendes hingewiesen: Das Urteil begründet die Ablehnung einer Strafaussetzung nur damit, daß es sagt, der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft; da er nicht geständig sei, lasse sein Verhalten nach der Tat aber nicht erkennen, ob er auch ohne Vollstreckung der Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen werde. Das genügt nicht. Es bedarf einer umfassenden Prüfung und Würdigung
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sämtlicher in § 23 Abs 2 StGB angeführten Umstände, insbesondere auch der gesamten Lebensführung des Angeklagten nach der Tat (vgl hierzu auch BSH NJW 1954,359).
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker